Rechtswirksamer Verzicht auf Rechtsmittel gegen Zwangsmassnahmen?

Das Obergericht ZH ist auf eine Beschwerde gegen die Anordnung eines Kontaktverbots als Ersatzmassnahme für Untersuchungshaft nicht eingetreten. Der Betroffene habe in einer Einvernahme erklärt, er habe gar kein Interesse an einer Kontaktnahme und werde sich an das Kontaktverbot halten. Diese Aussagen veranlassten das Obergericht, auf die Beschwerde gegen die Anordnung des Kontaktverbots mangels Beschwer nicht einzutreten.

Das Bundesgericht korrigiert über den Sachverhalt (BGer 1B_19/2018 vom 15.02.2018) und kann so die Frage offenlassen, ob man überhaupt rechtswirksam auf ein Rechtsmittel gegen die Anordnung von Zwangsmassnahmen verzichten kann (man kann m.E. nicht):

Nur schon mit Blick darauf, dass sonst zumindest vorübergehend ein Freiheitsentzug droht, kann ein Beschuldigter sich bereit erklären, sich an Ersatzmassnahmen zu halten, ohne dass er damit zugesteht, die Haftvoraussetzungen seien erfüllt. Selbst wenn wie hier ein Beschuldigter aussagt, sich an ein Kontaktverbot zu halten, bzw. einräumt, kein Interesse am Kontakt zu bestimmten Personen zu haben, bewirkt das nicht den Wegfall des rechtlich geschützten Interesses an einem allfälligen Rechtsmittel gegen die Anordnung des Kontaktverbots an sich. Erstens kann es sich dabei lediglich um eine Momentaufnahme handeln und zweitens bedeutet es nicht, dass der Beschuldigte auch das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts sowie eines Haftgrundes zugesteht.