Richter oder Psychiater?

Das Bundesgericht heisst eine Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft ZH gut, welche um die Verwahrung eines Täters kämpft (BGer 6B_281/2017 vom 16.10.2017, Fünferbesetzung [ich weiss nicht wieso]).

Ihre Beschwerde führte aber (noch?) nicht zum Ziel, sondern nur zu einem Ergänzungsgutachten. Das Gericht hat Zusammenhänge beurteilt, was es dem Gutachter hätte überlassen müssen:

Dass der Gutachter auch die aus dem Strafregister entfernte Vorstrafe bei der Realprognose mitberücksichtigt, ist nicht zu beanstanden. Jedoch müsste nach der dargelegten Rechtsprechung aus dem Gutachten hervorgehen, inwiefern die Tötung, der Raub und der Diebstahl aus dem Jahr 1999 mit den neu zu beurteilenden (und den jüngeren, noch im Strafregister aufgeführten) Delikten im Zusammenhang stehen und wie stark sie sich noch realprognostisch auswirken. Diese Differenzierung hat der Sachverständige soweit ersichtlich weder im Gutachten noch im Ergänzungsgutachten vorgenommen. Indem die Vorinstanz das psychiatrische Gutachten selbständig analysiert und zum Schluss gelangt, der Raub und die Raubversuche hätten im Vergleich zum Tötungsdelikt klarerweise eine stark untergeordnete Bedeutung, weshalb es sich nicht rechtfertige, gestützt darauf die Verwahrung anzuordnen, masst sie sich psychiatrische Fachkenntnisse an und verletzt Bundesrecht. Die Konnexität und die realprognostische Relevanz der aus dem Strafregister entfernten Delinquenz sind eindeutig psychiatrische Fachfragen, die von einem psychiatrischen Sachverständigen zu beantworten sind. Die Vorinstanz wird die entsprechenden Fragen einer sachverständigen Person unterbreiten (vgl. Art. 189 lit. a StPO) und gestützt auf das (Ergänzungs-) Gutachten neu über die Anordnung der Verwahrung befinden müssen (E. 2.4.3).