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	<title>strafprozess.ch &#187; Search Results  &#187;  stbog</title>
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	<description>Aktuelles zum Straf- und Strafprozessrecht</description>
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		<title>Zur Beschwerdelegitimation nach BGG</title>
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		<pubDate>Thu, 02 Feb 2012 16:38:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliches Gehör]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[BGG]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine natürliche Person beschwerte sich innerkantonal gegen eine Einstellungsverfügung. Die kantonale Beschwerdeinstanz trat nicht ein. Dagegen gelangte eine juristische Person ans Bundesgericht, das auf deren Beschwerde eintritt, sie aber abweist (BGer 1B_433/2011 vom 09.01.2012). Der Entscheid ist für die Frage des anwendbaren Rechts und die Eintretensfrage interessant: 3.1 Für den angefochtenen Rechtsmittelentscheid vom 9. Juni [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine natürliche Person beschwerte sich innerkantonal gegen eine Einstellungsverfügung. Die kantonale Beschwerdeinstanz trat nicht ein. Dagegen gelangte eine juristische Person ans Bundesgericht, das auf deren Beschwerde eintritt, sie aber abweist (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=09.01.2012_1B_433/2011" target="_blank">BGer 1B_433/2011</a> vom 09.01.2012). Der Entscheid ist für die Frage des anwendbaren Rechts und die Eintretensfrage interessant:</p>
<blockquote><p>3.1 Für den angefochtenen Rechtsmittelentscheid vom 9. Juni 2011 gelten die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 81 BGG in der Fassung gemäss Anhang Ziff. II/5 zum StBOG, in Kraft seit 1. Januar 2011 (Art. 132 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 137 IV 219 E. 2.1 S. 222; Urteile 1B_200/2011 vom 15. Juni 2011 E. 2.1 und 1B_119/2011 vom 20. April 2011 E. 1.2).</p>
<p>3.2 Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer [...].</p>
<p>3.3 Zwar ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Nichteintretensentscheid, der (gemäss Rubrum) eine andere Person betrifft, formal nicht betroffen. Aus Rechtsschutzgründen ist sie jedoch zur Erhebung der Rüge legitimiert, das Obergericht sei in überspitzten Formalismus bzw. in formelle Rechtsverweigerung verfallen, indem es ein von der Beschwerdeführerin (angeblich) formgültig erhobenes kantonales Rechtsmittel zu Unrecht nicht behandelt habe (vgl. Art. 94 BGG i.V.m. Art. 9, Art. 29 Abs. 1 und Art. 29a Satz 1 BV). Nicht einzutreten (mangels Beschwerdelegitimation in fremder Sache) ist hingegen auf das Vorbringen, die Vorinstanz habe die Beschwerdelegitimation einer Drittperson (nach kantonalem Prozessrecht) zu Unrecht verneint.</p></blockquote>
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		<title>Munteres Zuständigkeitsraten</title>
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		<pubDate>Fri, 27 Jan 2012 18:21:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beschlagnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGE]]></category>
		<category><![CDATA[Durchsuchung]]></category>
		<category><![CDATA[Kuriositäten]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtshilfe]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverfolgungsbehörden]]></category>
		<category><![CDATA[IRSG]]></category>
		<category><![CDATA[StBOG]]></category>
		<category><![CDATA[VStrR 50]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht hatte die nicht ganz einfache Aufgabe zu entscheiden, wer für die Beurteilung eines Entsiegelungsgesuchs der Oberzolldirektion zuständig ist. Diese hatte in einem Rechtshilfeverfahren Akten durch die Zollfahndung beschlagnahmen und versiegeln lassen und blieb darauf sitzen, weil sich das Bundesstrafgericht als Entsiegelungsbehörde für nicht zuständig erklärt hatte (BGE 1C_365/2011 vom 06.01.2012, AS-Publikation vorgesehen). Als [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht hatte die nicht ganz einfache Aufgabe zu entscheiden, wer für die Beurteilung eines Entsiegelungsgesuchs der Oberzolldirektion zuständig ist. Diese hatte in einem Rechtshilfeverfahren Akten durch die Zollfahndung beschlagnahmen und versiegeln lassen und blieb darauf sitzen, weil sich das Bundesstrafgericht als Entsiegelungsbehörde für nicht zuständig erklärt hatte (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=06.01.2012_1C_365/2011" target="_blank">BGE 1C_365/2011</a> vom 06.01.2012, AS-Publikation vorgesehen).</p>
