Der Nationalrat ist heute auf die Vorlage “BWIS II reduziert” eingetreten. Hier ein paar Links dazu:
Ziel ist offenbar, unter dem Vorwand der Füllung der wichtigsten Lücken nun noch rasch Flickwerk durchzuboxen, bevor der Bundesrat dann Ende 2012 die bereits angekündigte Gesamtkodifikation vorlegen wird. Mit diesem auf das Notwendigste beschränkte Flickwerk werden übrigens nicht weniger als neun weitere Bundesgesetze (z.B. StGB, AHVG, IVG, KVG, etc.) geändert. Das sagt einiges aus über den ausser Rand und Band geratenen Zustand der Rechtssetzung.
Meine früheren Beiträge zu BWIS finden sich hier.
Swissblawg macht auf ein neu erschienenes Gutachten von Prof. Biaggini zur BWIS-Vorlage aufmerksam (Biaggini, Verfassungsrechtliche Abklärung betreffend die Teilrevision des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (Vorlage “BWIS”), Gutachten vom Juni 2009, VPB 2009.14, 238 ff.). Die Regeste des Gutachtens lautet wie folgt:
Das Gutachten gelangt zum Schluss, dass übergeordnetes Recht (BV, EMRK) dem Revisionsanliegen nicht prinzipiell entgegensteht.
In Bezug auf die Besonderen Mittel der Informationsbeschaffung (Art. 18a ff. E-BWIS) genügt der Gesetzesentwurf den Anforderungen an eine grundrechtskonforme Ausgestaltung der Mittel noch nicht in jeder Hinsicht. Eine Nachbesserung ist insbesondere in folgenden Punkten geboten: [weiterlesen] »
Die unsägliche BWIS II – Vorlage (s. meine früheren Beiträge) ist in der Wintersession des Nationalrats gescheitert. Der Rat trat gar nicht erst auf die Vorlage ein. Nun soll gemäss Tages-Anzeiger in einem externen Gutachten die Verfassungsmässigkeit der Vorlage geprüft werden. Aus dem Votum von BR Schmid:
Wir haben jetzt, nachdem die Kommission beraten und mehrheitlich Rückweisung beschlossen hat, einen externen Gutachter damit beauftragt, das Ganze auch aus der Aussensicht nochmals zu analysieren. Dieses Gutachten wird in einem ersten Entwurf im Februar oder März vorliegen. Das Gutachten wird im Laufe des Frühjahrs an die Kommission weitergeleitet und eine Grundlage sein, um die Vorlage zu vertiefen.
Wieso muss gutachterlich geklärt werden, was auf den ersten Blick klar ist? Wieso muss zuerst ein Entwurf vorgelegt werden? Muss der Gutachter den Bundesrat fragen, ob er mit dem Entwurf einverstanden sei und ihn andernfalls nach den Wünschen des Bundesrats anpassen? Welcher Gutachter lässt sich auf ein solches Verfahren ein?
Schmerzlicher Tiefpunkt der nationalrätlichen Debatte war m.E. das Votum ausgerechnet eines “freisinnigen” Solothurners:
Auch wenn die SVP – wie wir auch! – die persönliche Freiheit und die freiheitliche Gesellschaft natürlich sehr hoch einschätzt, so müssen wir Sie doch darauf hinweisen, dass es hier nur um individuelle Freiheitseinschränkungen gehen kann (Hervorhebungen durch mich).
Laut einem aktuellen Beitrag des Tages-Anzeiger droht BWIS II in den eidg. Räten zu scheitern. Anlass zum Artikel ist, dass sich die Rechtskommission des Nationalrats am Donnerstag damit befassen soll. Anlass zur Hoffnung gibt zunächst, dass die Ratsflügel links und rechts die Vorlage eher ablehnen. Die “freisinnige” Präsidentin der RK-N, promovierte Juristin, gibt sich dagegen gemäss Tages-Anzeiger staatsmännisch, ja entsprechend dem Selbstverständnis ihrer Partei (die eigentlich auch meine wäre) staatstragend:
Für die Präsidentin der Rechtskommission, Gabi Huber (FDP, UR), ist die BWIS-Revision eine «Gratwanderung». Es gelte abzuwägen zwischen Eingriffen in die persönliche Freiheit und den Sicherheitsbedürfnissen des Staates.
