Schadensgleiche Gefährdung von öffentlichen Interessen

Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung eines Chefbeamten des Kantons BS wegen ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB; BGer 6B_602/2017 vom 28.11.2017).

Interessant sind die bundesgerichtlichen Erwägungen zum Schaden bzw. wohl besser zur Schädigung oder zum Vertrauensschaden:

Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Vorinstanz einen Schaden bejaht. Dieser kann nach der Rechtsprechung auch in der Beeinträchtigung des Vertrauens der Bürger in die Rechtmässigkeit und Objektivität des Handelns staatlicher Stellen liegen. Dass das Vertrauen der Bürger in das gesetzmässige und rechtsgleiche Handeln der staatlichen Behörden durch das Vorgehen des Beschwerdeführers Schaden genommen hat, steht ausser Frage (E. 3.2)-.

Auch eine vorübergehende Schädigung ist gemäss Bundesgericht ausreichend:

Kein Bundesrecht verletzt sodann der Schluss der Vorinstanz, ein Schaden liege auch in materieller Hinsicht insofern vor, als der Beschwerdeführer mit seinem Vorgehen die Durchsetzung der werkvertragsrechtlichen Ansprüche des Gemeinwesens gegenüber der Herstellerfirma A. schadensgleich gefährdet habe. Denn der Verzicht auf die Geltendmachung der Rechtsbehelfe nach Art. 368 OR bei der Übernahme des Infomobils und damit die Genehmigung des Werks als vertragsgemäss im Sinne von Art. 370 Abs. 1 und 2 OR haben bewirkt, dass die Ansprüche des Gemeinwesens gegenüber der Herstellerfirma im Sinne eines Gefährdungsschadens erheblich beeinträchtigt waren. Zwar hat die Firma A. die erforderlichen Nachbesserungen trotz Befreiung von der Mängelhaftung – wie die Vorinstanz annimmt wohl aus Gründen der Kulanz – nachträglich dennoch vorgenommen. Doch genügt für die Erfüllung des Tatbestandes nach der Rechtsprechung auch eine bloss vorübergehende Schädigung (E. 3.2).

Vielleicht hat dieses Urteil einen positiven Einfluss auf das Submissionswesen, das – auch in der Schweiz – besonders korruptionsanfällig ist.