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	<title>strafprozess.ch &#187; BV 9</title>
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	<description>Aktuelles zum Straf- und Strafprozessrecht</description>
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		<title>Falsche Rechtsmittelbelehrung falsch zugestellt</title>
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		<pubDate>Tue, 13 Sep 2011 10:26:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliches Gehör]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[BV 9]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht kassiert das Nichteintreten der Vorinstanz auf eine angeblich verspätete erfolgte Berufung (BGer 6B_295/2011 vom 26.08.2011). Folgende Umstände führten dazu geführt: Inkrafttreten des neuen Rechts und desse Anwendbarkeit Falsche Rechtsmittelbelehrung (Beschwerde innert 30 Tagen statt Berufung) Falsche Zustellung des angefochtenen Entscheids (an den Betroffenen statt an den Vertreter) Zum neuen Recht: Der Beschwerdeführer hatte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht kassiert das Nichteintreten der Vorinstanz auf eine angeblich verspätete erfolgte Berufung (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=26.08.2011_6B_295/2011" target="_blank">BGer 6B_295/2011</a> vom 26.08.2011). Folgende Umstände führten dazu geführt:</p>
<li>Inkrafttreten des neuen Rechts und desse Anwendbarkeit</li>
<li>Falsche Rechtsmittelbelehrung (Beschwerde innert 30 Tagen statt Berufung)</li>
<li>Falsche Zustellung des angefochtenen Entscheids (an den Betroffenen statt an den Vertreter)</li>
<p>Zum neuen Recht:<br />
Der Beschwerdeführer hatte entsprechend der Rechtsmittelbelehrung Beschwerde geführt. Er machte geltend, es könne </p>
<blockquote><p>von einem allgemein praktizierenden Anwalt einen Monat nach Inkrafttreten eines vollständig neuen Verfahrensrechts nicht erwartet werden, dass er sich damit bereits auskenne (&#8230;).</p></blockquote>
<p><span id="more-4303"></span></p>
<p>Das sieht das Bundesgericht anders:</p>
<blockquote><p>Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung erkennen können und müssen (E. 1.4).</p></blockquote>
<p>Es heisst die Beschwerde aber dennoch gut (<a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/101/a9.html" target="_blank">Art. 9 BV</a>):</p>
<blockquote><p>Es ist nicht bekannt, an welchem Tag der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers vom erstinstanzlichen Entscheid Kenntnis nahm, da dieser ausführt, das genaue Datum nicht mehr eruieren zu können (&#8230;). Unter diesen Umständen kann zugunsten des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden, dass seine Eingabe vom 14. März 2011 innert der zehntägigen Frist ab Kenntnisnahme des erstinstanzlichen Entscheids durch den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers eingereicht worden ist (E. 1.4).</p></blockquote>
<p>Das heisst dann wohl: Die Zustellung gilt erst im Zeitpunkt als erfolgt, zu dem der Anwalt Kenntnis des anzufechtenden Entscheid erhalten hat. Was wäre, wenn der Anwalt erst ein Jahr nach der Zustellung Kenntnis nimmt?</p>
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		<title>Medienfreiheit mit Auflagen</title>
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		<pubDate>Fri, 05 Aug 2011 12:21:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGE]]></category>
		<category><![CDATA[Personendaten]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
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		<category><![CDATA[StPO 70]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht bestätigt den Ausschluss eines Gerichtsberichterstatters aus einer Hauptverhandlung (BGE 1B_134/2011 vom 14.07.2011; AS-Publikation vorgesehen) und begründet dies damit, dass im anwendbaren kantonalen Recht eine genügende gesetzliche Grundlage für den Ausschluss vorlag. Der Gerichtsreporter hatte sich im Gegensatz zu seinen Kollegen von anderen Medien geweigert, die Wahrung der Privatsphäre der Beteiligten zu garantieren. Aus [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht bestätigt den Ausschluss eines Gerichtsberichterstatters aus einer Hauptverhandlung (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=14.07.2011_1B_134/2011" target="_blank">BGE 1B_134/2011</a> vom 14.07.2011; AS-Publikation vorgesehen) und begründet dies damit, dass im anwendbaren kantonalen Recht eine genügende gesetzliche Grundlage für den Ausschluss vorlag. Der Gerichtsreporter hatte sich im Gegensatz zu seinen Kollegen von anderen Medien geweigert, die Wahrung der Privatsphäre der Beteiligten zu garantieren.</p>
<p>Aus dem Urteil des Bundesgerichts:<span id="more-4179"></span></p>
