Siegelung von sichergestelltem Schmuck

Ob ein Sinn darin besteht, sichergestellte Wertgegenstände siegeln zu lassen, die nicht als Informationsträger interessieren, erschliesst sich mir nicht, auch nicht nach einem neuen Urteil des Bundesgerichts (BGer 1B_81/2015 vom 19.03.2015). Dass das Bundesgericht mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht auf die gegen die Entsiegelung gerichtete Beschwerde eintrat, wundert mich daher nicht.

Was übersehe ich?