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	<title>strafprozess.ch &#187; BGG</title>
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	<description>Aktuelles zum Straf- und Strafprozessrecht</description>
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		<title>Zur Beschwerdelegitimation nach BGG</title>
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		<pubDate>Thu, 02 Feb 2012 16:38:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliches Gehör]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[BGG]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine natürliche Person beschwerte sich innerkantonal gegen eine Einstellungsverfügung. Die kantonale Beschwerdeinstanz trat nicht ein. Dagegen gelangte eine juristische Person ans Bundesgericht, das auf deren Beschwerde eintritt, sie aber abweist (BGer 1B_433/2011 vom 09.01.2012). Der Entscheid ist für die Frage des anwendbaren Rechts und die Eintretensfrage interessant: 3.1 Für den angefochtenen Rechtsmittelentscheid vom 9. Juni [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine natürliche Person beschwerte sich innerkantonal gegen eine Einstellungsverfügung. Die kantonale Beschwerdeinstanz trat nicht ein. Dagegen gelangte eine juristische Person ans Bundesgericht, das auf deren Beschwerde eintritt, sie aber abweist (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=09.01.2012_1B_433/2011" target="_blank">BGer 1B_433/2011</a> vom 09.01.2012). Der Entscheid ist für die Frage des anwendbaren Rechts und die Eintretensfrage interessant:</p>
<blockquote><p>3.1 Für den angefochtenen Rechtsmittelentscheid vom 9. Juni 2011 gelten die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 81 BGG in der Fassung gemäss Anhang Ziff. II/5 zum StBOG, in Kraft seit 1. Januar 2011 (Art. 132 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 137 IV 219 E. 2.1 S. 222; Urteile 1B_200/2011 vom 15. Juni 2011 E. 2.1 und 1B_119/2011 vom 20. April 2011 E. 1.2).</p>
<p>3.2 Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer [...].</p>
<p>3.3 Zwar ist die Beschwerdeführerin vom angefochtenen Nichteintretensentscheid, der (gemäss Rubrum) eine andere Person betrifft, formal nicht betroffen. Aus Rechtsschutzgründen ist sie jedoch zur Erhebung der Rüge legitimiert, das Obergericht sei in überspitzten Formalismus bzw. in formelle Rechtsverweigerung verfallen, indem es ein von der Beschwerdeführerin (angeblich) formgültig erhobenes kantonales Rechtsmittel zu Unrecht nicht behandelt habe (vgl. Art. 94 BGG i.V.m. Art. 9, Art. 29 Abs. 1 und Art. 29a Satz 1 BV). Nicht einzutreten (mangels Beschwerdelegitimation in fremder Sache) ist hingegen auf das Vorbringen, die Vorinstanz habe die Beschwerdelegitimation einer Drittperson (nach kantonalem Prozessrecht) zu Unrecht verneint.</p></blockquote>
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		<title>Durchsuchung und Beschlagnahme im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht</title>
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		<pubDate>Thu, 26 Jan 2012 14:21:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beschlagnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Durchsuchung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
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		<category><![CDATA[StPO 197]]></category>
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		<category><![CDATA[StPO 263]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 265]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht beschäftigt sich in BGer 1B_636/2011 mit den Voraussetzungen von nichtfreiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen und hält fest, dass für Beschlagnahmungen und Entsiegelungen ein &#8220;hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht gegenüber der Beschuldigten Person ausreicht. Was darunter zu verstehen ist, führt es leider nicht aus und verweist auf die volle Kognition des erkennenden Sachrichters (!), der ja erst [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht beschäftigt sich in <a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=09.01.2012_1B_636/2011" target="_blank">BGer 1B_636/2011</a> mit den Voraussetzungen von nichtfreiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen und hält fest, dass für Beschlagnahmungen und Entsiegelungen ein &#8220;hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht gegenüber der Beschuldigten Person ausreicht. Was darunter zu verstehen ist, führt es leider nicht aus und verweist auf die volle Kognition des erkennenden Sachrichters (!), der ja erst viel später zum Zug kommt. Dass das Bundesgericht sich selbst ebenfalls volle Kognition zuspricht, erscheint mir jedenfalls auf den ersten Blick als widersprüchlich: <span id="more-4684"></span></p>
