Rechtswidrige Blutentnahme

Das Bundesgericht qualifiziert Blutproben, die nicht von der Staatsanwaltschaft angeordnet wurden, selbst bei Einwilligung des Betroffenen als rechtswidrig.

Dies wird in einem zur Publikation vorgesehenen neuen Entscheid bestätigt  (BGE 6B_942/2016 vom 07.09.2017):

Soweit Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit aufgrund des Verdachts einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz oder anderer Gesetze durchzuführen sind, handelt es sich um Beweisabnahmen im Sinne der StPO. Diese regelt auch die Zuständigkeit für die Durchführung und Anordnung solcher Massnahmen, weshalb das Strassenverkehrsgesetz keine entsprechenden Bestimmungen mehr enthält. Für die Anordnung der Blutentnahme ist nach Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO die Staatsanwaltschaft zuständig. Eine solche Anordnung kann gemäss Art. 241 Abs. 1 StPO auch zunächst mündlich, mithin telefonisch durch den Pikettstaatsanwalt erfolgen (Urteile 6B_532/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 1.4.1; 6B_996/2016 vom 11. April 2017 E. 3.3; mit Hinweisen). Bei der Blutentnahme handelt es sich um eine Zwangsmassnahme, welche selbst dann von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden muss, wenn der Betroffene in diese einwilligt. Für eine kantonale Bestimmung, welche die Zuständigkeit für die Anordnung einer Blutprobe unter bestimmten Bedingungen der Polizei überträgt, besteht kein Raum (Urteil 6B_1000/2016 vom 4. April 2017 E. 2.3.1 und 2.3.2 mit Hinweisen).

Das Bundesgericht weist darauf hin, dass heute in der Regel gar keine Blutproben zu entnehmen sind:

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass in Fällen, in welchen Anzeichen auf Fahrunfähigkeit bestehen, die ausschliesslich auf Alkoholeinfluss zurückzuführen sind, eine Blutprobe nur noch in Ausnahmefällen anzuordnen ist (vgl. Art. 55 Abs. 3 und 3bis SVG sowie Art. 12 der Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs vom 28. März 2007 [Strassenverkehrskontrollverordnung, SKV, SR 741.013] in den seit 1. Oktober 2016 geltenden Fassungen). Weiterhin erforderlich bleibt die Anordnung einer Blutprobe zum Nachweis anderer Substanzen als Alkohol (Art. 55 Abs. 3 lit. a SVG und Art. 12a SKV in den seit 1. Oktober 2016 geltenden Fassungen). Von den Fällen, in welchen Anzeichen für eine Fahrunfähigkeit bestehen, dürfte es sich hierbei um eine Minderheit handeln (E. 5.2).

Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine rechtswidrige Blutprobe:

Die Blutprobe wurde ohne Zutun der Staatsanwaltschaft von der Polizei angeordnet (Akten Staatsanwaltschaft, act. A4). Es handelt sich somit um eine rechtswidrige Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 431 Abs. 1 StPO (E. 5.2).
Interessant ist auch die Frage, wem eine im Strafverfahren ergangene Einstellungsverfügung zugestellt werden darf. Auch in diesem Punkt wurde die Beschwerde gutgeheissen:
Nach Art. 73 Abs. 1 StPO sind die Mitglieder von Strafbehörden verpflichtet, Stillschweigen hinsichtlich Tatsachen zu bewahren, die ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt sind. Art. 75 Abs. 4 StPO bestimmt, dass Bund und Kantone die Strafbehörden zu Mitteilungen an Behörden verpflichten oder berechtigen können.
Nach Art. 104 Abs. 1 SVG müssen die Polizei- und Strafbehörden der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine im Strassenverkehrsgesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten. Im kantonalen Recht besteht eine Meldepflicht an das Sicherheits- und Gesundheitsdepartement bei Widerhandlungen gegen Strassenverkehrs- und Schifffahrtsvorschriften (Art. 33 Abs. 1 und 3 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 2010 [EG-StPO/SG, SGS 962.1] in Verbindung mit Art. 8 lit. f Ziff. 2 der Strafprozessverordnung vom 23. November 2010 [StPV, SGS 962.11]). Die Vorinstanz erwägt, dass diese Meldepflicht auch die Mitteilung umfasse, wie das Strafverfahren abgeschlossen wurde (Beschluss, S. 14). Die Einstellungsverfügung wurde erlassen, weil der Beschwerdeführer 1 nicht im fahrunfähigen Zustand gefahren war. Somit liegt gerade keine Widerhandlung vor, welche dem Strassenverkehrsamt zu melden wäre. Auch ist nicht erkennbar, inwiefern die zur Diskussion stehende Einstellungsverfügung eine Administrativmassnahme nach sich ziehen könnte. Für die Mitteilung an das Strassenverkehrsamt besteht somit keine gesetzliche Grundlage.
Die Vorinstanz erwägt, dass auch der Innenfahndung der Kantonspolizei St. Gallen, welche den Fall rapportierte und als Behörde, welche nach Art. 12 lit. c des (kantonalen) Polizeigesetzes vom 10. April 1980 (PG/SG, SGS 451.1) den Verkehr auf öffentlichen Strassen zu überwachen und zu regeln habe, Mitteilung über den Abschluss des Verfahrens zu machen sei (Beschluss, S. 14 f.). Art. 12 PG/SG listet einzig die Aufgaben der Polizei auf. Sie stellt keine gesetzliche Grundlage für die Mitteilung der Einstellungsverfügung dar (E. 6.2., Hervorhebungen durch mich).