Prozessfalle: Fristenstillstand nach BGG

Das Bundesgericht erinnert in einem aktuellen Entscheid (BGer 1B_32/2018 vom 30.01.2018) an seine eben erst in BGE 143 IV 357 gerichtete Prozessfalle zum Fristenlauf.

Kennen muss man die Regeste des 143er-Entscheids:

Art. 46, 100 BGG, 263 StPO und 46 VStrR; Zwischenentscheide und vorsorgliche Massnahmen.
Bei Entscheiden über Beschlagnahmungen und Entsiegelungen handelt es sich zwar um Zwischenentscheide. Nur die ersteren sind jedoch als “andere vorsorgliche Massnahmen” im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BGG einzustufen. Der Fristenstillstand (sogenannte “Gerichtsferien”) gemäss Art. 46 Abs. 1 BGG ist daher auf die Anordnung (E. 1.2.1) bzw. Verweigerung oder Aufhebung von Beschlagnahmungen nicht anwendbar (E. 1.2.3).

Es leuchtet mir zwar nicht ein, wieso eine Beschwerde gegen die Verweigerung der Aufhebung einer Beschlagnahme wie eine vorsorgliche Massnahme zu behandeln ist, aber das muss es auch nicht,

Der aktuelle Entscheid wird wie folgt begründet:

Die Beschwerdeführerin vertritt zwar die Auffassung, es gelte der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG, wonach gesetzlich oder richterlich bestimmte Fristen vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar stillstehen. Diese Vorschrift gilt indessen gemäss Art. 46 Abs. 2 BGG nicht in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen. Entscheide über die Anordnung, Verweigerung oder Aufhebung von Beschlagnahmungen sind nach der Rechtsprechung “andere vorsorgliche Massnahmen”, bei deren Anfechtung der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 BGG nicht gilt (BGE 143 IV 357 E. 1.2.1 und 1.2.3 mit Hinweisen). Die Beschwerde erweist sich somit als verspätet (E. 2.3).

Trost mag der Umstand spenden, dass man das Gesuch nochmals stellen und dann – bei Bedarf – rechtzeitig weiterziehen kann. Aber Achtung, die Ostergerichtsferien nahen.