<blockquote><p>Nach der Praxis des Bundesgerichts setzen nichtfreiheitsentziehende strafprozessuale Zwangsmassnahmen grundsätzlich nicht die gleich hohe Intensität eines Tatverdachts voraus wie Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Für Beschlagnahmungen und Entsiegelungen genügt ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht gegenüber der beschuldigten Person (BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316; Urteil 1B_212/2010 vom 22. September 2010 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch den Wortlaut von Art. 309 Abs. 1 lit. a, Art. 221 Abs. 1 und Art. 263 Abs. 1 StPO). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter nimmt das Bundesgericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes im strafprozessualen Zwangsmassnahmenverfahren keine erschöpfende Abwägung aller strafrechtlich in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vor (BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316; Urteil 1B_212/2010 vom 22. September 2010 E. 3.2) [E.2.2.3]</p></blockquote>
<p>&#8220;Keine erschöpfende Abwägung&#8221; sagt leider nichts darüber aus, wie nah an den Rand der Erschöpfung sich das Bundesgericht begibt. Im konkreten Fall reichte die Sicherstellung von 8 Verpackungsschachteln aus China zur Begründung des Verdachts der Widerhandlungen gegen das Markenschutzgesetz. Dass der Hausdurchsuchung eine Editionsverfügung voranzugehen hat, verwirft das Bundesgericht ebenso wie die Rüge, die Aussonderung sensibler Daten sei vor Ort anlässlich der Durchsuchung vorzunehmen:</p>
<blockquote><p>Angesichts des beschriebenen Tatverdachts erscheint plausibel, dass bei einer der Hausdurchsuchung und Beschlagnahme vorangehenden Herausgabeaufforderung die Gefahr bestanden hätte, dass die zu beschlagnahmenden Objekte beiseite geschafft bzw. Daten gelöscht werden. Auch das Argument der Beschwerdeführer, eine Aussonderung sensibler Daten hätte vor Ort erfolgen können, überzeugt nicht. Der Schutz sensibler Daten wird durch den Rechtsbehelf der Siegelung gewährleistet. Davon haben die Beschwerdeführer Gebrauch gemacht. Zudem ist die Trennung von verfahrensrelevanten und verfahrensirrelevanten sowie von schutzwürdigen und nicht schutzwürdigen Daten vor allem bei einer grösseren Datenmenge ein anspruchsvolles Unterfangen. Art. 247 Abs. 2 StPO sieht denn auch vor, dass zur Prüfung des Inhalts von zu durchsuchenden Aufzeichnungen, insbesondere zur Aussonderung von Aufzeichnungen mit geschütztem Inhalt, sachverständige Personen beigezogen werden können. Dass diese Aufgabe von der Polizei ad hoc anlässlich der Hausdurchsuchung hätte wahrgenommen sollen, erscheint als nicht praktikabel (E. 2.4.2.)</p></blockquote>
<p>Weiter nimmt das Bundesgericht dazu Stellung, dass ein Siegelungsgesuch eine Spielgelung der Festplatte verhindern und damit die Rückgabe verzögern könne, was jedenfalls gemäss Vorinstanz der Gesuchsteller zu vertreten habe:</p>
<blockquote><p>Der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe es selbst zu verantworten, dass sie über die Datenträger noch nicht verfügen kann, ist in dieser Form nicht haltbar. Die Siegelung ist ein gesetzlich vorgesehener Rechtsbehelf und die Beschlagnahme muss sich als verhältnismässig erweisen, unabhängig davon, ob von diesem Rechtsbehelf Gebrauch gemacht wurde oder nicht. Die Vorinstanz übersieht zudem, dass die Beschlagnahme nicht nur im Zeitpunkt ihrer Anordnung rechtmässig sein muss, sondern solange, als sie aufrechterhalten wird.<br />
Dennoch ist der angefochtene Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden, dies im Wesentlichen aus zwei Gründen. Zum einen besteht nach den Ausführungen der Vorinstanz nicht nur in Bezug auf den Beschwerdeführer als Angestellten, sondern auch in Bezug auf den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin der Verdacht, er handle mit gefälschten Rolex-Uhren. Damit ist von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit auszugehen, dass auf den Computern der Beschwerdeführerin Beweise zu finden sind. Zum andern wäre es an der Beschwerdeführerin gewesen, spätestens anlässlich des Entsiegelungsgesuchs zu beantragen, eine Kopie (bzw. eine Spiegelung als Sonderform der Kopie; vgl. MICHAEL AEPLI, Die strafprozessuale Sicherstellung von elektronisch gespeicherten Daten, 2004, S. 79) der Datenträger zur Verfügung zu stellen. In