Siegelungsverfahren c. Beschwerde

Einmal mehr hatte das Bundesgericht Gelegenheit, sich zum Verhältnis zwischen dem Siegelungsverfahren und der StPO-Beschwerde zu äussern (BGer 1B_351/2016 vom 16.11.2016).

Es fasst seine Rechtsprechung wie folgt zusammen:

[Das Bundesgericht] hat erwogen, es sei zwar die primäre Aufgabe des Entsiegelungsrichters zu prüfen, ob schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen einer Durchsuchung bzw. Beschlagnahme entgegenstünden. Falls die von einer provisorischen Sicherstellung bzw. einem Editionsbefehl betroffene Person neben Geheimhaltungsgründen auch noch andere akzessorische Einwände vorbringe, seien diese jedoch ebenfalls im Siegelungsverfahren zu prüfen. Dies gelte namentlich für akzessorische Rügen des fehlenden hinreichenden Tatverdachts oder der mangelnden Untersuchungsrelevanz der erhobenen Aufzeichnungen und Gegenstände bzw. für Fragen der Verhältnismässigkeit. Eine separate StPO-Beschwerde gegen Herausgabebefehle komme somit nur in Frage, wenn ausschliesslich Einwände erhoben würden, die keinerlei rechtlich geschützte Geheimhaltungsinteressen beträfen (vgl. Urteile 1B_136/2012 vom 25. September 2012 E. 4.4 und 1B_360/2013 vom 24. März 2014 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; kritisch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung Andreas J. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 248) [E. 1.3, Hervorhebungen durch mich].

Im vorliegenden Fall wurden keine Geheimhaltungsgründe geltend gemacht. Damit hat der Beschwerdeführer die BGG-Eintretensvoraussetzungen zerstört:

Sofern hingegen im Entsiegelungsverfahren keine geschützten Geheimnisinteressen (ausreichend substanziiert) als bedroht angerufen werden, sondern andere Beschlagnahmehindernisse oder Nichtverwertbarkeitsgründe (vgl. BGE 141 IV 289 E. 1.2 f. S. 291 f.) gegenüber sichergestellten Beweismitteln vorgebracht werden, fehlt es regelmässig an einem nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. zum Ganzen Urteil 1B_273/2015 vom 21. Januar 2016 E. 1.3) [E. 1.4].

Manche ZMG halten sich übrigens nicht an diese Rechtsprechung. Sie entsiegeln, wenn keine Geheimnisse geltend gemacht und bewiesen werden.