<p>Als richterliche Entsiegelungsinstanz &#8211; der Bund hat bekanntlich vornehm darauf verzichtet, ein ZMG einzurichten &#8211; kamen in Frage:<br />
- I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts<br />
- II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts<br />
- Zwangsmassnahmengericht des Kantons Tessin (Sitz der Inhaberin der versiegelten Dokumente)<br />
- Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern (Sitz der Oberzolldirektion)</p>
<p>Das Bundesgericht verknurrt das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer mit nicht vorbefassten Richtern): <span id="more-4686"></span></p>
<blockquote><p>Kann demnach die Oberzolldirektion kein kantonales Zwangsmassnahmengericht um Entsiegelung ersuchen und besteht kein Zwangsmassnahmengericht des Bundes, führt die sinngemässe Anwendung von Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO gemäss Art. 9 Satz 2 IRSG zu keinem Ergebnis. Gemäss Art. 12 Abs. 1 IRSG bleibt es damit bei der Anwendbarkeit des VStrR. Danach ist die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über das vorliegende Entsiegelungsgesuch zuständig (E 2.2.4).</p></blockquote>
<p>Damit stellte sich aber ein zusätzliches Problem, denn das Bundesstrafgericht hat seine beiden Beschwerdekammern per 1. Januar 2012 zusammengelegt. Weil es auch für Beschwerden gegen die Schlussverfügung zuständig ist, müsste es seine eigene Zwischenverfügung über die Entsiegelung überprüfen. Für das Bundesgericht stellt dies aber kein Argument dar und rüffelt das Bundesstrafgericht wie folgt:</p>
<blockquote><p>Das Bundesstrafgericht hat mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 unter Änderung von Art. 19 BStGerOR die beiden Beschwerdekammern zusammengelegt.<br />
Gemäss Art. 33 lit. b StBOG besteht das Bundesstrafgericht aus einer oder mehreren Beschwerdekammern. Es geht mit Blick auf die verfassungsmässige Garantie des unvoreingenommenen und damit nicht vorbefassten Gerichts (Art. 30 Abs. 1 BV) nicht an, dass die Beschwerdekammer auf Beschwerde gegen die Schlussverfügung hin ihren eigenen Entsiegelungsentscheid überprüft. Folglich muss das bis zum 31. Dezember 2011 geltende System mit zwei Beschwerdekammern in dieser besonderen Situation beibehalten werden. Zumindest muss sich die Beschwerdekammer im Beschwerdeverfahren aus anderen Richtern zusammensetzen. Nur so lässt sich die gesetzliche Regelung, wonach in einem Fall wie hier die Beschwerdekammer zum Entsiegelungsentscheid zuständig ist, umsetzen. Das Bundesstrafgericht muss sich so organisieren, dass es seine ihm vom Gesetz übertragenen Aufgaben in verfassungsmässiger Weise nachkommen kann. Bei Art. 33 lit. b StBOG handelt es sich um eine offene Gesetzesbestimmung. Eine solche ist so zu handhaben, dass sie mit dem Verfassungsrecht in Einklang steht. Spielräume, welche sie eröffnet, können dadurch eingeschränkt werden (E. 2.3.3).</p></blockquote>
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		<title>Berufung oder doch nur Beschwerde?</title>
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		<pubDate>Mon, 15 Mar 2010 20:00:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesstrafgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[StBOG]]></category>

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		<description><![CDATA[Gegen Urteile des Bundesstrafgerichts soll kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Darauf haben sich die eidgenössischen Räte letzte Woche geeinigt, womit alle Differenzen zum StBOG ausgeräumt sind (vgl. die Debatten zum Geschäft 08.066). Das &#8220;Argument&#8221; der Justizministerin im Nationalrat: Dogmatisch konsequent müsste man auf dieser Ebene die Berufung einführen. Aber es ist manchmal auch vertretbar, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gegen Urteile des Bundesstrafgerichts soll kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Darauf haben sich die eidgenössischen Räte letzte Woche geeinigt, womit alle Differenzen zum <a href="http://www.strafprozess.ch/tag/stbog-rechtssetzung/" target="_self">StBOG</a> ausgeräumt sind (vgl. die Debatten zum Geschäft <a href="http://www.parlament.ch/ab/frameset/d/n/4813/322408/d_n_4813_322408_322466.htm" target="_blank">08.066</a>). Das &#8220;Argument&#8221; der Justizministerin im <a href="http://www.parlament.ch/ab/frameset/d/n/4813/322408/d_n_4813_322408_322466.htm" target="_blank">Nationalrat</a>:</p>