Art. 247 Abs. 3 StPO ist dieses Recht, welches dem Verhältnismässigkeitsprinzip Nachachtung verschafft, ausdrücklich vorgesehen (vgl. auch Art. 192 Abs. 2 StPO). Dies hätte es erlaubt, eine Kopie versiegelt zu beschlagnahmen und die Datenträger wieder an die Beschwerdeführerin herauszugeben oder umgekehrt (vgl. zu den möglichen Modalitäten AEPLI, a.a.O. S. 76-81). <strong>Eine Kopie kann auch noch angefertigt werden, wenn die Beschlagnahme bereits erfolgt ist, da, wie bereits erwähnt, die Verhältnismässigkeit einer Zwangsmassnahme während deren gesamter Dauer gegeben sein muss. Die Anwesenheit eines Sachverständigen kann in dieser Situation einerseits die Authentizität und Vollständigkeit der Daten gewährleisten und andererseits verhindern, dass der Inhaber oder andere Personen Daten manipulieren oder die Strafverfolgungsbehörde von schützenswerten Daten Kenntnis erhält </strong>(OLIVIER THORMANN/BEAT BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 16 und 30 zu Art. 247 StPO). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin macht nicht geltend, das Erstellen von Kopien sei zu Unrecht abgelehnt worden, oder auch nur, sie habe einen entsprechenden Antrag gestellt (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. auch THORMANN /BRECHBÜHL, a.a.O., N. 32 zu Art. 247 StPO). Unter diesen Voraussetzungen kann nicht von fehlender Zumutbarkeit ausgegangen werden (E. 2.5.2, Hervorhebungen durch mich).</p></blockquote>
<p>Dass das Bundesgericht überhaupt auf die Beschwerde eintritt, begründet es mit dem nicht wieder gutzumachenden Nachteil der Beschlagnahme:</p>
<blockquote><p>Die Beschlagnahme eines Gegenstands bewirkt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 126 I 97 E. 1b S. 101; Urteil 1B_157/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 1.2; je mit Hinweisen; dies im Gegensatz zu anderen Beweismassnahmen, vgl. BGE 136 IV 92 E. 4.1 S. 95 f. mit Hinweis, 134 III 188 E. 2.3 S. 191 f.). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerden ist grundsätzlich einzutreten (E. 1.3).</p></blockquote>
<p>Ob das Bundesgericht (ev. vorfrageweise) auch die geltend gemachte Widerrechtlichkeit der Hausdurchsuchung beurteilen würde, bleibt offen.</p>
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		<title>Kein Anspruch auf &#8220;Aktenbereinigung&#8221;</title>
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		<pubDate>Tue, 24 Jan 2012 12:05:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
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		<category><![CDATA[StPO 141]]></category>

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		<description><![CDATA[Die beschuldigte Person hat nach einem neuen Urteil des Bundesgerichts (BGer 1B_584/2011 vom 12.01.2012) keinen Anspruch auf Entfernung von (angeblich) unverwertbaren Beweismitteln aus den Akten. Dies geht aus der Begründung des Nichteintretens hervor: Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt im blossen Umstand, dass der Sachrichter von angeblich unverwertbaren Beweismitteln Kenntnis nehmen könnte, kein Rechtsnachteil im [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die beschuldigte Person hat nach einem neuen Urteil des Bundesgerichts (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=12.12.2011_1B_584/2011" target="_blank">BGer 1B_584/2011</a> vom 12.01.2012) keinen Anspruch auf Entfernung von (angeblich) unverwertbaren Beweismitteln aus den Akten. Dies geht aus der Begründung des Nichteintretens hervor:</p>
<blockquote><p>Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt im blossen Umstand, dass der Sachrichter von angeblich unverwertbaren Beweismitteln Kenntnis nehmen könnte, kein Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Vielmehr kann es gerade die Aufgabe des erkennenden Gerichtes sein, geltend gemachte Beweisverwertungsverbote zu prüfen. Vor der rechtskräftigen Beurteilung sieht das Gesetz denn auch keine definitive Entfernung oder Unkenntlichmachung von Beweismitteln vor, deren Verwertbarkeit bloss streitig ist (vgl. Art. 141 Abs. 5 StPO). Die vom Beschwerdeführer verlangte &#8220;Bereinigung&#8221; der Akten im Untersuchungsverfahren käme erst dann in Frage, wenn das Obergericht die Unverwertbarkeit von Beweismitteln feststellt. Die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen strafprozessualen Fragen sind nicht schon im jetzigen Verfahrensstadium durch das Bundesgericht zu beurteilen (vgl. BGE 136 IV 92 E. 4.1 S. 95 f. mit Hinweis). Die erhobenen Einwände gegen die Verwertbarkeit von Beweismitteln bilden Gegenstand des hängigen kantonalen Beschwerdeverfahrens. Im Falle einer Anklageerhebung stünde es dem Beschwerdeführer zudem frei, seine Argumente (nötigenfalls) nochmals dem Sachrichter vorzulegen (E. 3.2).</p></blockquote>
