In einem zur Publikation in der AS vorgesehenen Entscheid weist das Bundesgericht die Beschwerde gegen ein Ablehnungsgesuch ab (BGE 1B_407/2010 vom 04.05.2011). Er hatte geltend gemacht, dass nicht nur der vorsitzende Richter befangen war (s. dazu einen früheren Beitrag), sondern auch seine Kolleginnen oder Kollegen, die dessen Verhalten gebilligt hätten. Das Bundesgericht sieht das anders, nimmt aber den Fall zum Anlass, sich grundsätzlich zur richterlichen Unabhängigkeit zu äussern. Diese Überlegungen fasst das Bundesgericht wie folgt zusammen:
Trotz solcher Möglichkeiten zulässiger Mitteilung einer vorläufigen Einschätzung der Prozessaussichten an eine Verfahrenspartei ist dabei grundsätzlich mit Blick auf den Anspruch auf einen unbefangenen Richter grosse Zurückhaltung geboten. Keinesfalls sollte ein Richter den Rückzug des Rechtsmittels fordern und dabei offen oder verdeckt Druck ausüben. Ebenso wenig darf der Eindruck entstehen, dass sich der Richter mit der Sache nicht urteilsmässig befassen wolle (BGE 134 I 238 E. 2.4 S. 244. Eine Praxis, welche den dargelegten Anforderungen nicht nachkommt, ist mit Art. 30 Abs. 1 und Art. 191c BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK unvereinbar und kann den Anschein der Befangenheit nicht nur in Bezug auf die betroffene Gerichtsperson, sondern für den gesamten Spruchkörper begründen E. 2.6.4).
Fairerweise verzichtet das Bundesgericht auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr. Der unterlegene Beschwerdeführer, dem wir alle zu Dank verpflichtet sind, trägt nur seine Anwaltskosten.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gegen ein abgewiesenes Ausstandsgesuch eines Beschuldgiten gut (BGer 1B_92/2011 vom 29.04.2011). Die als befangen qualifizierten Gerichtspersonen hatten sich in einem früheren Verfahren bereits zu Fragen in einem späteren Verfahren geäussert, welche in den früheren Prozess eingebracht worden waren: [weiterlesen] »
Ein Beschuldigter lehnte den Präsidenten seiner Rechtsmittelinstanz erfolglos ab. Das Bundesgericht weist seine Beschwerde ebenfalls ab, was ich im vorliegenden Fall nur schwer verstehe (BGer 1B_298/2010 vom 03.11.2010). Der Beschuldigte bzw. Beschwerdeführer [weiterlesen] »
Das Bundesgericht weist die Beschwerde gegen ein abgewiesenes Ablehnungsbegehren ab. Anlass für den Befangenheitsantrag gaben die Erwägungen zum Zeugnisverweigerungsrecht eines als Zeugen einzuvernehmenden Journalisten (BGer 1B_216/2010 vom 14.10.2010).
Der Beschwerdeführer (ein erstinstanzlich wegen Amtsgeheimnisverletzung verurteilter Polizist) stellte der Vorinstanz den Antrag, ein Journalist sei als Zeuge zu befragen. Der Zeuge werde bestätigen können, dass er die inkriminierten Informationen nicht vom Beschwerdeführer erhalten habe. Hinsichtlich der Herkunft der Dokumente werde er sich aber nach wie vor auf den Quellenschutz berufen. [weiterlesen] »
Ein Beschwerdeführer hat vor Bundesgericht eine Verletzung von Art. 30 BV und Art. 6 EMRK (faires Verfahren) gerügt, weil die Anklage von einem juristischen Laien erhoben und vertreten wurde. Das Bundesgericht geht erstaunlich ausführlich auf die Rüge ein, weist sie aber natürlich ab (BGer 6B_415/2010 vom 01.09.2010): [weiterlesen] »
Ein wärmstens zur Lektüre empfohlener NZZ-Beitrag von fel. wirft ein Schlaglicht auf einen wenig beachteten Aspekt von Art. 30 Abs. 1 BV: die Zuteilung der Richter zu den einzelnen Fällen. Felber schildert, wie sich die drei eidgenössischen Gerichte organisieren und worin das Problem besteht. Wie es die kantonalen Gerichte tun, ist oft ein gut behütetes Geheimnis; so geheim, dass die Gerichte es manchmal selbst nicht kennen.
Als Anwalt stosse ich mich auch daran, wenn ich erst beim Betreten des Gerichtssaals oder in schriftlichen Verfahren gar erst aus dem Urteil selbst erkennen kann, wen ich denn nun zu überzeugen habe (bzw. hätte überzeugen sollen).
Das Bundesgericht heisst – wiederum die Justiz des Kantons Zürich betreffend – eine Beschwerde wegen Befangenheit von Richtern gut (BGer 1B_270/2007 vom 21.07.2009; das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren dauerte offenbar fast zwei Jahre). Der Prozessverlauf gleicht einer wahren Odyssee und muss im verlinkten Urteil nachgelesen werden. Hier die entscheidenden Erwägungen des Bundesgerichts zur Frage des Ausstands: [weiterlesen] »