Siegelung von sichergestelltem Schmuck
Ob ein Sinn darin besteht, sichergestellte Wertgegenstände siegeln zu lassen, die nicht als Informationsträger interessieren, erschliesst sich mir nicht, auch nicht nach einem neuen Urteil des Bundesgerichts (BGer 1B_81/2015 vom 19.03.2015). Dass das Bundesgericht mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht auf die gegen die Entsiegelung gerichtete Beschwerde eintrat, wundert mich daher nicht.
Was übersehe ich?
Die StA hätte in einem solchen Fall die Siegelung der Schmuckstücke einfach ablehnen können. In 1B_546/2012 vom 23. Januar 2013 hat das Bundesgericht entschieden, dass die Staatsanwaltschaft ohne weiteres zuständig sei, über die Siegelung zu befinden. Erst der Entscheid über die Entsiegelung falle in die Kompetenz der Gerichte.
Richtig, aber der Entscheid kann eigentlich nicht richtig sein.
Unter Umständen liegt ging es primär um “sowie Quittungen”? Diese wären immerhin Informationsträger (wobei schwerlich Konstellationen denkbar sind, in welchen sie effektiv nicht verwertet werden dürfen und eine Siegelung demnach Bestand hätte).
Vielleicht lässt sich taktisch durch die Siegelung von Gegenständen etwas gewinnen (nebst Zeit, wenn man ausnahmsweise auf Zeit spielen kann und soll). Im Entsiegelungsverfahren wird ja wenigstens in der Theorie relativ viel geprüft und überprüft. Mann müsste das mal durchdenken.
Mit CHF 1000.- Gebühr + Anwaltskosten wurden rund 3 Monate Zeit ‘gekauft’. Vielleicht hat dies genügt oder die Hoffnung war, dass das Urteil länger ausbleiben würde.
Möglicherweise hat der Verteidiger darauf spekuliert, dass die Staatsanwaltschaft über die Festtage die Frist zur Stellung des Entsiegelungsgesuchs nicht einhalten kann. Was aber die Beschwerde ans BGer sollte, ist eine andere Frage. Die kann ich auch nicht beantworten.
Ein Grund warum in der Praxis immer wieder Wertgegenstände gesiegelt werden, ist meiner Erfahrung nach ein sehr trivialer, nämlich dass die Sicherstellungsprotokolle in vielen Kantonen diese Möglichkeit bieten. Eigentlich möchten die Strafverfolger damit ja den überrumpelten Beschuldigten bei einer Hausdurchsuchung einen Verzicht auf ihre Siegelungsrechte unterjubeln, aber hin und wieder geht der Schuss nach hinten los und die Einladung zur Obstruktion wird wahrgenommen.