<p> <span id="more-4672"></span></p>
<p>Zweifellos ist es richtig, dass es Aufgabe des Sachrichters im Rahmen der Beweiswürdigung ist, über die Verwertbarkeit von Beweisen zu befinden. Andererseits erscheint es aber auch als verständlich, dass die Verteidigung zu verhindern sucht, dass der Sachrichter unverwertbare Beweise gar nicht erst zur Kenntnis erhält. Das scheint im Bereich der geheimen Zwangsmassnahmen immerhin auch der Gesetzgeber so zu sehen (s. <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/312_0/a277.html" target="_blank">Art. 277</a> und <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/312_0/a289.html" target="_blank">289 Abs. 6 StPO</a>).</p>
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		<title>Kein Fristenstillstand bei Beschlagnahmung/Kontensperre</title>
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		<pubDate>Tue, 24 Jan 2012 11:50:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beschlagnahme]]></category>
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		<category><![CDATA[BGG]]></category>

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		<description><![CDATA[Analoges zu meinem letzten Beitrag bezüglich Haftbeschwerde gilt auch für die BGG-Beschwerdefrist für die Anfechtung &#8220;vorsorglicher Massnahmen&#8221; (BGer 1B_11/2011 vom 12.01.2011): Kein Fristenstillstand gilt u.a. bei Verfahren betreffend andere vorsorgliche Massnahmen (Art. 46 Abs. 2 BGG). In BGE 135 I 257 E. 1.1-1.5 S. 259-261 hat das Bundesgericht entschieden, dass insbesondere strafprozessuale Beschlagnahmungen und Kontensperren [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Analoges zu meinem <a href="http://www.strafprozess.ch/kein-fristenstillstand-in-haftfallen/" target="_blank">letzten Beitrag</a> bezüglich Haftbeschwerde gilt auch für die BGG-Beschwerdefrist für die Anfechtung &#8220;vorsorglicher Massnahmen&#8221; (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=11.01.2012_1B_11/2012" target="_blank">BGer 1B_11/2011</a> vom 12.01.2011):</p>
<blockquote><p>Kein Fristenstillstand gilt u.a. bei Verfahren betreffend andere vorsorgliche Massnahmen (Art. 46 Abs. 2 BGG). In BGE 135 I 257 E. 1.1-1.5 S. 259-261 hat das Bundesgericht entschieden, dass insbesondere strafprozessuale Beschlagnahmungen und Kontensperren als vorsorgliche Massnahmen in Sinne von Art. 46 Abs. 2 BGG zu behandeln sind, bei denen der Fristenstillstand nicht gilt. Die erst am 5. Januar 2012 der Post übergebene Beschwerde ist daher klarerweise verspätet eingereicht worden, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist (E. 3.2).</p></blockquote>
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		<title>Kein Fristenstillstand in Haftfällen</title>
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		<pubDate>Mon, 23 Jan 2012 11:52:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Haft]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[BGG]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht tritt in BGer 1B_14/2012 vom 11.01.2012 auf eine Haftbeschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer die gesetzliche Beschwerdefrist verpasst hat. In Fällen der strafprozessualen Haft gilt der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 BGG nicht (BGE 133 I 270 E. 1.2.1 ff. S. 273 ff., 135 I 257 E. 1.3 S. 259 f.). Demnach [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht tritt in <a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=11.01.2012_1B_14/2012" target="_blank">BGer 1B_14/2012</a> vom 11.01.2012 auf eine Haftbeschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer die gesetzliche Beschwerdefrist verpasst hat.</p>
<blockquote><p>In Fällen der strafprozessualen Haft gilt der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 BGG nicht (BGE 133 I 270 E. 1.2.1 ff. S. 273 ff., 135 I 257 E. 1.3 S. 259 f.). Demnach kommt vorliegend der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 BGG nicht zur Anwendung. Die erst am 9. Januar 2012 der Post übergebene Beschwerde ist daher klarerweise verspätet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist (E. 3.2).</p></blockquote>
<p>Das Bundesgericht &#8220;büsst&#8221; den Beschwerdeführer unter dem Titel Gerichtskosten mit CHF 1,000.00. Diese auferlegt es zu Recht nicht dem Anwalt (s. meinen <a href="http://www.strafprozess.ch/der-verteidiger-als-verfahrensbeteiligte-und-kostenpflichtige-person/">früheren Beitrag</a>), sondern dem Beschwerdeführer.</p>
