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	<title>strafprozess.ch &#187; Search Results  &#187;  Unternehmensjuristen</title>
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	<description>Aktuelles zum Straf- und Strafprozessrecht</description>
	<lastBuildDate>Thu, 09 Feb 2012 12:02:53 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Unternehmensjuristengesetz UJG</title>
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		<pubDate>Thu, 09 Jul 2009 14:38:37 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Anwaltsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Politik / Entwicklungen]]></category>

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		<description><![CDATA[Swissblawg weist auf die Vernehmlassung des Zürcher Anwaltsverbands zum UJG (s. meinen früheren Beitrag) hin.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.swissblawg.ch/2009/07/vernehmlassung-des-zav-zum.html" target="_blank">Swissblawg</a> weist auf die <a href="http://www.zav.ch/consultations/9k5O-Stellungnahme_ZAV_zu_Vorentwurf_UJG.pdf" target="_blank">Vernehmlassung des Zürcher Anwaltsverbands</a> zum UJG (s. meinen <a href="http://strafprozess.ch/unternehmensjuristengesetz/" target="_blank">früheren Beitrag</a>) hin.</p>
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		<title>Unternehmensjuristengesetz UJG</title>
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		<pubDate>Fri, 24 Apr 2009 15:57:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anwaltsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Politik / Entwicklungen]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtssetzung]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Bundesrat legt gemäss Medienmitteilung ein neues Gesetz vor, das er &#8220;Unternehmensjuristengesetz&#8221; nennt und mit dem er ein Berufsgeheimnis für Unternehmensjuristen einführen will. Worum es dem Bundesrat angeblich geht, stellt er in der Medienmitteilung wie folgt dar: Mit Berufsregeln für Unternehmensjuristinnen und -juristen will der Bundesrat die freie und sachliche unternehmensinterne Rechtsberatung stärken und damit einen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesrat legt gemäss <a href="http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/dokumentation/mi/2009/2009-04-22.html" target="_blank">Medienmitteilung</a> ein neues Gesetz vor, das er &#8220;Unternehmensjuristengesetz&#8221; nennt und mit dem er ein Berufsgeheimnis für Unternehmensjuristen einführen will. Worum es dem Bundesrat angeblich geht, stellt er in der Medienmitteilung wie folgt dar:</p>
<blockquote><p>Mit Berufsregeln für Unternehmensjuristinnen und -juristen will der Bundesrat die freie und sachliche unternehmensinterne Rechtsberatung stärken und damit einen Beitrag zu rechtskonformem unternehmerischem Handeln leisten.</p></blockquote>
<p>Näheres dazu im <a href="http://www.ejpd.admin.ch/etc/medialib/data/pressemitteilung/2009/2009-04-22.Par.0004.File.tmp/entw-d.pdf" target="_blank">Vorentwurf</a> und im <a href="http://www.ejpd.admin.ch/etc/medialib/data/pressemitteilung/2009/2009-04-22.Par.0001.File.tmp/vn-ber-d.pdf" target="_blank">Bericht</a>. Die umständliche Regelung wird kaum auf Zustimmung stossen.</p>
<p>Mehr zum Thema in meinen <a href="http://strafprozess.ch/?s=Unternehmensjuristen" target="_self">früheren Beiträgen</a>.</p>
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		<title>Update: Berufsgeheimnis für Unternehmensjuristen</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/update-berufsgeheimnis-fur-unternehmensjuristen/</link>
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		<pubDate>Tue, 18 Nov 2008 13:32:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Amts-/Berufspflichten]]></category>
