Rupperswil: Datenlieferung ohne gesetzliche Grundlage?

Bekanntlich hat der Dienst ÜPF der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau für die im Fall Rupperswil angeordneten Antennensuchläufe über eine Million Franken in Rechnung gestellt. Ebenfalls bekannt ist, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Kantons gutgeheissen hat (BVGer A-5625/2016 vom 20.12.2017). Dem Entscheid lässt sich nicht nur entnehmen, wie weit die Staatsanwaltschaft tatsächlich ging.

Aus strafprozessualer Sicht ist aber insbesondere spannend, was konkret angefordert wurde und auf welcher Grundlage es geliefert wurde. Hierzu zwei kleine  Ausschnitte aus der Sachverhaltsdarstellung des Gerichts. Es zitiert aus einer Mitteilung des Dienstes ÜPF zum Auftrag der Staatsanwaltschaft:

Noch gleichentags antwortete der Dienst ÜPF, er werde den FDA einen Auftrag hinsichtlich der Lieferung von CS- und PS-Daten erteilen, möglicherweise würde diese aber einen zusätzlichen Auftrag verlangen oder die Lieferung von PS-Daten verweigern.

Nun, die FDA (gemeint sind die Fernmeldedienstanbieter) haben sich offensichtlich nicht geweigert. Aus einer  Verfügung des Dienstes zitiert das Bundesverwaltungsgericht, wieso sich die FDA hätten weigern können bzw. müssen:

Zur Begründung führte der Dienst ÜPF zusammengefasst aus, dass es sich um Antennensuchläufe im Sinne von Art. 16 Bst. e der Verordnung vom 31. Oktober 2001 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, SR 780.11) handle. Die Gebühr für einen Antennensuchlauf für leitungsvermittelte Fernmeldedienste (CS-Daten) betrage gemäss Art. 2 Abschnitt A GebV-ÜPF Fr. 600.– pro Auftrag und Zelle. Der Antennensuchlauf für paketvermittelte Fernmeldedienste (PS-Daten) sei hingegen in den geltenden gesetzlichen Grundlagen nicht vorgesehen. Der Aufwand hierfür sei für die FDA jedoch mindestens gleich gross. Entsprechend müsse die Entschädigung an die FDA bezüglich PS-Daten gleich hoch bemessen werden wie bei den CS-Daten.

Zur Erläuterung: Technisch werden auch PS-Daten, also die Daten der paketvermittelten Kommunikation über Mobilfunkantennen übermittelt, nicht nur Sprachdateien. Dazu gehören GPRS-Daten, also Datenverbindungen. Man kann von Internetüberwachung sprechen.

Mit fehlenden gesetzlichen Grundlagen und dem Legalitätsprinzip setzt sich das Bundesverwaltungsgericht auch auseinander, allerdings nur in Bezug auf die Rechtmässigkeit der gestellten Rechnungen.