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		<title>Amtliche Verteidigung im Jugendstrafverfahren</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/amtliche-verteidigung-im-jugendstrafverfahren/</link>
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		<pubDate>Fri, 20 Jan 2012 13:06:30 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[amtliche Verteidigung]]></category>
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		<category><![CDATA[Jugendstrafverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[BGG]]></category>
		<category><![CDATA[JStPO 24]]></category>
		<category><![CDATA[JStPO 25]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht weist eine Beschwerde der Jugendanwaltschaft ab, die sich durch alle Instanzen dagegen wehrte, dass ein im Tatzeitraum 15-jähriger Beschuldigter (schwere Sexualdelikte) amtlich verteidigt werden soll (BGE 1B_504/2011 vom 06.12.2011; Publikation in der AS vorgesehen). Das Bundesgericht lässt offen, ob die Jugendanwaltschaft überhaupt zur Beschwerde berechtigt ist und weist sie &#8211; soweit es eintritt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht weist eine Beschwerde der Jugendanwaltschaft ab, die sich durch alle Instanzen dagegen wehrte, dass ein im Tatzeitraum 15-jähriger Beschuldigter (schwere Sexualdelikte) amtlich verteidigt werden soll (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=06.12.2011_1B_504/2011" target="_blank">BGE 1B_504/2011</a> vom 06.12.2011; Publikation in der AS vorgesehen). Das Bundesgericht lässt offen, ob die Jugendanwaltschaft überhaupt zur Beschwerde berechtigt ist und weist sie &#8211; soweit es eintritt &#8211; ab.</p>
<p>Bezüglich Eintreten verweist das Bundesgericht auf seine Rechtsprechung, wonach auch die Behördenbeschwerde eines rechtlich geschützten Interesses bedarf (was mir nicht einleuchtet, aber mit meinem total veralteten Staatsverständnis zu tun hat): <span id="more-4662"></span></p>
<blockquote><p>Das rechtlich geschützte Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b (Ingress) BGG ist grundsätzlich auch bei Beschwerdeführung durch die Staatsanwaltschaft bzw. Jugendanwaltschaft zu prüfen (vgl. zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichtes 1B_376/2011 vom 3. November 2011 E. 2.3) [E. 2.2].</p></blockquote>
<p>In der Sache lässt der Entscheid des Bundesgerichts an Klarheit nichts zu wünschen übrig. Er bestätigt die &#8211; soweit ersichtlich &#8211; unbestrittene Rechtsauffassung, dass <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/312_1/a24.html" target="_blank">Art. 24 lit. a-e JStPO</a> nicht kumluativ erfüllt sein müssen:</p>
<blockquote><p>Zwar sind die Kriterien von Art. 24 lit. a-e JStPO (im Gegensatz zu Art. 25 Abs. 1 lit. a-c JStPO) im Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich mit der Konjunktion &#8220;oder&#8221; verbunden. Aus dem Sinn und Zweck von Art. 24 JStPO ergibt sich jedoch eindeutig, dass es sich bei den literae a-e um alternative Anspruchsvarianten (und nicht um kumulative Voraussetzungen) handeln muss (&#8230;) [E. 6.1].</p></blockquote>
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		<title>Revision im Kostenpunkt?</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/revision-im-kostenpunkt/</link>
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		<pubDate>Mon, 16 Jan 2012 11:25:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Kuriositäten]]></category>
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		<category><![CDATA[BGG]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht revidiert ein früheres Urteil, mit dem es einer Beschwerdeführerin die Gerichtskosten auferlegt hatte (BGer 1F_23/2010 vom 29.12.2011). Das Bundesgericht war damals auf eine Beschwerde nicht eingetreten, weil der Anwalt der Beschwerdeführerin keine Vollmacht beibringen konnte. Der alte Entscheid wird nun korrigiert, indem auf die Erhebung von Kosten verzichtet wird. Das Bundesgericht stellt fest, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht revidiert ein früheres Urteil, mit dem es einer Beschwerdeführerin die Gerichtskosten auferlegt hatte (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=29.12.2011_1F_29/2010" target="_blank">BGer 1F_23/2010</a> vom 29.12.2011). Das Bundesgericht war damals auf eine Beschwerde nicht eingetreten, weil der Anwalt der Beschwerdeführerin keine Vollmacht beibringen konnte. Der alte Entscheid wird nun korrigiert, indem auf die Erhebung von Kosten verzichtet wird. Das Bundesgericht stellt fest, </p>