		<category><![CDATA[Anwaltsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Beschlagnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesstrafgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Durchsuchung]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht weist die Beschwerde gegen einen Entsiegelungsentscheid des Bundesstrafgerichts (s. meinen früheren Beitrag) ab, soweit es überhaupt eintritt (1B_101/2008 vom 28.10.2008). Das Bundesgericht sieht in den Hausdurchsuchungen keine Verletzung von Verfassungsrecht (Schutz der Privatsphäre nach Art. 13 BV und Art. 8 EMRK). Es qualifiziert die Durchsuchungen nicht wie gerügt als zweckuntauglich und damit als verhältnismässig. Auch eine Verletzung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht weist die Beschwerde gegen einen Entsiegelungsentscheid des Bundesstrafgerichts (s. meinen <a href="http://strafprozess.ch/bstger-kein-berufsgeheimnis-fur-unternehmensjuristen/" target="_self">früheren Beitrag</a>) ab, soweit es überhaupt eintritt (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=28.10.2008_1B_101/2008" target="_blank">1B_101/2008</a> vom 28.10.2008).</p>
<p>Das Bundesgericht sieht in den Hausdurchsuchungen keine Verletzung von Verfassungsrecht (Schutz der Privatsphäre nach Art. 13 BV und Art. 8 EMRK). Es qualifiziert die Durchsuchungen nicht wie gerügt als zweckuntauglich und damit als verhältnismässig. Auch eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 VStrR erkennt das Bundesgericht nicht:</p>
<p>Zur Frage des Berufsgeheimnisses für Unternehmensjuristen trugen die Beschwerdeführerinnen vor, <span id="more-1930"></span></p>
<blockquote><p>die Vorinstanz habe Art. 10, 13 und 29 Abs. 2 BV, Art. 6 und 8 EMRK sowie Art. 50 Abs. 2 VStrR in Verbindung mit Art. 321 StGB verletzt, indem sie es abgelehnt habe, die anwaltlichen Beweismittel der Unternehmensanwälte C., D. und E. aus den Verfahrensakten auszusondern. Eine solche Aussonderung sei geboten, weil das Anwaltsgeheimnis einer Durchsuchung dieser Beweismittel entgegenstehe. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage für einen Eingriff in die genannten Grundrechte, wenn &#8211; wie hier &#8211; das Anwaltsgeheimnis zu beachten sei. Dieses sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht nur auf unabhängige freiberufliche Anwälte anwendbar, sondern auch auf Unternehmensanwälte.</p></blockquote>
<p>Das Bundesgericht lässt die Frage nach einem Berufsgeheimnis für Unternehmensjuristen offen, allerdings mit einer Begründung, die trotz Verweises auf die frühere Rechtsprechung nicht zu überzeugen vermag:</p>
<blockquote>
<div class="para">Nach der Rechtsprechung kann der Anwalt nur verpflichtet sein, Geheimnisse zu wahren, die ihm vom Klienten anvertraut worden sind. Das Anwaltsgeheimnis erstreckt sich folglich nur auf Unterlagen und Auskünfte, über die der Anwalt Gewahrsam erlangt hat oder die ihm ohne seinen Willen abhanden gekommen sind. Das Anwaltsgeheimnis erstreckt sich dagegen nicht auf Unterlagen, die der Klient in seinem Besitz behalten oder Dritten übergeben hat (Urteil 1P.163/1993 vom 18. Oktober 1993 E. 3.c; vgl. auch BGE 117 Ia 341 E. 6c S. 350 f.). Das Anwaltsgeheimnis gilt ebenso wenig für die Korrespondenz des Anwalts mit dem Auftraggeber, soweit sie sich bei Letzterem befindet (BGE 114 III 105 E. 3b S. 108; Urteil 8G.35/1999 vom 22. September 1999 E. 6d). Das Anwaltsgeheimnis des Unternehmensanwalts könnte jedenfalls nicht weitergehen (E. 4.4.1).</div>
</blockquote>
<div class="para">Gelöst hat das Bundesgericht den Fall aber eigentlich über den Sachverhalt:</div>
<blockquote>
<div class="para">Die Beschwerdegegnerin hat die Räumlichkeiten der Unternehmensanwälte C., D. und E. unstreitig nicht durchsucht und bei diesen nichts beschlagnahmt. Bei den sichergestellten Unterlagen und Datenträgern handelt es sich demnach nicht um Geheimnisse, welche den Unternehmensanwälten anvertraut worden wären und diese damit nicht offenbaren dürften (E. 4.4.2).</div>