<blockquote><p>Dogmatisch konsequent müsste man auf dieser Ebene die Berufung einführen. Aber es ist manchmal auch vertretbar, einen pragmatischen Ansatz zu wählen und zu schauen, worum es denn wirklich geht: Es geht um sehr wenige Fälle, die wir in einem Beschwerdeverfahren durchaus auch angemessen behandeln können. <span id="more-3157"></span></p>
</blockquote>
<p>Für eine Berufung hat v.a. NR Jositsch bis zuletzt gekämpft. Sein Standpunkt leuchtet ein:</p>
<blockquote><p>Bei jedem kleinsten Delikt, das von kantonalen Strafgerichten beurteilt wird, hat ein Angeklagter die Möglichkeit, von einer ersten Instanz beurteilt zu werden, dann von einer zweiten Instanz, die den ganzen Sachverhalt und die rechtliche Situation noch einmal überprüfen kann, und dann vom Bundesgericht. Jetzt gibt es einige, und zwar einige schwere Delikte &#8211; zum Beispiel internationale Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung, organisierte Kriminalität, grosse Korruptionsfälle -, die vom Bundesgesetzgeber auf eidgenössische Stufe gehoben worden sind. Das heisst, das Bundesstrafgericht beurteilt sie und kein kantonales Gericht. Jetzt soll ausgerechnet bei diesen sehr schweren Delikten, im Unterschied zur Kleinkriminalität, nur eine Rechtsmittelinstanz, nämlich das Bundesgericht, zur Verfügung stehen. Diese eine Instanz hat nicht die Möglichkeit, den Sachverhalt zu überprüfen. Das macht keinen Sinn. Das ist auch nicht bestritten, dass das keinen Sinn macht. Es ist auch nicht bestritten, dass es systemwidrig ist. Die Gründe, warum die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen unseres Rates und die Mehrheit des Ständerates diese Lösung nicht wollen, sind rein formalistisch.</p>
</blockquote>
<p>Das haben alle gewusst oder sie hätten es jedenfalls wissen müssen. Entschieden hat man sich bewusst für die falsche Lösung, die m.E. sogar verfassungswidrig ist (<a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/101/a32.html" target="_blank">Art. 32 Abs. 3 BV</a>). Aber daran ist ja der schweizerische Gesetzgeber nicht gebunden.</p>
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		<title>Update: Bundesanwalt, Wahl und Aufsicht</title>
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		<pubDate>Wed, 03 Mar 2010 16:06:41 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Politik / Entwicklungen]]></category>
		<category><![CDATA[Ramos]]></category>
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		<description><![CDATA[Gemäss Tages-Anzeiger hat der Nationalrat heute entschieden, den Bundesanwalt künftig durch das Parlament wählen zu lassen und ihn von einem noch zu schaffenden Aufsichtsgremium beaufsichtigen zu lassen (vgl. dazu das Amtliche Bulletin und meine früheren Beiträge). Die Schweiz ist halt doch ein Sonderfall und wird immer sonderbarer.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gemäss <a href="http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Das-Parlament-waehlt-kuenftig-den-Bundesanwalt/story/31720219" target="_blank">Tages-Anzeiger</a> hat der Nationalrat heute entschieden, den Bundesanwalt künftig durch das Parlament wählen zu lassen und ihn von einem noch zu schaffenden Aufsichtsgremium beaufsichtigen zu lassen (vgl. dazu das <a href="http://www.parlament.ch/ab/frameset/d/n/4813/319728/d_n_4813_319728_319729.htm" target="_blank">Amtliche Bulletin</a> und meine <a href="http://www.strafprozess.ch/?s=stbog&amp;x=0&amp;y=0" target="_blank">früheren Beiträge</a>).</p>
<p>Die Schweiz ist halt doch ein Sonderfall und wird immer sonderbarer.</p>
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		<title>Update: Bundesanwalt, Wahl und Aufsicht</title>