<blockquote><p>Der Ausschluss der Öffentlichkeit gemäss § 135 Abs. 3 GVG/ZH erfasst diese schlechthin und damit auch die Gerichtsberichterstatter. Diese Bestimmung unterscheidet nicht zwischen Gerichtsberichterstattern und anderen Personen. § 135 Abs. 4 GVG/ZH sieht zwei Ausnahmen betreffend den Ausschluss der Öffentlichkeit vor. Dieser kann zum einen nur für bestimmte Prozesshandlungen angeordnet werden. Zum andern können Gerichtsberichterstatter vom Ausschluss ausgenommen bzw. zugelassen werden (Satz 1). Das Gericht kann jedoch die Zulassung der Gerichtsberichterstatter mit der Auflage verbinden, dass die Identität des Opfers nicht veröffentlicht werden darf (Satz 2). Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass der Gerichtsberichterstatter, der sich der Auflage nicht unterzieht, von der Verhandlung ausgeschlossen werden darf. Er erfüllt die entsprechende Voraussetzung für seine (ausnahmsweise) Zulassung nach § 135 Abs. 4 Satz 2 GVG/ZH nicht, womit es beim Ausschluss nach § 135 Abs. 3 GVG/ZH bleibt.</p></blockquote>
<p>Bei der Prüfung Verhältnismässigkeit macht es sich das Bundesgericht einfach:</p>
<blockquote><p>Die Wegweisung stellte eine taugliche Massnahme zum Schutz der Persönlichkeit der Verfahrensparteien dar. Eine mildere Massnahme, die den verfolgten Zweck ebenfalls hätte erreichen können, stand nicht zur Verfügung (E. 4.10).</p></blockquote>
<p>Das Bundesgericht hält auch fest, dass das Ergebnis auch dem neuen (hier nicht anwendbaren) Strafrozessrecht entspricht:</p>
<blockquote><p>Schliesst das Gericht die Öffentlichkeit nach Art. 70 Abs. 1 StPO aus, erfasst dies auch die Gerichtsberichterstatter (&#8230;). Unterzieht sich ein Gerichtsberichterstatter der Auflage nicht, erfüllt er die entsprechende Voraussetzung für den Zutritt nach Art. 70 Abs. 3 StPO nicht und bleibt es damit bei seinem Ausschluss (E. 4.7).</p></blockquote>
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		<title>Willkürfreie Mutmassungen</title>
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		<pubDate>Tue, 24 May 2011 13:26:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Polizeimethoden]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliches Gehör]]></category>
		<category><![CDATA[SVG]]></category>
		<category><![CDATA[BV 9]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach meinem letzten Beitrag sind Vermutungen eines Arztes willkürlich. Nicht willkürlich sind dagegen Annahmen von PolizeibeamtenBGer 6B_1014/2010 vom 12.05.2011. Kritik daran erweise sich als appellatorisch: Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nachvollziehbar und sachlich vertretbar. Ihre Annahmen zum Abstand zwischen den Fahrzeugen, der gefahrenen Geschwindigkeit des Beschwerdeführers sowie der Länge der inkriminierten Strecke lassen sich ohne [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach meinem letzten Beitrag sind Vermutungen eines Arztes willkürlich. Nicht willkürlich sind dagegen Annahmen von Polizeibeamten<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=12.05.2011_6B_1014/2010">BGer 6B_1014/2010</a> vom 12.05.2011. Kritik daran erweise sich als appellatorisch:</p>
<blockquote><p>Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nachvollziehbar und sachlich vertretbar. Ihre Annahmen zum Abstand zwischen den Fahrzeugen, der gefahrenen Geschwindigkeit des Beschwerdeführers sowie der Länge der inkriminierten Strecke lassen sich ohne Willkür auf die Aussagen der Polizeibeamten, den Polizeibericht sowie die Fotos stützen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, Willkür darzulegen. Den vorinstanzlichen Erwägungen stellt er seine eigene Sicht der Dinge gegenüber, anstatt aufzuzeigen, inwiefern die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar sein soll. So macht er pauschal geltend, die mit dem Fotoapparat erfolgte polizeiliche Kontrolle sei ungenügend. Der von den Polizeibeamten geschätzte Abstand sei ungenau und werde durch die gemachten Aufnahmen nicht bestätigt. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Geschwindigkeit habe bis vor der Einfahrt in den Baustellenbereich gemäss Tempomat rund 80 km/h betragen, wobei er anschliessend wegen der Kolonne vor ihm den Tempomaten herausgenommen und die Geschwindigkeit auf rund 65 km/h reduziert habe. Die Vorinstanz legt dar, weshalb sie diese Aussage als Schutzbehauptung und somit als unglaubhaft qualifiziert (angefochtenes Urteil E. 3.3 S. 8). Aus der appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil ergibt sich nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt hat. Darauf ist mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen). (E. 2.3).</p></blockquote>
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		<title>Willkürliche Mutmassungen</title>