</blockquote>
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		<title>BStGer: Kein Berufsgeheimnis für Unternehmensjuristen</title>
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		<pubDate>Mon, 05 May 2008 14:04:43 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Amts-/Berufspflichten]]></category>
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		<category><![CDATA[Bundesstrafgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Durchsuchung]]></category>
		<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesstrafgericht (I. Beschwerdekammer) stellt in einem kartellrechtlichen Entsiegelungsentscheid (s. meinen früheren Beitrag) fest, dass sich Unternehmensjuristen grundsätzlich nicht auf das Berufsgeheimnis berufen können (BStGer BE.2007.10-13 vom 14.03.2008): Es trifft zwar zu, dass es keinen Entscheid des Bundesgerichts gibt, welcher sich direkt mit der Frage auseinandersetzt, ob Unternehmensanwälte Art. 321 StGB unterstellt sind. Gemäss Bundesgericht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesstrafgericht (I. Beschwerdekammer) stellt in einem kartellrechtlichen Entsiegelungsentscheid (s. meinen <a href="http://strafprozess.ch/dawn-raids-bei-logistikunternehmen/" target="_self">früheren Beitrag</a>) fest, dass sich Unternehmensjuristen grundsätzlich nicht auf das Berufsgeheimnis berufen können (<a href="http://bstger.weblaw.ch/docs/BE_2007_10-13.pdf" target="_blank">BStGer BE.2007.10</a>-13 vom 14.03.2008):</p>
<blockquote><p>Es trifft zwar zu, dass es keinen Entscheid des Bundesgerichts gibt, welcher sich direkt mit der Frage auseinandersetzt, ob Unternehmensanwälte Art. 321 StGB unterstellt sind. Gemäss Bundesgericht wurde aber Art. 321 StGB erlassen, um die Ausübung der darin aufgezählten Berufe im öffentlichen Interesse zu erleichtern (BGE 114 III 105, 107 E. 3a; BGE 112 Ib 606 ff.). <span id="more-1572"></span>Das Publikum soll auf Grund einer unbedingten Garantie der Verschwiegenheit das unentbehrliche Vertrauen zum Inhaber des Berufes haben (BGE 112 Ib 606 ff.). Dies ist aber bei einem Unternehmensanwalt gerade nicht der Fall, da dieser nicht gegenüber der Öffentlichkeit verpflichtet ist. Die Geheimhaltungspflicht des Rechtsanwaltes erstreckt sich – wie der Wortlaut von Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 StGB deutlich zeigt – nur auf Tatsachen, die ihm vom Klienten anvertraut worden sind, um die Ausübung des Mandates zu ermöglichen (BGE 114 III 105, 107 E. 3a). Ein solches Mandatsverhältnis ist bei einem Unternehmensanwalt nicht gegeben. Dieser ist aufgrund des Arbeitsverhältnisses (Art. 319 ff. OR) gemäss Art. 321a Abs. 4 OR zur Verschwiegenheit verpflichtet und eine Widerhandlung kann – nebst zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen &#8211; strafrechtliche Folgen gemäss Art. 162 StGB haben. Eine zusätzliche Geheimhaltungspflicht der Unternehmensanwälte nach Art. 321 StGB ist somit gar nicht erforderlich, was ebenfalls als Indiz gegen die Anwendbarkeit von Art. 321 StGB auf Unternehmensanwälte gewertet werden kann (E. 6.3).</p></blockquote>
<p>Ein Hintertürchen hält die Beschwerdekammer offen:</p>
<blockquote><p>Anders würde die Fragestellung lauten, wenn bei den Gesuchsgegnerinnen und bei deren Unternehmensjuristen bereits Verteidigungsvorbereitungen im konkreten Untersuchungsverfahren getroffen worden wären. Dies wird vorliegend jedoch nicht geltend gemacht, und ist angesichts des zeitlichen Verlaufs auch kaum möglich (E. 6.5).</p></blockquote>
<p>Diese Erwägung wäre wohl besser unterblieben. Ich vermag nicht einzusehen, inwiefern eine solche Konstellation etwas am Ergebnis ändern könnte. Hier hilft nur eine Gesetzesänderung (s. aber einen <a href="http://strafprozess.ch/berufsgeheimnis-fur-angestellte-anwalte/" target="_self">früheren Beitrag zum Thema</a>).</p>
