Richterliche Arbeitsverweigerung

Zum wiederholten Mal ist das Kantonsgericht BL auf eine Beschwerde nicht eingetreten, weil eine substanziierte Beschwerdebegründung offenkundig nicht gegeben sei (vgl. dazu meine früheren Beiträge hier und hier).

Jetzt wurde diese Praxis dem Bundesgericht zu bunt (BGer 1B_507/2017 vom 14.02.2018). Es kassiert den Entscheid:

Mit diesen Ausführungen hat der Beschwerdeführer in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht dargelegt, weshalb der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts aufzuheben sei und die aus den geheimen Überwachungen gewonnenen Erkenntnisse vernichtet werden müssten. Die Vorinstanz verletzte Art. 385 Abs. 1 StPO, indem sie auf die Beschwerde dennoch nicht eintrat. Es verhält sich damit vorliegend anders als im von der Vorinstanz erwähnten Urteil 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017, wo eine konkrete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts fehlte und sich deshalb die Frage stellte, ob das Kantonsgericht eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung hätte einräumen müssen (E. 2.5).

Anwälte mit so langem Atem sind leider selten. Herzliche Gratulation!