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		<pubDate>Tue, 24 May 2011 12:16:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Nebenstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[nulla poena]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht kassiert ein Urteil, das bezüglich der Schwere von körperlichen Verletzungen im Wesentlichen auf Mutmassungen eines Arztes abgestellt hatte (BGer 6B_896/2010 vom 10.05.2011): Insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen des Vorfalls auf die psychische Gesundheit des Kindes sowie der Frage, wie lange die Spuren der Verletzungen im Gesicht der Geschädigten sichtbar waren, lassen sich aus diesen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht kassiert ein Urteil, das bezüglich der Schwere von körperlichen Verletzungen im Wesentlichen auf Mutmassungen eines Arztes abgestellt hatte (BGer 6B_896/2010 vom 10.05.2011):</p>
<blockquote><p>Insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen des Vorfalls auf die psychische Gesundheit des Kindes sowie der Frage, wie lange die Spuren der Verletzungen im Gesicht der Geschädigten sichtbar waren, lassen sich aus diesen keine Tatsachenfeststellungen zum Verletzungsbild herleiten (&#8230;). Die Vorinstanz würdigt diese Vermutungen als Tatsachen, ohne sich auf weitere Beweise zu berufen, welche die Ausführungen von Dr. med. C. zu belegen vermögen. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung beruht somit in weiten Teilen auf Mutmassungen. Eine derartige Feststellung des rechtlich relevanten Sachverhalts verletzt das Willkürverbot nach Art. 9 BV. Die Behebung des Mangels ist für den Ausgang des Verfahrens entscheidend, da ein fehlerfrei erstellter Sachverhalt Bedingung für eine korrekte Rechtsanwendung ist (E. 2.4.3).</p></blockquote>
<p>Die Vornstanz hat auch die Begründungspflicht verletzt (subj. Tatbestand bei Fahrlässigkeitsdelikten):</p>
<blockquote><p>Grundvoraussetzung für eine Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bilden die Vorhersehbarkeit sowie die Vermeidbarkeit des Erfolgs (vgl. dazu BGE 135 IV 56 E. 2.1). Dazu äussert sich die Vorinstanz nicht, womit sie ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt (E. 3.1).</p></blockquote>
<p>Schliesslich bestätigt das Bundesgericht seine Rechtsprechung zum strafrechtlichen Legalitätsprinzip im Bereich kantonalen Übertretungsrechts:</p>
<blockquote><p>Der Grundsatz der Legalität (&#8220;nulla poena sine lege&#8221;) ist in Art. 1 StGB und Art. 7 EMRK verankert. Im Rahmen des kantonalen (Übertretungs-)Strafrechts gilt das Legalitätsprinzip nicht gestützt auf Art. 1 StGB, sondern es fliesst direkt aus dem Verfassungs- bzw. Konventionsrecht. Zumindest als Ausfluss des Willkürverbotes (Art. 9 BV) gehört der Grundsatz &#8220;nulla poena sine lege&#8221; zum Bundes(verfassungs)recht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG (Urteil 6B_442/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.4 mit Hinweis). Zudem wird das Legalitätsprinzip in seiner allgemeinen Bedeutung von Art. 5 Abs. 1 BV mitumfasst. Es besagt, dass sich ein staatlicher Akt auf eine materiellrechtliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist (BGE 130 I 1 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Grundsatz &#8220;nulla poena sine lege&#8221; ist demnach verletzt, wenn ein Bürger wegen einer Handlung, die im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet ist, strafrechtlich verfolgt wird, oder wenn eine Handlung, derentwegen ein Bürger strafrechtlich verfolgt wird, zwar in einem Gesetz mit Strafe bedroht ist, dieses Gesetz selber aber nicht als rechtsbeständig angesehen werden kann, oder endlich, wenn der Richter eine Handlung unter ein Strafgesetz subsumiert, die darunter auch bei weitestgehender Auslegung nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen nicht subsumiert werden kann (BGE 112 Ia 107 E. 3a mit Hinweis). Die Verletzung des einfachen kantonalen Gesetzesrechts stellt, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, keinen zulässigen Beschwerdegrund dar (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht prüft daher im vorliegenden Fall die Verletzung des Grundsatzes &#8220;nulla poena sine lege&#8221; bloss auf Willkür hin (Urteil 6B_442/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.4 mit Hinweis) (E. 5.2).</p></blockquote>
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		<title>Rot oder grün?</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/rot-oder-grun/</link>
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		<pubDate>Thu, 29 Jul 2010 12:08:41 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[in dubio pro reo]]></category>
		<category><![CDATA[SVG]]></category>
		<category><![CDATA[BV 32]]></category>
		<category><![CDATA[BV 9]]></category>