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		<title>Anwaltsgeheimnis im Wandel</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/anwaltsgeheimnis-im-wandel/</link>
		<comments>http://www.strafprozess.ch/anwaltsgeheimnis-im-wandel/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 01 Dec 2007 14:38:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anwaltsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Politik / Entwicklungen]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverfolgungsbehörden]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach diversen Versuchen der Strafverfolger in den USA, das Anwaltsgeheimnis durch zweifelhafte Absprachen zu unterwandern (vgl. meine früheren Beiträge), hat der Gesetzgeber reagiert. &#8220;The Attorney-Client Privilege Protection Act of 2007&#8221; wurde im Repräsentatenhaus ohne namhaften Widerstand verabschiedet und muss noch vom Senat gebilligt werden (vgl. dazu die Pressemitteilung der NADCL). Zur Bedeutung des Anwaltsgeheimnis sagt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach diversen Versuchen der Strafverfolger in den USA, das Anwaltsgeheimnis durch zweifelhafte Absprachen zu unterwandern (vgl. meine <a href="http://www.strafprozess.ch/?s=Anwaltsgeheimnis">früheren Beiträge</a>), hat der Gesetzgeber reagiert. &#8220;<a target="_blank" href="http://www.nacdl.org/public.nsf/whitecollar/S186?OpenDocument">The Attorney-Client Privilege Protection Act of 2007</a>&#8221; wurde im Repräsentatenhaus ohne namhaften Widerstand verabschiedet und muss noch vom Senat gebilligt werden (vgl. dazu die <a target="_blank" href="http://www.nacdl.org/public.nsf/newsreleases/2007mn026?OpenDocument">Pressemitteilung </a>der <a target="_blank" href="http://www.nacdl.org/public.nsf/freeform/publicwelcome?opendocument">NADCL</a>).</p>
<p><span id="more-1378"></span>Zur Bedeutung des Anwaltsgeheimnis sagt NACDL-Präsidentin:</p>
<blockquote><p>The attorney-client privilege is our oldest privilege at common law. It has served the public interest well for hundreds of years by ensuring frank and confidential communications between persons and their lawyers in potential civil and criminal matters.</p></blockquote>
<p>In Deutschland ist der Gesetzgeber in die gegenteilige Richtung aktiv, was die Anwaltsverbände zu ziemlich ungewöhnlichen Aktionen bewegt (vgl. dazu die entsprechende <a target="_blank" href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/99860/from/atom10">Meldung bei heise.de</a>).</p>
<p>In der Schweiz ist es in erster Linie die Rechtsprechung, welche das Anwaltsgeheimnis enger und enger zieht. Eine Umkehr dieser Tendenz könnte durch die geplante Ausdehnung des Berufsgeheimnises auf die angestellten Unternehmensjuristen (vgl. einen <a href="http://www.strafprozess.ch/2006/01/22/berufsgeheimnis-fur-angestellte-anwalte/">früheren Beitrag</a>) erreicht werden. Daran hat die Schweiz als Wirtschaftsstandort ein nicht unerhebliches (aber vielleicht auch nicht ganz koscheres) Interesse. Es geht darum zu verhindern, dass die Strafverfolger etwa bei kartellstrafrechtlichen Ermittlungen gegen international tätige Unternehmen vermehrt in der Schweiz zugreifen, weil hier das Berufsgeheimnis schwächer (bzw. für Unternehmensjuristen wohl gar nicht) geschützt ist als in der EU (vgl. einen <a href="http://www.strafprozess.ch/2007/06/26/meldepflichten-fur-rechtsanwalte/">früheren Beitrag</a>) oder eben in den USA.</p>
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		</item>
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		<title>Vereinheitlichung Strafprozessrecht</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/vereinheitlichung-strafprozessrecht-5/</link>
