Die Diskussion um den Bundestrojaner oder Staatstrojaner wird nun auch in der Schweiz heftig geführt (swissblawg, RA Martin Steiger, NZZ, TA, Piratenpartei Schweiz, strafprozess.ch, etc.). In der Folge wurde bekannt, dass die Bundesanwaltschaft einen Staatstrojaner im Fall Stauffacher eingesetzt haben soll (s. NZZonline), der vor Bundesstrafgericht bereits verhandelt wurde und kurz vor der Urteilseröffnung steht. Rechtsgrundlage müsste Art. 66 BStP gewesen sein, der wie folgt lautete:
Art. 66
1 Für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs gilt das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs.
2 Der Untersuchungsrichter und vor Einleitung der Voruntersuchung der Bundesanwalt
können den Einsatz technischer Überwachungsgeräte (Art. 179bis ff. StGB)
anordnen. Für die Voraussetzungen und das Verfahren gilt das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
sinngemäss.
In der öffentlichen Diskussion wird immer wieder behauptet, es sei umstritten, ob Art. 66 BStP bzw. seit 01.01.2011 Art. 280 StPO als hinreichende gesetzliche Grundlage für den Einsatz von Trojanern gelten kann. Verfassungsrechtlich müsste aber doch bereits aufgrund von Art. 36 Abs. 1 BV unstrittig sein, dass die zitierten Normen die Anforderungen an die Normdichte für eine derart schwerwiegende Beschränkung verschiedener Grundrechte (etwa Art. 10, 13 oder Art. 16 BV) nicht einmal annähernd erfüllen können.
Nun, der Misstand soll ja nun korrigiert werden. Wie bereits früher prognostiziert, wird er natürlich nicht korrigiert, indem der Einsatz von Trojanern verboten wird, sondern indem eine hinreichende gesetzliche Grundlage geschaffen wird.
Der Entscheid des Bundesgerichts, der Staatsanwaltschaft gegen den Wortlaut des Gesetzes ein Beschwerderecht gegen Urteile des Zwangsmassnahmengerichts zu erteilen (vgl. dazu meinen früheren Beitrag), treibt immer weitere Blüten. Während das Bundesgericht zuletzt noch die superprovisorische Haftverlängerung ermöglichte (s. meinen früheren Beitrag), holt es nun zum wohl finalen Schlag aus und entscheidet, die aufschiebende Wirkung sei Teil des Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft (BGE 1B_273/2011 vom 31.08.2011; Publikation in der AS vorgesehen): [weiterlesen] »
Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung, wonach auch die Sicherheitshaft alle drei bzw. sechs Monate überprüft werden muss (BGer 1B_386/2011 vom 26.08.2011; Fünferbesetzung). Im konkreten Fall führte diese Rechtsprechung dazu, dass die Haft einer Beschwerdeführerin vom 19. bis 22. Juni 2011 illegal war. Das Bundesgericht entschädigt die Beschwerdeführerin direkt mit CHF 1,000.00 (Art. 68 1 und 2 BGG), den unentgeltlichen Vertreter ebenso, lehnt aber die Haftentlassung ab.
Das Bundesgericht bestätigt den Ausschluss eines Gerichtsberichterstatters aus einer Hauptverhandlung (BGE 1B_134/2011 vom 14.07.2011; AS-Publikation vorgesehen) und begründet dies damit, dass im anwendbaren kantonalen Recht eine genügende gesetzliche Grundlage für den Ausschluss vorlag. Der Gerichtsreporter hatte sich im Gegensatz zu seinen Kollegen von anderen Medien geweigert, die Wahrung der Privatsphäre der Beteiligten zu garantieren.
Aus dem Urteil des Bundesgerichts: [weiterlesen] »
Bereits zum zweiten Mal innert kurzer Folge entlässt das Bundesgericht eine Treuhänderin aus der Untersuchungshaft (BGer 1B_317/2010 vom 26.10.2010). Kurz nach der ersten Entlassung (vgl. meinen früheren Beitrag) war sie erneut verhaftet worden. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr wurde mit einem möglichen Telefonat mit einem Tatbeteiligten begründet:
Hingegen bestehe Kollusionsgefahr gegenüber dem Tatbeteiligten Y. , der noch mit der Angeschuldigten zu konfrontieren sei. Zwar befinde sich dieser in Österreich im Strafvollzug. Es scheine jedoch (gestützt auf eine Aussage einer mitbeteiligten Person), dass er aufgrund “nicht mehr ganz so strenger Haftbedingungen” telefonieren könne (E. 2.5.1).
Das Bundesgericht weist dieses Argument zurück: [weiterlesen] »
Das jedenfalls sagt das Bundesgericht und entlässt eine Beschwerdeführerin aus der Untersuchungshaft, weil die Fluchtgefahr nicht mehr hinreichend zu begründen war (BGer 1B_41/2010 vom 09.03.2010):
Aufgrund des gestellten Strafantrages des Staatsanwaltes [14 Monate], der bisher ausgestandenen Untersuchungshaft und im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Hauptverhandlung, erscheint es jedoch eher unwahrscheinlich, dass sich die Beschwerdeführerin ins Ausland absetzt. Dass sie auch vom Ausland aus die von ihr beanspruchten 24’000 Franken erhältlich machen könnte, wie die Beschwerdekammer ausführt, ist zwar nicht völlig ausgeschlossen, mutet aber doch eher theoretisch an. Unter diesen Umständen erweist sich die Fortsetzung der Untersuchungshaft als verfassungswidrig, die Rüge ist begründet (E. 2.4). [weiterlesen] »
Das Bundesgericht (BGer 1B_372/2009 vom 12.01.2010) kassiert erneut einen Haftentscheid, weil die Vorinstanz es versäumt hat, mildere Massnahmen zu prüfen, welche den Zweck einer Sicherheitshaft erfüllen könnten. Das Haftentlassungsgesuch hat es wie üblich abgewiesen, um der Vorinstanz Gelegenheit zu geben, ihren Job doch noch zu machen, dies obwohl der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer gemäss Bundesgericht in seiner persönlichen Freiheit verletzt (und damit mindestens bis zum neuen Entscheid weiterhin verletzt): [weiterlesen] »