Rechtsbeugung zwecks Kostenauflage?

Bekanntlich fühlt sich der schweizerischen Gesetzgeber gestützt auf Art. 3 ff. StGB, sein Strafrecht praktisch weltweit für anwendbar zu erklären (s. insb. Art. 5 StGB). Die Strafbehörden des Kantons Zug gingen nun sogar einen Schritt weiter, indem sie schweizerische Kapitalschutzbestimmungen indirekt auch auf ausländische Gesellschaften anwenden wollten, um eine Kostenauflage an die Freigesprochenen begründen zu können. Das Beispiel zeigt einmal mehr, dass die Justiz jede Verlässlichkeit zu verlieren droht, wenn es um die Staatskasse geht.

Das Bundesgericht pfeift die Zuger nun aber zurück (BGer 6B_172/2015 vom 18.04.2016):

Werden die Geschäfte einer Gesellschaft, die nach ausländischem Recht gegründet worden ist, in der Schweiz oder von der Schweiz aus geführt, so untersteht die Haftung der für sie handelnden Personen schweizerischem Recht (Art. 159 IPRG). Im Falle der Anwendung von Art. 159 IPRG untersteht die Verantwortlichkeit der Organe für allfällige Pflichtverletzungen schweizerischem Recht. Dies betrifft etwa die Voraussetzungen und den Umfang der Verantwortlichkeit, die Klagelegitimation, die Verjährung oder die Frage, ob mehrere Verantwortliche solidarisch haften. Ob eine Pflicht verletzt wurde, bestimmt hingegen das ausländische Recht (…).

Ob eine Pflicht besteht, das Gesellschaftskapital zu erhalten, regelt das auf die Gesellschaft anwendbare Recht. Dem Beschwerdeführer kann daher keine Verletzung von schweizerischen Kapitalschutzbestimmungen und somit ein Verschulden im Sinne von Art. 426 Abs. 2 und Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO vorgeworfen werden.