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		<pubDate>Wed, 10 Jun 2009 06:34:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Wie erwartet (s. meinen früheren Beitrag) hat der Ständerat bei der Beratung des StBOG den m.E. falschen Weg beschritten. Er hält mit der Rechtskommission dafür, den Bundesanwalt vom Parlament wählen und ihn durch ein neues Gremium beaufsichtigen zu lassen, dem auch (ausgerechnet!) zwei Anwälte angehören sollen (s. dazu den Bericht im Tages-Anzeiger). Die Wortprotokolle der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie erwartet (s. meinen <a href="http://strafprozess.ch/bundesanwalt-wahl-und-aufsicht/" target="_self">früheren Beitrag</a>) hat der Ständerat bei der Beratung des StBOG den m.E. falschen Weg beschritten. Er hält mit der Rechtskommission dafür, den Bundesanwalt vom Parlament wählen und ihn durch ein neues Gremium beaufsichtigen zu lassen, dem auch (ausgerechnet!) zwei Anwälte angehören sollen (s. dazu den Bericht im <a href="http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Revolution-bei-der-Wahl-der-Bundesanwaelte/story/27213073" target="_blank">Tages-Anzeiger</a>).</p>
<p>Die Wortprotokolle der gesterigen Sitzung des Ständerats sind <a href="http://www.parlament.ch/ab/frameset/d/s/4809/302816/d_s_4809_302816_302829.htm" target="_blank">online</a>.</p>
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		<title>Bundesanwalt: Wahl und Aufsicht</title>
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		<pubDate>Mon, 08 Jun 2009 19:50:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesanwaltschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Politik / Entwicklungen]]></category>
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		<description><![CDATA[Nebst den schweizerischen Straf- und Zivilprozessordnungen sollen per 01.01.2011 auf das Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG in Kraft treten. Noch strittig ist die Frage, wie der Bundesanwalt gewählt und beaufsichtigt werden soll. Die Rechtskommission des Ständerats schlägt vor, dass das Parlament die Wahl vornimmt und ebenso eine unabhängige Aufsichtsbehörde schafft. Die Nachteile einer solchen Lösung (vgl. dazu meinen früheren [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nebst den schweizerischen Straf- und Zivilprozessordnungen sollen per 01.01.2011 auf das Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG in Kraft treten. Noch strittig ist die Frage, wie der Bundesanwalt gewählt und beaufsichtigt werden soll. Die Rechtskommission des Ständerats schlägt vor, dass das Parlament die Wahl vornimmt und ebenso eine unabhängige Aufsichtsbehörde schafft. Die Nachteile einer solchen Lösung (vgl. dazu meinen<a href="http://strafprozess.ch/unabhangigkeit-des-bundesanwalts/" target="_self"> früheren Beitrag</a>) teilt kurz vor der Beratung im Ständerat heute auch die NZZ (online nicht frei verfügbar), die sich auf Proff. Niklaus Schmid und Georg Müller beruft:<span id="more-2338"></span></p>
<blockquote><p>So würde der Bundesanwalt infolge der Wahl durch die Bundesversammlung vom «normalen» Beamten zur Magistratsperson wie ein Bundesrat oder Bundesrichter (mit entsprechender Besoldung). Seine Stellung würde also institutionell deutlich aufgewertet und gestärkt. Ob das klug ist, sollte sich das Parlament gut überlegen. Schliesslich verfügt die Bundesanwaltschaft als untersuchende und anklagende Behörde über weitreichende Eingriffskompetenzen, so dass sich eine allzu grosse Machtposition und allzu viel Freiraum als gefährlich erweisen könnten.</p>
<p>&#8230;</p>
<p>Auch dass in der Fachbehörde Bundesrichter und Bundesstrafrichter mitwirken sollen, die der Bundesanwaltschaft Weisungen erteilen können und gleichzeitig oder später in ihrer richterlichen Funktion deren Fälle zu behandeln haben, behagt ihm nicht. Für Schmid wäre es sachlich klüger, die Aufsicht der Exekutive zuzuordnen.</p>
<p>Weiter ist absehbar, dass die Wahl des Bundesanwalts durch das Parlament zu einer Verpolitisierung des Amtes führen wird. Darauf weist etwa der Staatsrechtler Georg Müller hin. Natürlich spielten auch bei der Ernennung des Bundesanwalts durch den Bundesrat politische Einflüsse mit, sagt er auf Anfrage, doch immerhin in geringerem Mass als bei der Wahl durch die Bundesversammlung. Auch sei anzunehmen, dass die Funktion des Bundesanwalts von den Parteien in den Postenschacher beim Bund einbezogen werde. Ob damit der beste und fähigste Kandidat gewählt werde, sei fraglich. Dieselbe Meinung vertritt Schmid.</p></blockquote>
