Das Bundesgericht kassiert weider einmal ein Urteil wegen Verletzung des Replikrechts (BGer 1B_728/2011 vom 13.01.2012).
[Dir Vorinstanz] hat dem Anwalt des Beschwerdeführers die Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft vom 21. November 2011 mit “Kurzbrief” vom 23. November 2011 zugesandt. Dabei hat sie die Kästchen “zur Kenntnisnahme” bzw. “zu ihren Akten” angekreuzt, nicht dagegen das Kästchen “Stellung nehmen bis” (act. 14). Sie hat dem Anwalt die Vernehmlassung somit nicht zur Replik zugestellt. Vielmehr musste der Anwalt aufgrund des Kurzbriefs davon ausgehen, eine Stellungnahme seinerseits sei nicht mehr erwünscht. Da die Vorinstanz den Anwalt nicht zur Replik eingeladen hat, hat sie ihm dafür auch keine Frist angesetzt, was sie nach der dargelegten Rechtsprechung hätte tun müssen (E. 2.4).
Dies allein hätte wohl noch nicht gereicht, um das Replikrecht als verletzt zu sehen. Indem die Vorinstanz aber am Tag nach der Zustellung der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft entschieden hat, hat sie zum Ausdruck gebracht, nicht auf eine allfällige Replik warten zu wollen: [weiterlesen] »
Ein Arzt aus dem zweisprachigen Biel/Bienne beanstandete vor Bundesgericht die Wahl der Verfahrenssprache im Strafverfahren gegen ihn selbst und seine Ehefrau (BGer 1B_572/2011 vom 21.12.2011). Nach dem anwendbaren bernischen Recht richtet sich die Instruktionsssprache im fraglichen zweisprachigen Gerichtsbezirk nach der Sprache des oder der Angeklagten (Art. 40 OrG / BE). Dies nützt dem französischsprachigen Beschwerdeführer allerdings nichts, denn seine mitbeschuldigte Ehefrau ist deutschsprachig. Zudem versteht er selbst die deutsche Sprache, ist anwaltlich vertreten und hat Anspruch auf ein Übersetzungen. Der Entscheid der Vorinstanz, das Verfahren in deutsch zu instruieren, erweist sich demnach als “zumindest nicht willkürlich”: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht wartet zu Beginn des neuen Jahres mit dicker Post auf. Es kassiert in einem zur Publikation in der AS vorgesehenen Entscheid den vorinstanzlichen Freispruch zweier VR-Mitglieder und Aktionäre eines Internet Service Providers, die Privatanlässe in den Geschäftsbüchern (sachfremd) verbucht hatten (BGE 6B_453/2011 vom 20.12.2011). Der Entscheid äussert sich zu zahlreichen materiellen (Verhältnis Urkundenfälschung – Steuerbetrug) und formellen Fragen (u.a. zum Angeklageprinzip, “nemo tenetur”), insbesondere auch zum Verhältnis des Nachsteuerverfahrens zum Hinterziehungsverfahren (insbesondere unter dem Aspekt von “nemo tenetur”).
Zu Gunsten der Betroffenen hat das Bundesgericht lediglich den Freispruch wegen Urkundenfälschung bestätigt. Es bestätigt dabei zwar seine strenge Rechtsprechung (Annahme der Inkaufnahme einer falschen Jahresrechnung im nicht-fiskalischen Bereich), verlangt aber, dass die Anklage den Vorwurf der Urkundenfälschung in objektiver und subjektiver Hinsicht substantieeren muss. Sie muss insbesondere “erwähnen”, dass die Beschuldigten eine Verwendung der inhaltlichen falschen Jahresrechnung im nicht-fiskalischen Bereich und eine Schädigung Dritter in Kauf nahmen: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht kassiert ein Urteil, mit dem ein Arzt wegen Schändung zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt wurde (BGer 6B_324/2011 vom 26.10.2011). Als einziges Beweismittel dienten der Vorinstanz die bestrittenen Aussagen des Opfers. Der Arzt machte geltend,
[e]r sei nie direkt oder indirekt mit Y. (Beschwerdegegnerin 2) konfrontiert worden, obwohl deren Angaben zum Kerngeschehen widersprüchlich seien. Er wolle sich ein eigenes Bild über die Schilderung der Hauptbelastungszeugin machen. Denn darauf stütze sich der Schuldspruch. Es genüge nicht, dass sein Verteidiger den Einvernahmen habe beiwohnen und ihn orientieren können (E. 1.1).