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		<description><![CDATA[Ein Beschwerdeführer machte vor Bundesgericht geltend, er habe die Haltelinie vor einer Verkehrsampel in einem Zeitpunkt passiert, als die Ampel noch grün anzeigte bzw. er habe die Ampel nicht erkennen können. Für das Bundesgericht (BGer 6B_246/2010 vom 15.07.2010) war offenbar entscheidend, dass der Beschwerdeführer die Kreuzung während der Rotlichtphase befuhr. Die gesamte Verkehrssituation deutete darauf hin, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Beschwerdeführer machte vor Bundesgericht geltend, er habe die Haltelinie vor einer Verkehrsampel in einem Zeitpunkt passiert, als die Ampel noch grün anzeigte bzw. er habe die Ampel nicht erkennen können. Für das Bundesgericht (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=15.07.2010_6B_246/2010" target="_blank">BGer 6B_246/2010</a> vom 15.07.2010) war offenbar entscheidend, dass der Beschwerdeführer die Kreuzung während der Rotlichtphase befuhr.</p>
<blockquote><p>Die gesamte Verkehrssituation deutete darauf hin, dass die Ampel für den Beschwerdeführer rot anzeigte. Es kann dahingestellt bleiben, ob er aus der Position auf der Haltelinie erkennen konnte, dass die Lichtsignalanlage auf rot stand, als er die Verzweigung befuhr. Denn auch wenn dies für ihn nicht ersichtlich war, hätte er die Verzweigung nicht befahren dürfen. Er hätte sich vergewissern müssen, dass die Ampel grün anzeigt, bzw. auf Zeichen anderer Verkehrsteilnehmer warten müssen (E. 3.3).</p>
</blockquote>
<p>Die Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Missachtung eines Rotlichtsignals) wird damit rechtskräftig.</p>
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		<title>Verfassungswidrige Verurteilung ist rechtens (bzw. willkürfrei)</title>
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		<pubDate>Wed, 28 Jul 2010 12:37:42 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Nebenstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[nulla poena]]></category>
		<category><![CDATA[BV 5]]></category>
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		<category><![CDATA[StGB 1]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Vertreter eines Baukonsortiums wurde wegen Widerhandlung des kantonalen Baugesetzes zu einer Busse von CHF 7,000.00 verurteilt, weil auf &#8220;seiner&#8221; Baustelle drei Baumaschinen ohne Partikelfilter eingesetzt wurden. Die Partikelfilterpflicht ergab sich aus der Baubewilligung, die dem Vertreter nicht bekannt war. Er sei aber von der Generalunternehmein auf die Partikelfiterpflicht aufmerksam gemacht worden. Vor Bundesgericht (BGer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Vertreter eines Baukonsortiums wurde wegen Widerhandlung des kantonalen Baugesetzes zu einer Busse von CHF 7,000.00 verurteilt, weil auf &#8220;seiner&#8221; Baustelle drei Baumaschinen ohne Partikelfilter eingesetzt wurden. Die Partikelfilterpflicht ergab sich aus der Baubewilligung, die dem Vertreter nicht bekannt war. Er sei aber von der Generalunternehmein auf die Partikelfiterpflicht aufmerksam gemacht worden.</p>
<p>Vor Bundesgericht (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=15.07.2010_6B_442/2010" target="_blank">BGer 6B_442/2010</a> 15.07.2010) beruft sich der Vertreter erfolglos auf den Grundsatz &#8220;nulla poena sine lege&#8221;. Die Abweisung der Beschwerde bereitet das Bundesgericht  vor, indem es aus der Verletzung eines anerkanntermassen verfassungsrechtlich garantierten Grundsatzes (nulla poena sine lege) einfaches kantonales Gesetzesrecht macht und sich damit auf Willkürkognition beschränken kann: <span id="more-3363"></span></p>
<blockquote><p>Im Rahmen des kantonalen (Übertretungs-)Strafrechts gilt das Legalitätsprinzip nicht gestützt auf Art. 1 StGB, sondern fliesst direkt aus dem Verfassungs- bzw. Konventionsrecht. Zumindest als Ausfluss des Willkürverbotes (Art. 9 BV) gehört der Grundsatz &#8220;nulla poena sine lege&#8221; zum Bundes(verfassungs)recht im Sinne von Art. 95 Abs. 1 BGG (zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 6B_385/2008 vom 21. Juli 2008 E. 3.1 mit Hinweisen). Zudem wird das Legalitätsprinzip in seiner allgemeinen Bedeutung von Art. 5 Abs. 1 BV mitumfasst. Es besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiellrechtliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist (BGE 130 I 1 E. 3.1). Allein daraus kann allerdings nicht abgeleitet werden, dass das Bundesgericht das kantonale Übertretungsstrafrecht mit freier Kognition überprüfen müsste. Denn die Verletzung des einfachen kantonalen Gesetzesrechts stellt, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, keinen zulässigen Beschwerdegrund dar (Art. 95 BGG; Urteil 6B_385/2008 vom 21. Juli 2008 E. 3.1 mit Hinweis). Das Bundesgericht prüft daher im vorliegenden Fall die Verletzung des Grundsatzes &#8220;nulla poena sine lege&#8221; bloss auf Willkür hin (E. 2.4).</p>
</blockquote>
<p>Die zweite Ohrfeige erhält der Beschwerdeführer, indem ihm das Bundesgericht die Baubewilligung, die er unbestrittenermassen nicht gekannt hat, vorhält:</p>
