Schwierige Anfechtung von Ersatzmassnahmen

Bestimmt gibt es gute Gründe, Ersatzmassnahmen i.S.v. Art. 237 ff. StPO anzufechten. Schier unmöglich erscheint es aber, ein Kontaktverbot gegenüber der Geschädigten durch alle Instanzen hindurch abwenden zu wollen. Dies gilt erst recht, nachdem der Beschwerdeführer das Verbot bereits verletzt hat (vielleicht war dies der Grund für die Beschwerde?). Jedenfalls weist das Bundesgericht die Beschwerde ab (BGer 1B_301/2017 vom 03.10.2017). Es begründet seinen Entscheid  ausführlich und überzeugend, obwohl es die Beschwerde als aussichtslos qualifiziert, was selbst mir nicht als unverständlich erscheint