Als Glücksfall für die Gegner der Vorlage könnte sich entpuppen, dass der Bundesrat die Vorlage durch den Verteidigungsminister vertreten lässt. Danke!
Wohl mit der Vorahnung, dass es eine Frage der Zeit ist bis auch der Finanzplatz Schweiz in die Steueraffäre (s. meine früheren Beiträge) hineingezogen wird, beginnt auch hierzulande die Diskussion um die Rechtmässigkeit der Datenbeschaffung durch den Bundesnachrichtendienst (vgl. Schnüffler ausserhalb der Rechtsnorm [TA] oder Auch die Schweiz als Ziel des Bundesnachrichtendienstes? [NZZ]).
Zu Recht wird die Frage aufgeworfen, ob wohl auch “unsere” Dienste Informanten bezahlen würden. Der Tages-Anzeiger weist darauf hin, dass dafür ja wenigstens für den Inlandnachrichtendienst bald eine gesetzliche Grundlage in Kraft treten wird (vgl. meine Beiträge zu BWIS II):
Nachdem die Führung der Stadtpolizei Bern vor gut einer Woche unter massive Kritik auch aus dem eigenen Korps geraten war, lässt die Konferenz der kantonalen Polizeidirektoren (KKPKS) mit einem wahrlich bestechenden Vorschlag aufhorchen: [weiterlesen] »
Während in Deutschland der sog. Bundestrojaner für rote Köpfe in politischen Debatten und auch vor dem Bundesverfassungsgericht sorgt, interessiert sich in der Schweiz ausser den Strafverfolgern und den Staatsschützern kaum jemand dafür. Umso verdankenswerter ist, dass sich die SonntagsZeitung ab und zu damit befasst, was auch in der heutigen Aussage mit dem kostenpflichtigen Artikel ”Trojaner schnüffeln für den Schweizer Staatsschutz” der Fall ist. Danach werden Trojaner, für die es in der Schweiz (noch) keine gesetzliche Grundlage gibt (s. dazu meinen früheren Beitrag)
zu Testzwecken bereits eingesetzt.
Nähere Angaben dazu wollte das EJPD
aus ermittlungstaktischen Gründen
nicht machen. Dafür lässt sich ein Staatsanwalt und Überwachungsexperte wie folgt zitieren:
Die BWIS-Revision nützt nur was, wenn auch die Eidgenössische Strafprozessordnung entsprechend angepasst wird.» Würde nämlich der Schweizer Staatsschutz Hinweise an eine Staatsanwaltschaft liefern, dürfte diese die Informationen gar nicht verwerten – mangels gesetzlicher Grundlage. Staatsanwalt Hansjakob: «Warum erhält der Staatsschutz rechtliche Möglichkeiten, die wir Strafverfolger nicht haben?»
Die gesetzliche Grundlage im Entwurf des Projekts BWIS II lautet übrigens wie folgt:
Art. 18m (neu) Geheimes Durchsuchen eines Datenverarbeitungssystems
Lassen konkrete und aktuelle Tatsachen oder Vorkommnisse vermuten, dass ein mutmasslicher Gefährder oder eine mutmassliche Gefährderin ein ihm oder ihr zur Verfügung stehendes und gegen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem benutzt, kann dieses vom Bundesamt durchsucht werden. Die Durchsuchung kann ohne Wissen des mutmasslichen Gefährders oder der mutmasslichen Gefährderin erfolgen.
Wenn die Schweiz nicht doch noch erwacht, was ich nicht erwarte, wird diese Bestimmung bald (für das Bundesgericht verbindliches) Gesetz.