<blockquote><p>§ 160 Abs. 1 BauG/AG stellt klar, dass sich strafbar macht, wer eine Baute unter Verletzung einer Bewilligung erstellt. Allerdings ergibt sich das gebotene bzw. verbotene Verhalten nicht bereits aus § 160 Abs. 1 BauG/AG, sondern erst aus der Baubewilligung. § 160 Abs. 1 BauG/AG ist &#8211; vergleichbar mit Art. 292 StGB betreffend Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen &#8211; eine Blankettstrafnorm. Solche Bestimmungen sind indessen unter dem Gesichtspunkt des Legalitätsprinzips nicht grundsätzlich zu beanstanden. Aus der konkreten Baubewilligung ergibt sich, dass Maschinen ab einer Nennleistung von 18 KW mit einem Partikelfilter ausgerüstet sein müssen. Hieraus ist hinreichend deutlich erkennbar, dass der Einsatz von Maschinen ohne Partikelfilter als Verletzung der Baubewilligung gemäss § 160 Abs. 1 BauG/AG strafbar ist (E. 2.6).</p>
</blockquote>
<p>Dass der Beschwerdeführer nicht Adressat der Baubewilligung war und diese zudem auch nicht gekannt hat, umschifft das Bundesgericht, indem es dem Beschwerdeführer vorhält, er berufe sich an sich ja gar nicht auf die Verletzung des Legaltitätsprinzips, sondern bestreite den subjektiven Tatbestand:</p>
<blockquote><p>Was der Beschwerdeführer unter dem Titel des Legalitätsprinzips vorbringt, betrifft denn auch nicht diesen Grundsatz, sondern letztlich die Frage des Vorsatzes. Er macht geltend, er habe die ihm von der Generalunternehmung mitgeteilte Partikelfilterpflicht lediglich als eine privatrechtliche Pflicht verstanden. Mangels Kenntnis der Baubewilligung habe er entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht damit rechnen müssen, dass sich diese Pflicht aus der Baubewilligung ergebe und er im Sinne von § 160 Abs. 1 BauG/AG eine Baute unter Verletzung einer Bewilligung erstelle. Die Vorinstanz bejaht den Eventualvorsatz zu Recht. Zur Begründung kann auf die vorstehenden Erwägungen (siehe E. 2.2) verwiesen werden. Inwiefern die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe als Kadermitarbeiter einer namhaften Bauunternehmung in Kauf genommen, dass die Partikelfilterpflicht auch in der Baubewilligung statuiert sei, unhaltbar ist, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat somit eventualvorsätzlich unter Verletzung einer Bewilligung im Sinne von § 160 Abs. 1 BauG/AG eine Baute erstellt (E. 2.7).</p>
</blockquote>
<p>Im Ergebnis heisst das wohl, dass künftig auch Nichtadressaten von Verfügungen für deren Verletzung strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können. Oder hätte sich der Beschwerdeführer einfach darauf berufen müssen, die Verfügung mit den strafbewehrten Auflagen habe sich gar nicht an ihn gerichtet? Aber was soll&#8217;s, Hauptsache die Strafjustiz hat gewaltet.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Vorstrafenlosigkeit nicht mehr zwingend strafmindernd</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/vorstrafenlosigkeit-nicht-mehr-zwingend-strafmindernd/</link>
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		<pubDate>Mon, 15 Mar 2010 14:06:54 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[BetmG]]></category>
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		<category><![CDATA[StGB 50]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht ändert (bzw. klärt) seine Praxis, wonach das Fehlen einer Vorstrafe zwingend einen Strafminderungsgrund darstellt (BGE 6B_390/2009 vom 14.01.2010; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen). In seinem Entscheid weist das Bundesgericht auf nicht publizierte Urteile hin, bei denen es von der publizierten Praxis abgewichen ist (BGer 6S.85/2006 vom 27.06.2006 E. 2.4; 6S.467/2004 vom [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht ändert (bzw. klärt) seine Praxis, wonach das Fehlen einer Vorstrafe zwingend einen Strafminderungsgrund darstellt (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=14.01.2010_6B_390/2009" target="_blank">BGE 6B_390/2009</a> vom 14.01.2010; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen). In seinem Entscheid weist das Bundesgericht auf nicht publizierte Urteile hin, bei denen es von der publizierten Praxis abgewichen ist (BGer 6S.85/2006 vom 27.06.2006 E. 2.4; 6S.467/2004 vom 11.02.2005 E. 2.2.1; 6S.62/2001 vom 14.06.2001 E. 1d; 6S.684/2000 vom 22.03.2001 E. 3c/cc).</p>
<p>Mit dem neuen Urteil sollte die uneinheitliche Praxis ein Ende haben. Neu ist nicht schematisch zu entscheiden, sondern aufgrund der Umstände des Einzelfalls: <span id="more-3146"></span></p>