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		<pubDate>Fri, 01 Jun 2007 16:01:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[StPO/CH]]></category>

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		<description><![CDATA[Laut heutiger Medienmitteilung hat die RK-NR ihre Verhandlungen abgeschlossen mit dem Ergebnis, dass das Staatsanwaltsmodell nun wieder umstritten ist. Trotzdem sollten die Räte das Geschäft noch in der laufenden Legislatur abschliessen können. Im Übrigen wird folgendes berichtet: Anwalt der ersten Stunde: Bei polizeilichen Einvernahmen hat nicht nur ein Beschuldigter, sondern auch eine vorläufig festgenommene Person [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Laut heutiger <a target="_blank" href="http://www.parlament.ch/mm-medienmitteilung.htm?m_id=2007-06-01_999_04">Medienmitteilung</a> hat die <a target="_blank" href="http://www.parlament.ch/homepage/ko-kommissionen/ko-legislativkommissionen/kom_12_25.htm">RK-NR</a> ihre Verhandlungen abgeschlossen mit dem Ergebnis, dass das Staatsanwaltsmodell nun wieder umstritten ist. Trotzdem sollten die Räte das Geschäft noch in der laufenden Legislatur abschliessen können.</p>
<p>Im Übrigen wird folgendes berichtet:</p>
<ul>
<li><strong>Anwalt der ersten Stunde</strong>: Bei polizeilichen Einvernahmen hat nicht nur ein Beschuldigter, sondern auch eine vorläufig festgenommene Person das Recht auf Verteidigung (damit kommen wir dann auch auf EMRK-Niveau).</li>
<li><strong>Mediation</strong>: Gestrichen.</li>
<li><strong>Plea Bargaining</strong>: Mit einem Deals sollen Verjährungen verhindert werden.</li>
<li><strong>Zeugnisverweigerungsrecht</strong>: In eine Motion ausgelagert hat die RK das Problem eines Zeugnisverweigerungsrechts für Unternehmensjuristen. Zum absoluten Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträgers ist nichts zu erfahren.</li>
</ul>
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		<item>
		<title>Anwaltsgeheimnis in den USA und in der Schweiz</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/anwaltsgeheimnis-in-den-usa-und-in-der-schweiz/</link>
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		<pubDate>Tue, 26 Dec 2006 14:31:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anwaltsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[StPO/CH]]></category>

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		<description><![CDATA[Die neusten Entwicklungen um die Aufweichung des Anwaltsgeheimnis in den USA (Stichworte: Thompson Memorandum und dessen Nachfolger, das McNulty Memorandum; s. dazu meinen letzten Beitrag) können auf White Collar Crime Prof Blog verfolgt werden. Die Beiträge der letzten Wochen sind hier, hier, hier, hier, hier, hier, hier, hier, hier und hier abrufbar. Auch auf WSJ.com, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die neusten Entwicklungen um die Aufweichung des Anwaltsgeheimnis in den USA (Stichworte: Thompson Memorandum und dessen Nachfolger, das McNulty Memorandum; s. dazu meinen <a href="http://www.jeno.ch/weblog/2006/09/debatten-um-das-thompson-memorandum.html">letzten Beitrag</a>) können auf <a href="http://lawprofessors.typepad.com/whitecollarcrime_blog/">White Collar Crime Prof Blog</a> verfolgt werden. Die Beiträge der letzten Wochen sind <a href="http://lawprofessors.typepad.com/whitecollarcrime_blog/2006/12/more_on_the_mcn.html">hier</a>, <a href="http://lawprofessors.typepad.com/whitecollarcrime_blog/2006/12/protecting_the__2.html">hier</a>, <a href="http://lawprofessors.typepad.com/whitecollarcrime_blog/2006/12/protecting_the__1.html">hier</a>, <a href="http://lawprofessors.typepad.com/whitecollarcrime_blog/2006/12/the_mcnulty_mem.html">hier</a>, <a