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strafprozess.ch

[Aktuelles zum Straf- und Strafprozessrecht]
Jun
21
2010

4 Responses

  1. Hmm, wenn es also etwas ausschliesslich von Glück und Zufall abhängt, dann ist es mehr als nur fahrlässiges Handeln und bereits eventualvorsätzlich? Interessant in einer Welt wo so viel nur von von Glück und Zufall abhängt… Ich bin zwar wirklich kein Freund von Tätern, doch ich frage mich beim “Eventualvorsatz” ohnehin, wie soll man etwas was ausschliesslich im Kopf des Täters abspielt ohne Telepathie oder ähnliches beweisen… Da einfach Glück und Zufall als Masseinheit zu nehmen ist ein bisschen strange oder? Ich meine, das trifft dann auch auf viele andere Dinge zu, wo nur Glück darüber entscheidet?!

    • Der Beweis innerer Tatsachen ist immer heikel. Man versucht halt, aus den äusseren Umständen auf die inneren zu schliessen.

  2. Der Fokus liegt nicht darauf, dass wenn “ETWAS” ausschliesslich von Glück und Zufall abhängt Eventualvorsatz vorliegt, sondern darauf, dass es sich um ein gefährliches und gefährdendes Handeln handelt. Und wer dieses gefährliche Handeln nicht mehr im Griff hat, so dass das Eintreten des Resultates der Gefährundung nur von Glück oder Zufall abhängt bzw. das Nichteintreten ebenso, der nimmt in Kauf…

    Aber natürlich, was der Täter denkt weiss man nie. Entweder man interpretiert oder man lässt es ganz bleiben.

  3. – es waren noch andere Delikte zu beurteilen –

    Ein sehr wichtiges Detail, denn das Urteil geistert bereits durch diverse Foren mit dem Tenor “Raserei mit 5 Jahren Gefängnis bestraft”…

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