<blockquote><p>Unter diesen Umständen kann an der bisherigen Rechtsprechung nicht festgehalten werden. In der Bevölkerung hat es als Normalfall zu gelten, (kriminell) nicht vorbestraft zu sein. Die Vorstrafenlosigkeit ist deshalb neutral zu behandeln, also bei der Strafzumessung nicht zwingend strafmindernd zu berücksichtigen. Dies schliesst nicht aus, sie ausnahmsweise und im Einzelfall in die Gesamtbeurteilung der Täterpersönlichkeit einzubeziehen, was sich allenfalls strafmindernd auswirken kann. Vorausgesetzt ist jedoch, dass die Straffreiheit auf eine aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist. Eine solche darf wegen der Gefahr ungleicher Behandlung nicht leichthin angenommen werden, sondern hat sich auf besondere Umstände zu beschränken. Zu denken ist beispielsweise an den Berufschauffeur, der sich als Ersttäter wegen eines Strassenverkehrsdeliktes strafrechtlich zu verantworten hat, obschon er seit vielen Jahren täglich mit seinem Fahrzeug unterwegs ist (E. 2.6.4).</p>
</blockquote>
<p>Die Sache muss trotzdem neu beurteilt werden, weil die Vorinstanz ihre Begründungspflicht (<a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a50.html" target="_blank">Art. 50 StGB</a>) verletzt hatte:</p>
<blockquote><p>Die Vorinstanz spricht sowohl für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als auch die banden- und gewerbsmässige Geldwäscherei jeweils eine Freiheitsstrafe aus. Dabei listet sie die einzelnen Strafzumessungskriterien zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auf. Über die Bemessung der Freiheitsstrafe für die Geldwäscherei schweigt sie sich gänzlich aus. Aus ihren Erwägungen geht nicht hervor, dass sie zumindest gedanklich eine Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festsetzt und diese erhöht. Die Strafzumessung muss nachvollziehbar und in abschätzbaren Teilschritten dargelegt sein (Urteil 6S.378/2002 vom 11. Februar 2003 E. 3.2). Indem die Vorinstanz für mehrere Delikte pauschal eine Freiheitsstrafe ausspricht, ohne ihre Überlegungen darzulegen, welche zum Ergebnis geführt haben, kann nicht geprüft werden, ob ihr Vorgehen bundesrechtskonform ist. Die Vorinstanz verletzt damit die in Art. 50 StGB statuierte Begründungspflicht. Das Urteil ist auch aus diesem Grund aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 2.3.2).</p>
</blockquote>
<p>In einem Punkt erwies sich das angefochtene Urteil auch als willkürlich. Die Begründung könnte den wohl unzulässigen Schluss zulassen, dass <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/101/a9.html" target="_blank">Art. 9 BV</a> einen selbständigen Rügegrund darstellt:</p>
<blockquote><p>Aus dem Resultat schliesst die a.o. Generalprokuratorin dass die &#8220;unbekannte Teilmenge&#8221; nicht mehr als 70&#8217;000 Pillen betragen habe. Ob die &#8220;unbekannte Teilmenge&#8221; nur die Gehilfenschaftshandlungen der Beschwerdeführerin oder die gesamte gehandelte Menge betrifft, gibt sie nicht an. Weil die Berechnung der a.o. Generalprokuratorin nicht logisch erscheint und die Vorinstanz ohne weitere Erläuterungen darauf abstellt, verstossen ihre Feststellungen zu der von der Beschwerdeführerin gehandelten Anzahl Thaipillen gegen das Willkürverbot nach Art. 9 BV (E. 1.7.2).</p>
</blockquote>
]]></content:encoded>
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		<title>Doch nicht ganz unbefangen?</title>
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		<pubDate>Wed, 13 May 2009 12:14:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliches Gehör]]></category>
		<category><![CDATA[verfassungsmässiger Richter]]></category>
		<category><![CDATA[BV 9]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht heisst eine Laienbeschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Bern teilweise gut, das den Beschwerdeführern in einem Ablehnungsverfahren gegen die Anklagekammer und einzelne Oberrichter Kosten auferlegt hatte. Das Bundesgericht qualifiziert den Kostenentscheid als willkürlich (BGer 1B_25/2009 vom 30.04.2009): Das Obergericht legt nicht dar, worin im Verhalten der Beschwerdeführer Mutwilligkeit oder Grobfahrlässigkeit zu erblicken [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="para">Das Bundesgericht heisst eine Laienbeschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Bern teilweise gut, das den Beschwerdeführern in einem Ablehnungsverfahren gegen die Anklagekammer und einzelne Oberrichter Kosten auferlegt hatte. Das Bundesgericht qualifiziert den Kostenentscheid als willkürlich (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=30.04.2009_1B_25/2009" target="_blank">BGer 1B_25/2009</a> vom 30.04.2009):</div>
<blockquote>
<div class="para">Das Obergericht legt nicht dar, worin im Verhalten der Beschwerdeführer Mutwilligkeit oder Grobfahrlässigkeit zu erblicken sei. Die Kostenauflage nach Art. 37 Abs. 2 StrV lässt sich nicht damit begründen, dass die Beschwerdeführer gegenüber der Anklagekammer vorerst ein Ausstandsbegehren lediglich ankündeten und dieses erst hernach förmlich beim Obergericht einreichten. Mangels materieller Behandlung des Ausstandsbegehrens kann nicht gesagt werden, die Beschwerdeführer hätten ihr Gesuch aus unzulänglichen Gründen und damit mutwillig oder grobfahrlässig erhoben. Bei dieser Sachlage hält die Kostenauflage vor Art. 9 BV nicht stand (E. 4).</div>
