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strafprozess.ch

[Aktuelles zum Straf- und Strafprozessrecht]
May
11
2009

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  1. Und nun? Wird A. jetzt fremdenpolizeilich wieder “eingeschafft”, um die Reststrafe abzusitzen?

  2. Das habe ich mich auch gefragt. Wahrscheinlich ist die Schweiz zufrieden, wenn A. einfach bleibt wo er ist. Aber Ordnung muss halt schon sein.

  3. @kj

    Das mag sein, wirft aber Probleme auf: A. hat eine Reststrafe abzusitzen, darf aber (wahrscheinlich) nicht mehr in die Schweiz einreisen. Die Reststrafe kann ihm später einmal zum Nachteil geraten, wenn er (durch eine Gesetzesänderung o.ä.) wieder in die Schweiz einreisen darf und will.

    Auf der anderen Seite: Nehmen wir an, A. will (aus diesem oder einem anderen Grund) seine Reststrafe absitzen, darf er dazu einreisen?

    IMHO hätte man die Reststrafe bedingt aussetzen sollen, insbesondere dann, wenn man A. ohnehin nicht im Land haben will. So aber bleibt erhebliche Rechtsunsicherheit.

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