<blockquote><p>dass die Eingabe der Gesuchstellerin sinngemäss als Revisionsgesuch im Sinne von Art. 121 lit. d BGG entgegenzunehmen und gutzuheissen ist, da Rechtsanwalt Hogrefe im Beschwerdeverfahren 1B_141/2010 keine Vollmacht vorgewiesen hat;<br />
dass somit der Kostenentscheid des bundesgerichtlichen Urteils vom 7. Mai 2010 (Ziffer 2) zu revidieren und auf eine Kostenauflage zu verzichtet ist;<br />
dass auch für das vorliegende Revisionsverfahren auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);</p></blockquote>
<p>Möglich wurde der Entscheid dadurch, dass die Beschwerdeführerin geltend machte, den Anwalt gar nie beauftragt zu haben. Dies reicht offenbar.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Von Aussagen in der Pause und lügenden Beschuldigten</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/von-aussagen-in-der-pause-und-lugenden-beschuldigten/</link>
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		<pubDate>Thu, 05 Jan 2012 12:56:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beweisrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[Sexuelle Integrität]]></category>
		<category><![CDATA[BGG]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht bestätigt eine Verurteilung, die teilweise auf einem (aufgezeichneten) Pausengespräch des Opfers mit seiner Rechtsbeiständin beruhte (BGer 6B_350/2011 vom 22.12.2011): Der Beschwerdeführer rügt, die am 15. Januar 2008 während einer Befragungspause des Beschwerdegegners aufgenommene Videosequenz sei unverwertbar. Diesem sei vor der Pause versichert worden, er könne sich mit seiner Prozessbeiständin besprechen, ohne dass eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht bestätigt eine Verurteilung, die teilweise auf einem (aufgezeichneten) Pausengespräch des Opfers mit seiner Rechtsbeiständin beruhte (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=22.12.2011_6B_350/2011" target="_blank">BGer 6B_350/2011</a> vom 22.12.2011):</p>
<blockquote><p>Der Beschwerdeführer rügt, die am 15. Januar 2008 während einer Befragungspause des Beschwerdegegners aufgenommene Videosequenz sei unverwertbar. Diesem sei vor der Pause versichert worden, er könne sich mit seiner Prozessbeiständin besprechen, ohne dass eine Tonaufnahme erfolge. Es handle sich bei diesen Aufnahmen um eine Überwachung mit technischen Überwachungsgeräten, die einer gerichtlichen Genehmigung bedürften. Da eine solche nicht vorliege, seien die Erkenntnisse hieraus nicht verwertbar (&#8230;) (E. 1.1).</p></blockquote>
<p>Das Bundesgericht trat auf die Rüge aus formellen Gründen leider nicht ein: <span id="more-4621"></span></p>
<blockquote><p>Auf diese erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren vorgebrachte Rüge des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten (Art. 99 Abs. 2 BGG). Sein Rechtsvertreter machte die Unverwertbarkeit der auf DVD aufgezeichneten Einvernahme und der darauf beruhenden Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend, obwohl die erste Instanz darauf abgestellt hatte (erstinstanzliches Urteil, S. 19). Der Beschwerdeführer nahm in einer mehrseitigen Stellungnahme zur Videobefragung gar explizit und ausführlich Bezug auf die während der Einvernahmepausen aufgezeichneten Aussagen, ohne deren Unverwertbarkeit zu beantragen (act. GD 20 der Vorakten). Sein Vorbringen ist daher verspätet (vgl. Urteil 6B_1057/2010 vom 26. April 2011 E. 3) (E. 1.2).</p></blockquote>
<p>Die übrigen Erwägungen zeigen eindrücklich, wie schwierig es ist, vor Bundesgericht Fragen der Beweiswürdigung erfolgreich aufzuwerfen. Sie zeigen auch, wie Indizien erfolgreich gegen den Beschuldigten verwendet werden können. Vor allem mit einem Indiz, das die Vorinstanz würdigte, habe ich aber wirklich Mühe:  </p>
<blockquote><p>Demgegenüber sei der Beschwerdeführer ein gut situierter Mann, für den &#8211; auch beruflich &#8211; viel auf dem Spiel stehe, falls er verurteilt würde. Daher habe er ein erhebliches Interesse an falschen Aussagen (E. 2.1.6).</p></blockquote>
<p>Dazu das Bundesgericht:</p>
<p>Umgekehrt steht für den Beschwerdeführer bei einer Verurteilung viel auf dem Spiel, worauf die Vorinstanz zutreffend hinweist, weshalb ihm ein erhebliches Interesse an falschen Aussagen zukommt. Obwohl seine Aussagen im Rahmen der verschiedenen Befragungen konstant waren, blieben verschiedene Handlungsmotive ungeklärt oder widersprüchlich, so im Zusammenhang mit der SMS an die Mutter des Beschwerdegegners oder mit den Zahlungen von Fr. 50.&#8211; bzw. Fr. 70.&#8211; an ihn. Die vorinstanzliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer generell versuchte, die ihn belastenden Momente abzuschwächen, ist ebensowenig zu beanstanden wie die Schlussfolgerung, wonach aufgrund der Indizien und Umstände seine Aussagen nicht als glaubhaft anzusehen sind (E. 2.7, Hervorhebungen durch mich).</p></blockquote>