<p>Den Ständerat wird es kaum kümmern. Man kann ja mal probieren &#8211; und 2012 das Gesetz wieder ändern.</p>
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		<title>Neuorganisation der Bundesstrafbehörden</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/neuorganisation-der-bundesstrafbehorden/</link>
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		<pubDate>Mon, 20 Oct 2008 12:37:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesanwaltschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Politik / Entwicklungen]]></category>
		<category><![CDATA[StBOG]]></category>

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		<description><![CDATA[Botschaft und Entwurf des StBOG sind online verfügbar. Politisch umstritten (allerdings weniger aus sachlichen Gründen) dürfte nach wie vor sein, dass die ungeteilte Aufsicht über die Bundesanwaltschaft dem Bundesrat zukommen soll (vgl. meine früheren Beiträge zum StBOG).]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><a href="http://www.admin.ch/ch/d/ff/2008/8125.pdf" target="_blank">Botschaft</a> und <a href="http://www.admin.ch/ch/d/ff/2008/8189.pdf" target="_blank">Entwurf</a> des StBOG sind online verfügbar. Politisch umstritten (allerdings weniger aus sachlichen Gründen) dürfte nach wie vor sein, dass die ungeteilte Aufsicht über die Bundesanwaltschaft dem Bundesrat zukommen soll (vgl. meine <a href="http://strafprozess.ch/tag/stbog/" target="_blank">früheren Beiträge zum StBOG</a>).</p>
]]></content:encoded>
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		<title>&quot;Conseil de la Magistrature&quot; oder &quot;Conseil des Tribunaux&quot;?</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/conseil-de-la-magistrature-oder-conseil-des-tribunaux/</link>
		<comments>http://www.strafprozess.ch/conseil-de-la-magistrature-oder-conseil-des-tribunaux/#comments</comments>
		<pubDate>Sat, 15 Dec 2007 22:05:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesanwaltschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Politik / Entwicklungen]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverfolgungsbehörden]]></category>
		<category><![CDATA[StBOG]]></category>

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		<description><![CDATA[In seiner Vernehmlassung zum Vorentwurf des Strafbehördenorganisationsgesetzes(StBOG, vgl. meinen früheren Beitrag) schlägt das Bundesstrafgericht einen neuen Weg zur Aufsicht über die Bundesanwaltschaft vor. Es will die ungeteilte Aufsicht einem &#8220;Conseil de la Magistrature&#8221; (CdM) unterstellen, der alle drei Gewalten einbinden soll: Dieser CdM soll vom Parlament (Vereinigte Bundesversammlung) für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In seiner <a target="_blank" href="http://www.bstger.ch/pdf/Strafbehoerdenorganisationsgesetz.pdf">Vernehmlassung</a> zum <a target="_blank" href="http://www.ejpd.admin.ch/etc/medialib/data/sicherheit/gesetzgebung/strafprozess.Par.0048.File.tmp/entw-stbog-d.pdf">Vorentwurf </a>des Strafbehördenorganisationsgesetzes(StBOG, vgl. meinen <a href="http://www.strafprozess.ch/2007/09/22/strafbehordenorganisationsgesetz-stbog/">früheren Beitrag</a>) schlägt das Bundesstrafgericht einen neuen Weg zur Aufsicht über die Bundesanwaltschaft vor. Es will die ungeteilte Aufsicht einem &#8220;Conseil de la Magistrature&#8221; (CdM) unterstellen, der alle drei Gewalten einbinden soll:</p>
<blockquote><p>Dieser CdM soll vom Parlament (Vereinigte Bundesversammlung) für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt werden und sich aus Vertretern des Parlaments, der fachkundigen Justiz (BGr/BStGer) sowie Exekutiv- und Verwaltungsvertretern (EJPD) zusammensetzen. Der CdM soll die ungeteilte Aufsicht über die BA ausüben. Die Weisungsbefugnisse des CdM im Bereich der fachlichen Tätigkeit (Einleitung, Durchführung oder Abschluss von Strafverfahren, Vertretung der Anklage, Ergreifung von Rechtsmitteln) ist auf generell–abstrakte Weisungen zu beschränken. Im Bereich der nicht fachlichen Aufsicht (Budget, Rechnungswesen, Personalwesen, Logistik etc.) sollen hingegen auch Weisungen im Einzelfall möglich sein. Der CdM soll Budget und Rechnung der BA gegenüber den Finanzkommissionen der Räte vertreten. Berichterstattungs- und Auskunftspflicht der BA gegenüber dem CdM können ähnlich definiert werden, wie dies in den Art. 21 und 22 VE vorgesehen ist.</p></blockquote>
