Sexualstraftäter bleibt (vorläufig) verwahrt

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat die bedingte Entlassung eines verwahrten Sexualstraftäters abgelehnt, obwohl dieser angeblich zu einem solchen Delikt “technisch” gar nicht mehr in der Lage ist. Das Bundesgericht hebt den Entscheid auf und weist daraufhin, dass ein aktuelles Gutachten auch zu solchen Fragen unumgänglich ist (BGer 6B_1198/2016 vom 29.06.2017).

Das Bundesgericht fasst die wenig überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz wie folgt zusammen:

Die Frage, inwieweit er körperlich oder altersmässig noch in der Lage sei, ein Sexualdelikt zu begehen, betreffe dagegen die technische Ausführung, nachdem ein Tatentschluss bereits gefasst worden sei, und sei daher für die Frage eines Rückfalls von untergeordneter Bedeutung (E: 1.2)

Da fragt man sich unweigerlich, was denn einen Täter nach der Auffassung des Obergerichts gefährlich macht. Jedenfalls war für das Bundesgericht klar, dass sich ein Gutachten auch zur “technischen” Seite aussprechen muss:

Die Sache ist bereits aus diesen Gründen an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ein unabhängiges, aktuelles und umfassendes Gutachten zu den gesundheitlichen Beschwerden und dessen Auswirkung auf die Gefahr neuer Straftaten einholt. Es erübrigt sich somit, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen (E. 1.3.2).