</blockquote>
<div class="para">Der kassierte Entscheid belegt, dass die Vorinstanz als befangen erscheint. Anders ist kaum zu erklären, dass sie den Beschwerdeführern mit dem willkürlichen Kostenentscheid  einen Denkzettel verpasst hat.</div>
]]></content:encoded>
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		<title>Erneut: Kostenauflage kassiert</title>
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		<pubDate>Mon, 01 Sep 2008 12:37:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beweisrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten und Entschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliches Gehör]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschaftsdelikte]]></category>
		<category><![CDATA[BV 29]]></category>
		<category><![CDATA[BV 9]]></category>

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		<description><![CDATA[Mit deutlichen Worten heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gegen einen zürcherischen Kostenentscheid nach eingestelltem Strafverfahren gut (BGer 6B_783/2008 vom 12.08.2008; vgl. einen früheren Beitrag). Aus dem sehr aufwändig begründeten Urteil der wohl entscheidende Teil: Eine Kostenauflage kann nur gestützt auf die sich aus der Strafuntersuchung ergebende klare, korrekt zustande gekommene Beweislage erfolgen (oben E. 2.2). [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Mit deutlichen Worten heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gegen einen zürcherischen Kostenentscheid nach eingestelltem Strafverfahren gut (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=12.08.2008_6B_783/2007" target="_blank">BGer 6B_783/2008</a> vom 12.08.2008; vgl. einen <a href="http://strafprozess.ch/willkurliche-kostenauflage-3/" target="_self">früheren Beitrag</a>). Aus dem sehr aufwändig begründeten Urteil der wohl entscheidende Teil:</p>
<blockquote><p>Eine Kostenauflage kann nur gestützt auf die sich aus der Strafuntersuchung ergebende klare, korrekt zustande gekommene Beweislage erfolgen (oben E. 2.2). Die Vorinstanz ist einer Beurteilung der zentralen Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in einer Weise ausgewichen, die als formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV), Verletzung des Gehörsrechts (Art. 29 Abs. 2 BV) und willkürlich (Art. 9 BV) qualifiziert werden muss (E. 3.7.3).</p></blockquote>
]]></content:encoded>
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		<title>Legalitätsprinzip als Ausfluss des Willkürverbots?</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/legalitatsprinzip-als-ausfluss-des-willkurverbots/</link>
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		<pubDate>Thu, 31 Jul 2008 12:31:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Nebenstrafrecht]]></category>
		<category><![CDATA[nulla poena]]></category>
		<category><![CDATA[BV 5]]></category>
		<category><![CDATA[BV 9]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Rahmen einer Strafrechtsbeschwerde musste sich das Bundesgericht mit folgendem Sachverhalt auseinander setzen (BGer 6B_385/2008 vom 21.07.2008): X. schoss am 7. Oktober 2006 in der Gemeinde Eggiwil im Wildraum 5 ein Reh. Bevor er das erlegte Tier in Besitz nahm, trug er den Abschuss in das Kontrollheft ein. Dabei unterlief ihm ein Fehler. Unter der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Rahmen einer Strafrechtsbeschwerde musste sich das Bundesgericht mit folgendem Sachverhalt auseinander setzen (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=21.07.2008_6B_385/2008" target="_blank">BGer 6B_385/2008</a> vom 21.07.2008):</p>
<blockquote>
<div class="para">X. schoss am 7. Oktober 2006 in der Gemeinde Eggiwil im Wildraum 5 ein Reh. Bevor er das erlegte Tier in Besitz nahm, trug er den Abschuss in das Kontrollheft ein. Dabei unterlief ihm ein Fehler. Unter der Rubrik &#8220;Wildraum Nr.&#8221; gab er fälschlicherweise den Wildraum 27 an, nachdem er zunächst eine andere, heute nicht mehr erkennbare Zahl eingetragen hatte.</div>
</blockquote>
<p>X. wurde für diesen Fehler strafrechtlich verfolgt und über drei Instanzen zu einer Busse von CHF 40.00 verurteilt wegen &#8220;Unkorrekten Eintragens eines erlegten Wildtieres in die Abschusskontrolle&#8221; (Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes über Jagd und Wildtierschutz des Kantons Bern). Auch vor Bundesgericht blieb X. erfolglos. Er rügte eine Verletzung des strafrechtlichen Legalitätsprinzips, das auch auf kantonalen Strafnormen anzuwenden sei. Letzteres wird vom Bundesgericht zwar bestätigt. Wie es aber seine eigene Kognition beschränkt, erscheint als fragwürdiger Kunstgriff, der vielleicht die Gutheissung der Beschwerde gerade noch ermöglichte:<span id="more-1652"></span></p>