<p>Wenn das der Massstab ist, dann frage ich mich, wozu sich ein Beschuldigter überhaupt verteidigen soll.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Bundesgericht genehmigt Antennensuchlauf</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/bundesgericht-genehmigt-antennensuchlauf/</link>
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		<pubDate>Fri, 23 Dec 2011 12:41:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Überwachung]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGE]]></category>
		<category><![CDATA[Polizeimethoden]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[BÜPF]]></category>
		<category><![CDATA[BGG]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 263]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 273]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 274]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 279]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 454]]></category>
		<category><![CDATA[VÜPF]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht kassiert und reformiert den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau, das der Staatsanwaltschaft einen beantragten Antennensuchlauf verweigern wollte (BGE 1B_376/2011 vom 03.11.2011; Publikation in der AS vorgesehen). Das Bundesgericht gesteht der Staatsanwaltschaft zunächst ein Beschwerderecht zu, das ihr nach StPO jedenfalls nicht ausdrücklich zusteht. Es verweist dazu auf Art. 81 Abs. 1 lit. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht kassiert und reformiert den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau, das der Staatsanwaltschaft einen beantragten Antennensuchlauf verweigern wollte (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=03.11.2011_1B_376/2011" target="_blank">BGE 1B_376/2011</a> vom 03.11.2011; Publikation in der AS vorgesehen).</p>
<p>Das Bundesgericht gesteht der Staatsanwaltschaft zunächst ein Beschwerderecht zu, das ihr nach StPO jedenfalls nicht ausdrücklich zusteht. Es verweist dazu auf <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/173_110/a81.html" target="_blank">Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG</a> (ist m.E. nicht einschlägig) und auf seine Praxis zum Beschwerderecht in Haftsachen (vgl. BGE 137 IV 22 E. 1.2-1.4 S. 23-25; 87 E. 3 S. 89-92; zur amtlichen Publikation bestimmte Urteile 1B_273/2011 vom 31. August 2011 E. 1.2 und 1B_232/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1; s. auch Urteile 1B_65/2011 vom 22. Februar 2011 E. 3.3 und 1B_258/2011 vom 24. Mai 2011 E. 1-2; Aemisegger/Forster, a.a.O., Art. 79 N. 51) mit dem dort begründeten öffentlichen Interesse an einer funktionierenden Strafjustiz, dem die Zwangsmassnahmengerichte offenbar nicht zu genügen vermögen.</p>
<p>In der Sache erkennt das Bundesgericht, dass der Antennensuchlauf keinen schweren Eingriff in die Grundrechte (vgl. dazu <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/101/a36.html" target="_blank">Art. 36 Abs. 1 BV</a>) darstelle und zur Aufklärung mehrerer schwerer Delikte diene (E. 6.5). Allgemein umschreibt es die Voraussetzungen wie folgt: <span id="more-4583"></span></p>
<blockquote><p>Bei der hier streitigen (nicht ausdrücklich im Gesetz geregelten) Erhebung von Verbindungs-Randdaten per Antennensuchlauf im Rahmen einer Rasterfahndung gegen Unbekannt ist (jedenfalls im Sinne von Art. 269 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 StPO) der dringende Tatverdacht eines Verbrechens zu verlangen. Zudem müssen die Gesuchten bei noch unbekannter Täterschaft grundsätzlich individualisierbar sein. Weiter ist die Subsidiarität der Massnahme (im Sinne einer &#8220;ultima ratio&#8221; der Untersuchungsanstrengungen, Art. 269 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 273 Abs. 1 StPO) zu verlangen. In der vorliegenden Konstellation ist sodann keine inhaltliche Überwachung von Gesprächen bzw. Nachrichten (SMS) zulässig, sondern bloss die Erhebung und Auswertung der (zunächst anonymisierten) Verbindungs-Randdaten. Zudem muss bei Rasterfahndungen mittels Antennensuchlaufs die angepeilte verdächtige Schnittmenge der abgeglichenen Verkehrs- und Rechnungsdaten voraussichtlich klein sein (E. 6.1).</p></blockquote>
