Ein Beschwerdeführer machte vor Bundesgericht geltend, er habe die Haltelinie vor einer Verkehrsampel in einem Zeitpunkt passiert, als die Ampel noch grün anzeigte bzw. er habe die Ampel nicht erkennen können. Für das Bundesgericht ( BGer 6B_246/2010 vom 15.07.2010) war offenbar entscheidend, dass der Beschwerdeführer die Kreuzung während der Rotlichtphase befuhr.
Die gesamte Verkehrssituation deutete darauf hin, dass die Ampel für den Beschwerdeführer rot anzeigte. Es kann dahingestellt bleiben, ob er aus der Position auf der Haltelinie erkennen konnte, dass die Lichtsignalanlage auf rot stand, als er die Verzweigung befuhr. Denn auch wenn dies für ihn nicht ersichtlich war, hätte er die Verzweigung nicht befahren dürfen. Er hätte sich vergewissern müssen, dass die Ampel grün anzeigt, bzw. auf Zeichen anderer Verkehrsteilnehmer warten müssen (E. 3.3).
Die Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Missachtung eines Rotlichtsignals) wird damit rechtskräftig.
Der Vertreter eines Baukonsortiums wurde wegen Widerhandlung des kantonalen Baugesetzes zu einer Busse von CHF 7,000.00 verurteilt, weil auf “seiner” Baustelle drei Baumaschinen ohne Partikelfilter eingesetzt wurden. Die Partikelfilterpflicht ergab sich aus der Baubewilligung, die dem Vertreter nicht bekannt war. Er sei aber von der Generalunternehmein auf die Partikelfiterpflicht aufmerksam gemacht worden.
Vor Bundesgericht ( BGer 6B_442/2010 15.07.2010) beruft sich der Vertreter erfolglos auf den Grundsatz “nulla poena sine lege”. Die Abweisung der Beschwerde bereitet das Bundesgericht vor, indem es aus der Verletzung eines anerkanntermassen verfassungsrechtlich garantierten Grundsatzes (nulla poena sine lege) einfaches kantonales Gesetzesrecht macht und sich damit auf Willkürkognition beschränken kann: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht ändert (bzw. klärt) seine Praxis, wonach das Fehlen einer Vorstrafe zwingend einen Strafminderungsgrund darstellt ( BGE 6B_390/2009 vom 14.01.2010; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen). In seinem Entscheid weist das Bundesgericht auf nicht publizierte Urteile hin, bei denen es von der publizierten Praxis abgewichen ist (BGer 6S.85/2006 vom 27.06.2006 E. 2.4; 6S.467/2004 vom 11.02.2005 E. 2.2.1; 6S.62/2001 vom 14.06.2001 E. 1d; 6S.684/2000 vom 22.03.2001 E. 3c/cc).
Mit dem neuen Urteil sollte die uneinheitliche Praxis ein Ende haben. Neu ist nicht schematisch zu entscheiden, sondern aufgrund der Umstände des Einzelfalls: [weiterlesen] »
Das Obergericht legt nicht dar, worin im Verhalten der Beschwerdeführer Mutwilligkeit oder Grobfahrlässigkeit zu erblicken sei. Die Kostenauflage nach Art. 37 Abs. 2 StrV lässt sich nicht damit begründen, dass die Beschwerdeführer gegenüber der Anklagekammer vorerst ein Ausstandsbegehren lediglich ankündeten und dieses erst hernach förmlich beim Obergericht einreichten. Mangels materieller Behandlung des Ausstandsbegehrens kann nicht gesagt werden, die Beschwerdeführer hätten ihr Gesuch aus unzulänglichen Gründen und damit mutwillig oder grobfahrlässig erhoben. Bei dieser Sachlage hält die Kostenauflage vor Art. 9 BV nicht stand (E. 4).
Mit deutlichen Worten heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gegen einen zürcherischen Kostenentscheid nach eingestelltem Strafverfahren gut ( BGer 6B_783/2008 vom 12.08.2008; vgl. einen früheren Beitrag). Aus dem sehr aufwändig begründeten Urteil der wohl entscheidende Teil:
Eine Kostenauflage kann nur gestützt auf die sich aus der Strafuntersuchung ergebende klare, korrekt zustande gekommene Beweislage erfolgen (oben E. 2.2). Die Vorinstanz ist einer Beurteilung der zentralen Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in einer Weise ausgewichen, die als formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV), Verletzung des Gehörsrechts (Art. 29 Abs. 2 BV) und willkürlich (Art. 9 BV) qualifiziert werden muss (E. 3.7.3).
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