Staatsanwalt gegen Anwältin

Das Bundesgericht schickt einen Staatsanwalt in den Ausstand, was das Obergericht des Kantons Aargau noch abgelehnt hatte.

Das Bundesgericht begründet seinen Entscheid u.a. wie folgt (BGer 1B_130/2017 vom 15.06.2017):

Der Beschwerdegegner warf der Rechtsvertreterin des Gesuchstellers mit detaillierter Begründung strafbares Verhalten und eine Verletzung der Standesregeln vor. Inwiefern diese Vorwürfe zutreffen, braucht vorliegend nicht beurteilt zu werden. Wesentlich erscheint, dass die betreffenden Ausführungen nicht einfach nur pointiert waren, sondern klarerweise über eine Stellungnahme zum Ausstandsgesuch hinausgingen. Insbesondere der Hinweis, er behalte sich eine Meldung an die Aufsichtsbehörde vor, durfte von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als Warnung verstanden werden, welche im weiteren Verlauf des Verfahrens aufrechterhalten werden sollte. Mit dem Ausstandsverfahren haben die betreffenden Ausführungen nichts zu tun und es ist nicht ersichtlich, welchem schutzwürdigen Zweck sie hätten dienen können. Der Umstand, dass sich der Beschwerdegegner gerade im Ausstandsverfahren, wo seine eigene Amtsführung zur Diskussion stand, mit derartigen Bemerkungen zur Wehr setzte, weist darauf hin, dass er sich persönlich angegriffen fühlte und die Angelegenheit nicht mehr mit der notwendigen Sachlichkeit betrachtete. Unter diesen Umständen ist der Ausstandsgrund von Art. 56 lit. f StPO zu bejahen (E. 2.6, Hervorhebungen durch mich).

Warnung? Das war doch lediglich eine Information.