Das Bundesgericht stimmt zu und verweist zunächst auf die Regel:
Im Regelfall ist das Fragerecht dem Beschuldigten und seinem Verteidiger gemeinsam einzuräumen. Die Mitwirkung des Beschuldigten kann für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen entscheidend sein, insbesondere wenn dieser über Vorgänge berichtet, an welchen beide beteiligt waren (Urteil 6B_45/2008 vom 2. Juni 2008 E. 2.4) (E. 1.2, Hervorhebungen durch mich).
Im konkreten Einzelfall stellt das Bundesgericht fest:
Der Beschwerdeführer erhielt während des gesamten Verfahrens nie Gelegenheit, den Einvernahmen wenigstens einmal direkt oder indirekt zu folgen. Dadurch konnte er weder den präzisen Wortlaut, die Reaktion, den Gesichtsausdruck noch die Körpersprache der Beschwerdegegnerin 2 wahrnehmen. Er durfte auch keine unmittelbaren Fragen an sie richten. Das sind Einschränkungen von grossem Gewicht (vgl. BGE 125 I 127 E. 8d S. 149 f. mit Hinweisen) (E. 1.3).
Die Opferrechte standen einer Konfrontation ebenfalls nicht entgegen: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht heisst in einem neuen Entscheid zum dritten Mal eine Beschwerde in der gleichen Strafsache gut (BGer 1B_293/2011 vom 14.09.2011). Der Vorinstanz gelingt es zum wiederholten Mal nicht, den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin zu wahren. Diesmal entschied die Vorinstanz, ohne die Beschwerdeführerin über den Beizug von weiteren Akten informiert zu haben. Die Vorinstanz vermerkt dazu, es sei “ausgesprochen ungeschickt” gewesen, im angefochtenen Entscheid auf die Akten des beigezogenen Dossiers zu verweisen. Nach Einsicht tönt das freilich nicht. Vielleicht auch deshalb erläutert das Bundesgericht, wie die Vorinstanz bei ihrem nun vierten Versuch vorzugehen hat:
Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben, und die Streitsache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen zur Neubeurteilung (nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs). Soweit auf die entsprechenden Dokumente abzustellen sein wird, hat das rechtliche Gehör sich auch auf die beigezogenen Akten von separaten Verfahren zu beziehen sowie auf die Stellungnahme des Untersuchungsrichteramtes vom 26. Juli 2010 (mit Beilagen). Die Verfahrensleitung wird im Übrigen dafür Sorge zu tragen haben, dass sich der neue Entscheid auf Akten stützt, die in einem aktuellen Aktenverzeichnis vollständig aufgeführt werden (E. 5.3).
Wer in einem Strafverfahren als Zeuge vorgeladen wird, hat nach einem neuen Entscheid des Bundesgerichts in der Regel keinen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (BGer 1B_436/2011 vom 21.09.2011). Ausnahmsweise besteht ein Anspruch des “anderen Verfahrensbeteiligten”, wenn er – wie eine Partei – in seinen Rechten unmittelbar betroffen ist. Ob eine solche Ausnahme bei einem Zeugen überhaupt denkbar ist, muss nach diesem Entscheid des Bundesgerichts bezweifelt werden.
Die rechtlichen Grundlagen fasst das Bundesgericht wie folgt zusammen:
Art. 127 Abs. 1 StPO statuiert das Recht der beschuldigten Person, der Privatklägerschaft und der anderen Verfahrensbeteiligten auf Beizug eines Rechtsbeistands, begründet jedoch keinen Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ein solcher Anspruch besteht einzig, wenn die Voraussetzungen von Art. 132 StPO (beschuldigte Person) respektive Art. 136 StPO (Privatklägerschaft) erfüllt sind. Voraussetzung, damit allenfalls auch anderen Verfahrensbeteiligten ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zustünde, ist, dass diese in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind, denn nur diesfalls stehen ihnen die Verfahrensrechte einer Partei zu (….; E. 2.4)
Erneut ordnet das Bundesgericht direkt eine amtliche Verteidigung in einem kantonalen Verfahren an und bestellt diese auch gleich selbst. Im entsprechenden Entscheid (BGer 1B_412/2011 vom 13.09.2011) wird der Vorinstanz vorgeworfen, die persönlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers in Verletzung von Art. 132 Abs. 2 StPO ausgeblendet zu haben (vgl. dazu auch meinen früheren Beitrag):
Aus der polizeilichen Befragung vom 24. November 2010, auf welche die Vorinstanz in ihrer Entscheidbegründung verweist, ergibt sich, dass die Lesefähigkeiten des Beschwerdeführers nicht ausreichen, um die Schreiben des Migrationsamts zu verstehen, sondern dass er insoweit auf die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen ist. [weiterlesen] »