Siegelung von Lagerräumen

Einem neuen Urteil des Bundesgerichts ist zu entnehmen, dass selbst Lagerräume i.S.v. Art. 248 StPO gesiegelt werden können (BGer 1B_229/2017 vom 14.08.2017).

Bei der Durchsuchung wurde angesichts der grossen Menge an gelagerten Gegenständen von einer Sicherstellung abgesehen, worauf der Verteidiger die Siegelung der Räume verlangt hat (was mir mangels Sicherstellung nicht einleuchtet):

Dem Bericht vom 10. April 2017 über die Hausdurchsuchung/Siegelung/Antrag auf Entsiegelung der Kriminalpolizei Schaffhausen kann entnommen werden, dass anlässlich der Hausdurchsuchung vom 20. März 2017 – aufgrund der angetroffenen Situation bzw. der grossen Menge der gelagerten neuwertigen Gegenstände – von einer Sicherstellung abgesehen werden musste. Auf Verlangen des amtlichen Verteidigers und nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft seien die Lagerräume von der Polizei deshalb gesiegelt worden. Am 5./6. April 2017 seien die Gegenstände polizeilich sichergestellt und unter Beizug einer Urkundsperson inventarisiert worden. Am 10. April 2017 habe der Beschwerdeführer die Siegelung sämtlicher am 5./6. April 2017 im Auftrag der Staatsanwaltschaft sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände beantragt. Gleichentags seien die Räumlichkeiten, in welchen die beschlagnahmten Gegenstände eingelagert waren, gesiegelt worden (E. 1.6).

Damit stellte sich die Frage nach der Entsiegelungsfrist:
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers begann die 20-tägige Frist gemäss Art. 248 Abs. 2 StPO nicht bereits anlässlich der Hausdurchsuchung vom 20. März 2017 zu laufen, denn zu diesem Zeitpunkt war noch gar keine individualisierte Sicherstellung der Gegenstände erfolgt. Insoweit konnte auch noch keine Siegelung beantragt werden, zumal unklar gewesen wäre, worauf sich das Begehren bezogen hätte. Die Sicherstellung erfolgte am 5./6. April 2017, die Siegelung der Gegenstände am 10. April 2017. Ab diesem Zeitpunkt begann der Fristenlauf gemäss Art. 248 Abs. 2 StPO. Aus diesem Grund erfolgte das Entsiegelungsgesuch vom 15. April 2017 der Staatsanwaltschaft nicht verspätet (E. 1.6).