Das Bundesgericht wartet zu Beginn des neuen Jahres mit dicker Post auf. Es kassiert in einem zur Publikation in der AS vorgesehenen Entscheid den vorinstanzlichen Freispruch zweier VR-Mitglieder und Aktionäre eines Internet Service Providers, die Privatanlässe in den Geschäftsbüchern (sachfremd) verbucht hatten (BGE 6B_453/2011 vom 20.12.2011). Der Entscheid äussert sich zu zahlreichen materiellen (Verhältnis Urkundenfälschung – Steuerbetrug) und formellen Fragen (u.a. zum Angeklageprinzip, “nemo tenetur”), insbesondere auch zum Verhältnis des Nachsteuerverfahrens zum Hinterziehungsverfahren (insbesondere unter dem Aspekt von “nemo tenetur”).
Zu Gunsten der Betroffenen hat das Bundesgericht lediglich den Freispruch wegen Urkundenfälschung bestätigt. Es bestätigt dabei zwar seine strenge Rechtsprechung (Annahme der Inkaufnahme einer falschen Jahresrechnung im nicht-fiskalischen Bereich), verlangt aber, dass die Anklage den Vorwurf der Urkundenfälschung in objektiver und subjektiver Hinsicht substantieeren muss. Sie muss insbesondere “erwähnen”, dass die Beschuldigten eine Verwendung der inhaltlichen falschen Jahresrechnung im nicht-fiskalischen Bereich und eine Schädigung Dritter in Kauf nahmen: [weiterlesen] »
Dass richterliche Haftentscheide zu begründen sind, dürfte bekannt sein. Das Bundesgericht hatte nun die Beschwerde eines Untersuchungshäftlings zu beurteilen, der im Berufungsverfahren inhaftiert und fast einen Monat lang in Sicherheitshaft genommen wurde, ohne einen begründeten Entscheid zu erhalten (BGer 1B_564/2011 vom 27.10.2011). Darin erblickt das Bundesgericht eine krasse Verletzung von Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 232 StPO i.V.m. Art. 226 Abs. 2 StPO.
En l’espèce, la décision attaquée, datée du 30 septembre 2011, ordonne la mise en détention du recourant pour des motifs de sûreté, sans la motiver. Dans ses déterminations devant le Tribunal de céans, datées du 17 octobre 2011, la Cour de justice indique que l’arrêt est en cours de rédaction. A ce jour, le recourant se trouve en détention pour des motifs de sûreté depuis près d’un mois et aucune motivation de la mise en détention ne lui est parvenue. Il y a donc violation crasse de l’art. 31 al. 3 Cst. et de l’art. 232 CPP en lien avec l’art. 226 al. 2 CPP, lesquels exigent qu’une décision de mise en détention prise durant la procédure d’appel soit brièvement et rapidement motivée (E. 3.3).
Das Haftentlassungsgesuch weist das Bundesgericht dennoch ab und gibt dem Richter Gelegenheit, seinen Entscheid noch zu begründen.
Der Entscheid des Bundesgerichts, der Staatsanwaltschaft gegen den Wortlaut des Gesetzes ein Beschwerderecht gegen Urteile des Zwangsmassnahmengerichts zu erteilen (vgl. dazu meinen früheren Beitrag), treibt immer weitere Blüten. Während das Bundesgericht zuletzt noch die superprovisorische Haftverlängerung ermöglichte (s. meinen früheren Beitrag), holt es nun zum wohl finalen Schlag aus und entscheidet, die aufschiebende Wirkung sei Teil des Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft (BGE 1B_273/2011 vom 31.08.2011; Publikation in der AS vorgesehen): [weiterlesen] »
Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung, wonach auch die Sicherheitshaft alle drei bzw. sechs Monate überprüft werden muss (BGer 1B_386/2011 vom 26.08.2011; Fünferbesetzung). Im konkreten Fall führte diese Rechtsprechung dazu, dass die Haft einer Beschwerdeführerin vom 19. bis 22. Juni 2011 illegal war. Das Bundesgericht entschädigt die Beschwerdeführerin direkt mit CHF 1,000.00 (Art. 68 1 und 2 BGG), den unentgeltlichen Vertreter ebenso, lehnt aber die Haftentlassung ab.
Das Bundesgericht stellt in BGer 1B_347/2010 vom 10.11.2010 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK). Es hatte folgenden Sachverhalt zu beurteilen:
Das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 24. August 2010 ging am 25. August 2010 beim Bezirksgericht Winterthur ein. Tags darauf setzte der Bezirksgerichtspräsident der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eine Frist von 10 Tagen an, um zum Gesuch Stellung zu nehmen. Die Präsidialverfügung wurde gemäss Ausgangsstempel gleichentags – am Donnerstag, dem 26. August 2010 – versandt und ging am 30. August 2010 (gemäss Eingangsstempel) oder am 31. August 2010 (gemäss Unterschrift auf dem Empfangsschein) bei der Staatsanwaltschaft ein. Mit Eingabe vom 9. September 2010 (Donnerstag), welche am 13. September 2010 (Montag) beim Bezirksgericht einging, gab die Staatsanwaltschaft eine kurze Stellungnahme von 15 Zeilen zum Entlassungsgesuch ab, worauf der Bezirksgerichtspräsident das Gesuch am Mittwoch, dem 29. September 2010 ohne Weiterungen abwies. Die Staatsanwaltschaft sowie der Beschwerdeführer und sein Verteidiger erhielten die Verfügung am 4. Oktober 2010 zugestellt (E. 3.2, Hervorhebungen durch mich). [weiterlesen] »
Der Rat der Europäischen Union hat jüngst einen
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über das Recht auf Belehrung in Strafverfahren
Das Bundesgericht weist eine Beschwerde ab, mit der u.a. die Verwertbarkeit von Geständnissen in Frage gestellt wurde (BGer 6B_327/2010 vom 19.08.2010). Das Bundesgericht stellt zunächst fest, dass Art. 31 Abs. 2 BV bezüglich Miranda-Warnings über über die Garantien der EMRK und des IPBPR hinausgehe. Jede Person, der die Freiheit entzogen werde, habe [weiterlesen] »