<p><span id="more-1394"></span>Mich überzeugt der Vorschlag nicht, weil ich nicht einzusehen vermag, aus welchem Grund Legislative und Judikative mit der Aufsicht über eine Exekutivbehörde wie die Bundesanwaltschaft betraut werden sollen. Der Vorschlag ist wohl nur vor dem Hintergrund der unsäglichen <a href="http://www.strafprozess.ch/tag/roschacher/">Affäre Roschacher</a> zu sehen, die politisch hochgekocht wurde und mit der Unabhängigkeit der Bundesanwaltschaft bei nüchterner Betrachtung herzlich wenig zu tun hatte.</p>
<p>Als Strafverteidiger ist mir die Idee unerträglich, dass Mitglieder eines Gerichts, die über die Anklagen der Bundesanwaltschaft zu urteilen haben, gleichzeitig via CdM ein Weisungsrecht über eben diese Bundesanwaltschaft haben sollen. Der Vorschlag des Bundesstrafgerichts weicht die Gewaltentrennung weiter auf und ist m.E. daher abzulehnen.</p>
<p>Was notwendig wäre ist vielmehr ein Conseil, der die Gerichte beaufsichtigt. Das Prinzip von <a target="_blank" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Checks_and_balances">checks and balances</a> hat hier seine empfindlichsten Lücken. Sie lassen es zu, dass Richter auf allen Stufen, die ihrer Aufgabe offensichtlich nicht genügen, unbehelligt im Amt bleiben, und dies nicht selten jahrzehntelang.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/strafbehordenorganisationsgesetz-stbog/</link>
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		<pubDate>Sat, 22 Sep 2007 12:09:57 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Bundesanwaltschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Politik / Entwicklungen]]></category>
		<category><![CDATA[StPO/CH]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverfolgungsbehörden]]></category>
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		<description><![CDATA[Der Bundesrat hat den Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG) in die Vernehmlassung geschickt. Eine Kurzübersicht kann der Medienmitteilung des EJPD entnommen werden. Diese erklärt, dass die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft beim Bundesrat liegt, was die sachlich einzig richtige Lösung ist. Die Bundesanwaltschaft wird nicht nur dadurch aufgewertet, sondern auch durch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesrat hat den Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG) in die Vernehmlassung geschickt.</p>
<p>Eine Kurzübersicht kann der <a target="_blank" href="http://www.news-service.admin.ch/NSBSubscriber/message/de/14677">Medienmitteilung</a> des EJPD entnommen werden. Diese erklärt, dass die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft beim Bundesrat liegt, was die sachlich einzig richtige Lösung ist. Die Bundesanwaltschaft wird nicht nur dadurch aufgewertet, sondern auch durch die Abschaffung des Eidg. Untersuchungsrichteramts. Nach dem Vorentwurf führt die Bundesanwaltschaft das Vorverfahren von Anfang bis zum Schluss und erhebt anschliessend die Anklage. Für die Genehmigung der Zwangsmassnahmen sind die kantonalen Gerichte am Sitz der Bundesanwaltschaft oder ihrer Zweigstellen zuständig. Gegen deren Entscheide kann Beschwerde beim Bundesstrafgericht geführt werden. Weiter sieht der Entwurf vor, dass das Bundesgericht Berufungsgericht gegen erstinstanzliche Sachrichterentscheide des Bundesstrafgerichts werden soll. Damit hätten wir dann auch im Bundesstrafprozess ein ordentliches Rechtsmittel, das bisher fehlt.</p>
<p>Wer das alles genauer wissen will, kann den <a target="_blank" href="http://www.ejpd.admin.ch/etc/medialib/data/sicherheit/gesetzgebung/strafprozess.Par.0048.File.tmp/entw-stbog-d.pdf">Vorentwurf</a> und den <a target="_blank" href="http://www.ejpd.admin.ch/etc/medialib/data/sicherheit/gesetzgebung/strafprozess.Par.0045.File.tmp/ber-entw-stbog-d.pdf">Erläuternden Bericht</a> herunterladen.</p>
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