Der Vertreter eines Baukonsortiums wurde wegen Widerhandlung des kantonalen Baugesetzes zu einer Busse von CHF 7,000.00 verurteilt, weil auf “seiner” Baustelle drei Baumaschinen ohne Partikelfilter eingesetzt wurden. Die Partikelfilterpflicht ergab sich aus der Baubewilligung, die dem Vertreter nicht bekannt war. Er sei aber von der Generalunternehmein auf die Partikelfiterpflicht aufmerksam gemacht worden.
Vor Bundesgericht (BGer 6B_442/2010 15.07.2010) beruft sich der Vertreter erfolglos auf den Grundsatz “nulla poena sine lege”. Die Abweisung der Beschwerde bereitet das Bundesgericht vor, indem es aus der Verletzung eines anerkanntermassen verfassungsrechtlich garantierten Grundsatzes (nulla poena sine lege) einfaches kantonales Gesetzesrecht macht und sich damit auf Willkürkognition beschränken kann: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht stellt sich vor einen Gerichtspräsidenten, den ein Beschuldigter für befangen hielt (BGer 1B_365/2009 vom 22.03.2009). Es bemüht zu diesem Zweck (und ohne Not) das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben, das auch für Private gelte: [weiterlesen] »
In einem Strafverfahren wegen Vernachlässigung der Unterstützungspflichten erhielt die geschädigte Ehefrau Einsicht in die gesamten Strafakten. Dagegen wehrte sich eine Gesellschaft, die um ihr Geschäftsgeheimnis und um das Bankgeheimnis fürchtete. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt (BGer 1B_205/2009 vom 30.09.2009). Die Begründung der Vorinstanz, wonach die Geschädigte aufgrund ihrer persönlichen Beziehung zum Angeschuldigten möglicherweise besser ermitteln könne als die Staatsanwaltschaft, sei nicht willkürlich: [weiterlesen] »
Nach einem neuen Urteil des Bundesgerichts (BGer 1C_252/2008 vom 04.09.2008) hat ein Dritter (nach wie vor) keinen Anspruch auf Zustellung einer Kopie von Urteilen (hier ging es um einen Strafbefehl). Der Beschwerdeführer verlangte die Zustellung einer Kopie, weil er es als unverhältnismässig erachtete,
wenn ein Interessierter und Einsichtsberechtigter eine mehrstündige Reise unternehmen müsse, um die Kopie eines Strafentscheids abzuholen, die in der Regel lediglich ein bis drei Seiten umfasse. Die Zustellung einer solchen Kopie verursache keinen erheblichen Verwaltungsaufwand (E. 2).
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es überhaupt eintritt, ordnet aber immerhin an, dass dem Beschwerdeführer Frist von einem Monat anzusetzen sei, um den Strafbefehl auf der Kanzlei der ausstellenden Behörde einsehen zu können. [weiterlesen] »
Im Rahmen einer Strafrechtsbeschwerde musste sich das Bundesgericht mit folgendem Sachverhalt auseinander setzen (BGer 6B_385/2008 vom 21.07.2008):
X. schoss am 7. Oktober 2006 in der Gemeinde Eggiwil im Wildraum 5 ein Reh. Bevor er das erlegte Tier in Besitz nahm, trug er den Abschuss in das Kontrollheft ein. Dabei unterlief ihm ein Fehler. Unter der Rubrik “Wildraum Nr.” gab er fälschlicherweise den Wildraum 27 an, nachdem er zunächst eine andere, heute nicht mehr erkennbare Zahl eingetragen hatte.
X. wurde für diesen Fehler strafrechtlich verfolgt und über drei Instanzen zu einer Busse von CHF 40.00 verurteilt wegen “Unkorrekten Eintragens eines erlegten Wildtieres in die Abschusskontrolle” (Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes über Jagd und Wildtierschutz des Kantons Bern). Auch vor Bundesgericht blieb X. erfolglos. Er rügte eine Verletzung des strafrechtlichen Legalitätsprinzips, das auch auf kantonalen Strafnormen anzuwenden sei. Letzteres wird vom Bundesgericht zwar bestätigt. Wie es aber seine eigene Kognition beschränkt, erscheint als fragwürdiger Kunstgriff, der vielleicht die Gutheissung der Beschwerde gerade noch ermöglichte: [weiterlesen] »