href="http://lawprofessors.typepad.com/whitecollarcrime_blog/2006/12/response_on_att.html">hier</a>, <a href="http://lawprofessors.typepad.com/whitecollarcrime_blog/2006/12/what_does_the_a.html">hier</a>, <a href="http://lawprofessors.typepad.com/whitecollarcrime_blog/2006/12/specter_propose.html">hier</a>, <a href="http://lawprofessors.typepad.com/whitecollarcrime_blog/2006/12/new_article_on_.html">hier</a>, <a href="http://lawprofessors.typepad.com/whitecollarcrime_blog/2006/12/attorneyclient_.html">hier</a> und <a href="http://lawprofessors.typepad.com/whitecollarcrime_blog/2006/11/the_thompson_me.html">hier</a> abrufbar. Auch auf <a href="http://blogs.wsj.com/law/">WSJ.com</a>, dem Law Blog des Wall Street Journal, finden sich etliche Beiträge (s. <a href="http://feeds.wsjonline.com/~r/wsj/law/feed/~3/60784534/">hier</a>, <a href="http://feeds.wsjonline.com/~r/wsj/law/feed/~3/60363070/">hier</a>, <a href="http://feeds.wsjonline.com/~r/wsj/law/feed/~3/58231952/">hier</a> und <a href="http://feeds.wsjonline.com/~r/wsj/law/feed/~3/56213978/">hier</a>).</p>
<p>Während in den USA der Anwaltsverband <a href="http://www.abanet.org/">ABA</a> mit Hochdruck gegen die Entwicklungen arbeitet (vgl. die einstimmig verabschiedete <a href="http://www.abanet.org/media/docs/302Brevised.pdf">Resolution 302B</a>) und die Legislative Anhörungen dazu durchführt, wird das Thema in der Schweiz &#8211; soweit ersichtlich &#8211; nicht grundsätzlich geführt. Hier setzen sich höchstens einzelne grössere Anwaltskanzleien ein, denen es aber primär um den Schutz von Partikularinteressen zu gehen scheint (vgl. meinen <a href="http://www.jeno.ch/weblog/2006/01/berufsgeheimnis-fr-angestellte-anwlte.html">Beitrag im Januar 2006</a> zur Frage des Anwaltsgeheimnisses bei Unternehmensjuristen). Möglicherweise wird die Frage nun neu lanciert im Zusammenhang mit der Zulassung von Anwaltsgesellschaften (vgl. dazu den online nur für Abonnenten verfügbaren Beitrag von Kollege <a href="http://www.vischer.com/attorneys/german/attorney_details.php?id=64">RA Felix E. Egli</a> in der NZZ vom 19.12.2006. S. 29).</p>
<p>Zu fordern ist allerdings die längst fällige Grundsatzdebatte, die der <a href="http://www.swisslawyers.com/">Schweizerische Anwaltsverband</a> anstossen müsste. Nachdem der Ständerat eben erst das absolute Zeugnisverweigerungsrecht der Anwälte wegdebattiert hat, wäre es höchste Zeit, Gegensteuer zu geben.</p>
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		<title>Berufsgeheimnis für angestellte Anwälte?</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/berufsgeheimnis-fur-angestellte-anwalte/</link>
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		<pubDate>Sun, 22 Jan 2006 19:54:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Diverses]]></category>

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		<description><![CDATA[Offenbar rüsten sich die Unternehmen in der Schweiz gegen die Zwangsmassnahmen im neuen Kartellrecht. Jedenfalls hat die Industrievereinigung (wer ist das eigentlich?) gemäss NZZ am Sonntag ein Gutachten in Auftrag gegeben, das zum Schluss kommt, dass auch angestellte Unternehmensjuristen dem Anwaltsgeheimnis unterstehen. Autor des Gutachtens ist Prof. Dr. Marcel A. Niggli. Seine Begründung ist &#8211; [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Offenbar rüsten sich die Unternehmen in der Schweiz gegen die Zwangsmassnahmen im neuen Kartellrecht. Jedenfalls hat die Industrievereinigung (wer ist das eigentlich?) gemäss <a href="http://www.nzzglobal.ch/nzzas.htm">NZZ am Sonntag</a> ein Gutachten in Auftrag gegeben, das zum Schluss kommt, dass auch angestellte Unternehmensjuristen dem Anwaltsgeheimnis unterstehen. Autor des Gutachtens ist <a href="http://www.unifr.ch/lman/">Prof. Dr. Marcel A. Niggli</a>. Seine Begründung ist &#8211; jedenfalls soweit sie aus dem Zeitungsbericht hervorgeht &#8211; für mich nicht verständlich:</p>