<p>Das Ergebnis hält das Bundesgericht wie folgt fest:</p>
<blockquote><p>Dass die Schnittmenge der verdächtigen Mobiltelefon-Verbindungen durch die Untersuchungsbehörde ermittelt werden soll (und nicht durch die Telefonie-Anbieterinnen), lässt die Überwachungsmassnahme ebenfalls nicht als bundesrechtswidrig erscheinen. Zum einen sprechen Gründe der Praktikabilität und der Wahrung des Untersuchungsgeheimnisses für dieses Vorgehen. Zum anderen erscheint es, wie schon dargelegt, nicht als schwerer Eingriff in die Privatsphäre, wenn anonymisierte Randdaten von nicht persönlich identifizierten Mobiltelefoniekunden erhoben und zur blossen Ermittlung der verdächtigen Schnittmenge abgeglichen (durchgescannt) werden (E. 6.7).</p></blockquote>
<p>und schliesst, </p>
<blockquote><p>Die Verweigerung des Antennensuchlaufes durch die Vorinstanz widerspricht im Lichte der vorstehenden Erwägungen dem Sinn und Zweck der Vorschriften von Art. 273 i.V.m. Art. 269 Abs. 1 StPO (E. 6.8).</p></blockquote>
<p>Ich gebe zu, dass der Entscheid gut begründet ist und überwiegend überzeugt. Er zeigt aber auch, dass man eigentlich jedes Ergebnis begründen kann, das man sich wünscht. Praktische Bedürfnisse und eine gut funktionierende Justiz rechtfertigen offenbar vieles. Dabei dachte ich, eine gut funktionierende Justiz sei eine Justiz, die sich streng an die gesetzlichen Grundlagen hält und diese nicht dauernd strapaziert.</p>
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		<title>Rechtsschutzversicherung als Strafverteidiger?</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/rechtsschutzversicherung-als-strafverteidiger/</link>
		<comments>http://www.strafprozess.ch/rechtsschutzversicherung-als-strafverteidiger/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 21 Dec 2011 13:18:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Anwaltsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[BGG]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 127]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 351]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau stellt sich auf den Standpunkt, dass eine Rechtsschutzversicherung nicht rechtsgültig Einsprache gegen einen Strafbefehl des Versicherungsnehmers erheben kann. Der erstinstanzliche Richter war anderer Meinung, das Obergericht trat auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht ein. Auf Nichteintreten schliesst nun auch das Bundesgericht und lässt die praktisch wichtige Frage aus prozessualen Gründen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau stellt sich auf den Standpunkt, dass eine Rechtsschutzversicherung nicht rechtsgültig Einsprache gegen einen Strafbefehl des Versicherungsnehmers erheben kann. Der erstinstanzliche Richter war anderer Meinung, das Obergericht trat auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft nicht ein. Auf Nichteintreten schliesst nun auch das Bundesgericht und lässt die praktisch wichtige Frage aus prozessualen Gründen offen (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=24.11.2011_1B_651/2011" target="_blank">BGer 1B_651/2011</a> vom 24.11.2011):</p>
<blockquote><p>Über die Frage der Gültigkeit der Einsprache liegt noch kein endgültiger Entscheid vor. Wie bereits die Beschwerdekammer im vorliegend angefochtenen Entscheid ausgeführt hat (vgl. E. 2.2 des angefochtenen Entscheids) erwächst der Staatsanwaltschaft &#8220;kein Nachteil, da eine neuerliche Anfechtung bezüglich derselben Frage nach Erlass eines Endentscheids möglich ist&#8221;. Spätestens mit einer bundesgerichtlichen Beurteilung nach Ausfällung des Endentscheids könnte ein allfälliger Nachteil behoben werden, weshalb ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vorliegend zu verneinen ist (E. 4.1).</p></blockquote>
<p>Vielleicht wäre es an der Zeit, die Kriterien des nicht wieder gutzumachenden Nachteils zu überdenken. Solche Nichteintretensentscheide lassen Fragen offen, die brennend interessieren und möglicherweise zur sofortigen Erledigung von Dutzenden von Einspracheverfahren führen würden.</p>
<p>Gestützt auf <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/312_0/a127.html" target="_blank">Art. 127 Abs. 5 StPO</a> wird die Auffassung vertreten, dass die Einsprache einer Rechtsschutzversicherung ungültig sei.</p>
<blockquote><p>Die Verteidigung der beschuldigten Person ist Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 20001 berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren.</p></blockquote>
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