<blockquote><p>Auch unter der Geltung der neuen Bundesverfassung ist davon auszugehen, dass sich das Legalitätsprinzip im Bereich der Anwendung von kantonalem Strafrecht unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt. <strong>Angesichts seines selbständigen Gehaltes im Strafrecht bleibt die konkrete verfassungsrechtliche Grundlage ohne weitere Bedeutung.</strong> Zumindest als Ausfluss des Willkürverbotes (Art. 9 BV) gehört der Grundsatz &#8220;nulla poena sine lege&#8221; zum Bundes(verfassungs)recht im Sinne von Art. 95 Abs. 1 BGG, das nunmehr mit Beschwerde in Strafsachen als verletzt gerügt werden kann. In seiner allgemeinen Bedeutung wird das Legalitätsprinzip von Art. 5 Abs. 1 BV mitumfasst. Es besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiellrechtliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist (BGE 130 I 1 E. 3.1 S. 5; Urteil des Bundesgerichts 2C_212/2007 vom 11.12.2007, E. 3.1). Allein daraus kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, <strong>dass das Bundesgericht das kantonale Übertretungsstrafrecht mit freier Kognition überprüfen müsste</strong>. Denn die Verletzung des einfachen kantonalen Gesetzesrechts stellt, von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, kein zulässiger Beschwerdegrund dar (vgl. Art. 95 BGG; Urteil 2C_212/ 2007, a.a.O.) (E. 3.1, Hervorhebungen durch mich).</p></blockquote>
<p>In der Sache begründet das Bundesgericht die Abweisung der Beschwerde wie folgt:</p>
<blockquote>
<div class="para">3.3.2 Art. 31 Abs. 1 lit. a JWG ist eine Blankettstrafnorm. Aus ihr allein geht noch nicht hervor, welches Verhalten strafbar ist. Die Strafbestimmung verweist jedoch klar auf die verwaltungsrechtliche Ausführungsvorschrift der Volkswirtschaftsdirektion über die Pflichten des Jägers betreffend die Abschusskontrolle (Art. 17 JaDV). Dabei handelt es sich um eine sogenannt blankettausfüllende Norm, die mit der Strafnorm zusammen zu lesen und auszulegen ist. Die Strafbestimmung ist so zu lesen, als stünde in ihr der Text der Ausfüllungsnorm. Durch eine solche Gesetzestechnik werden die Straftatbestände nicht unbestimmt (Urteil des Bundesgerichts 6S.135/2007 vom 27. Oktober 2007, E. 3.5 und 4).</div>
<div class="para"></div>
<div class="para">3.3.3 Art. 17 JaDV bestimmt, dass alle erlegten Wildtiere vor Besitzergreifung unter Angabe aller verlangten Informationen mit Kugelschreiber in das Abschusskontrollheft einzutragen und die Richtigkeit der Eintragung mit Unterschrift zu bestätigen sind. Das Obergericht erachtet die Bestimmung ausgehend vom Wortlaut (&#8220;alle verlangten Informationen sind in das Abschusskontrollheft einzutragen&#8221;) als genügend präzis. Weiter gehe daraus klar hervor, dass jede Falscheintragung objektiv einen Verstoss gegen die Selbstdeklarationspflicht des Jägers (Art. 19 Abs. 1 JWG) darstelle. Dass sich die verlangten Angaben im Einzelnen direkt aus dem Abschusskontrollheft ergäben, schade nichts, sondern trage im Gegenteil zur Klarheit des korrekten Vorgehens der Selbstdeklaration bei. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer im gesamten Gerichtsverfahren denn auch nie geltend gemacht, er habe nicht gewusst, welche Angaben er in das Kontrollheft habe eintragen müssen.</div>
<div class="para"></div>
<div class="para">3.3.4 Die Auffassung des Obergerichts, wonach die Pflicht des Jägers zur Selbstdeklaration (Art. 19 Abs. 1 JWG) in Art. 17 JaDV dahingehend konkretisiert wird, dass er sein Abschusskontrollheft vollständig und richtig auszufüllen hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die kantonalrechtlichen Vorschriften bieten dafür eine hinreichend klare und präzise Grundlage, womit sie den Anforderungen des rechtsstaatlich begründeten Bestimmtheitsgebots genügen. Inwiefern für die Rechtssicherheit oder die rechtsgleiche Anwendung erforderlich wäre, dass die im Abschusskontrollheft verlangten Angaben in der Gesetzesvorschrift selbst enthalten sein müssten, wird vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Dies umso weniger, als es sich um ein persönliches Abschusskontrollheft handelt (Art. 17 Abs. 3 JaDV), dass jedem Jäger ausgehändigt wird und damit im Zusammenhang mit der Jagdbewilligung zu sehen ist. Die Rüge der Verletzung des strafrechtlichen Legalitätsprinzips (Bestimmtheitsgebot) geht fehl.</div>
</blockquote>
<div class="para">Möglicherweise hat sich der Beschwerdeführer auch ganz einfach auf die falsche Rüge eingeschossen, aber im Nachhinein ist das leicht gesagt. Wer hätte es denn für möglich gehalten, dass die Rüge der Verletzung des Legalitätsprinzips vom Bundesgericht nur unter Willküraspekten geprüft wird.</div>
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