<p>Zuerst äussert sich Niggli über die im Vergleich zu <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a321.html">Art. 321 StGB</a> enge Fassung des Anwaltsgheimnisses im Anwaltsgesetz (<a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/935_61/a13.html">Art. 13 BGFA </a>). Danach gilt das Anwaltsgeheimnis nur für Personen mit Anwaltspatent, die im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gericht vertreten (<a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/935_61/a2.html">Art. 2 BGFA</a>). Demgegenüber weise die Anwaltstätigkeit überwiegend nichtprozessualen Charakter auf und könne nicht auf auf die prozessuale Vertretung oder die Eintragung in einem Anwaltsregister reduziert werden. Aus prozessrechtlicher Sicht werde das Anwaltsgeheimnis primär als Privileg verstanden, das mit dem öffentlichen Interesse an der Ausübung der Berufe mit Geheimnisschutz begründet werde (ist das wirklich so? ich dachte, es handle sich einfach um das prozessuale Korrelat der Geheimnsipflicht). Dagegen handle es sich bei der Strafnorm (<a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a321.html">Art. 321 StPO</a>) um eine strafbewehrte Pflicht. Geschützt werde nicht eine bestimmte Berufsgruppe, sondern der Geheimnisherr. Die Strafnorm sei daher ein Antragsdelikt und schütze somit nicht öffentliche Interessen, sondern diejenigen des Geheimnisherrn.</p>
<p>Das ist ja sicher (fast) alles richtig, aber was hat es mit der Unterstellung von Unternehmensjuristen unter das Anwaltsgeheimnis zu tun? OK, ich verstehe einfach das Argument nicht.</p>
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		<title>Vorgehensweise bei Hausdurchsuchungen nach Art. 42 KG</title>
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		<pubDate>Mon, 11 Apr 2005 17:50:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Diverses]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Wettbewerbskommission hat ein Merkblatt publiziert, das sich bezüglich der Funktion des Anwalts und des Schutzes der Anwaltskorrespondenz bei Hausdurchsuchungen äussert. Danach ist vor Beschlagnahme nur geschützt, was als Verteidigerkorrespondenz im aktuellen Verfahren gilt. Beschlagnahmefähig sollen alle anderen von Anwälten erstellten Dokumente sein. Für Unternehmensjuristen gilt das Anwaltsgeheimnis ohnehin nicht. Die Weko beruft sich dabei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Wettbewerbskommission hat ein <a href="http://www.weko.admin.ch/publikationen/pressemitteilungen/00226/merkblatt-d.pdf?lang=de">Merkblatt</a> publiziert, das sich bezüglich der Funktion des Anwalts und des Schutzes der Anwaltskorrespondenz bei Hausdurchsuchungen äussert.</p>
<p>Danach ist vor Beschlagnahme nur geschützt, was als Verteidigerkorrespondenz im aktuellen Verfahren gilt. Beschlagnahmefähig sollen alle anderen von Anwälten erstellten Dokumente sein. Für Unternehmensjuristen gilt das Anwaltsgeheimnis ohnehin nicht.</p>
<p>Die Weko beruft sich dabei auf die strafprozessuale Praxis und auf den nicht in der amtlichen Sammlung publizeierten vom 13. August 2004, den sie als &#8220;Leitentscheid&#8221; darstellt. Im zitierten Entscheid <a href="http://wwwsrv.bger.ch/cgi-bin/AZA/MapProcessorCGI_AZA?mapfile=pull/ConvertDocFrameCGI.map&#038;ri=de&#038;lang=de&#038;ds=AZA_pull&#038;d=13.08.2004_1P.133%2f2004&#038;pa=1%7e1p%2b133%2b2004%4073%7e&#038;">BGE 1P.133/2004</a> wurde allerdings bloss die willkürliche Anwendung einer kantonalen strafprozessualen Norm verneint und die Entsiegelung im konkreten Fall als verhältnismässiger Eingriff in die Grundrechte qualifiziert. Von &#8220;Leitentscheid&#8221; kann somit keine Rede sein.</p>
<p></p>
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