Post about "BWIS II"

Steueraffäre Deutschland – Liechtenstein

Wohl mit der Vorahnung, dass es eine Frage der Zeit ist bis auch der Finanzplatz Schweiz in die Steueraffäre (s. meine früheren Beiträge) hineingezogen wird, beginnt auch hierzulande die Diskussion um die Rechtmässigkeit der Datenbeschaffung durch den Bundesnachrichtendienst (vgl. Schnüffler ausserhalb der Rechtsnorm [TA] oder Auch die Schweiz als Ziel des Bundesnachrichtendienstes? [NZZ]).

Zu Recht wird die Frage aufgeworfen, ob wohl auch “unsere” Dienste Informanten bezahlen würden. Der Tages-Anzeiger weist darauf hin, dass dafür ja wenigstens für den Inlandnachrichtendienst bald eine gesetzliche Grundlage in Kraft treten wird (vgl. meine Beiträge zu BWIS II):

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Polizeiversagen? Mehr Polizeikompetenzen!

Nachdem die Führung der Stadtpolizei Bern vor gut einer Woche unter massive Kritik auch aus dem eigenen Korps geraten war, lässt die Konferenz der kantonalen Polizeidirektoren (KKPKS) mit einem wahrlich bestechenden Vorschlag aufhorchen: (more…)

Trojaner für den schweizerischen Staatsschutz

Während in Deutschland der sog. Bundestrojaner für rote Köpfe in politischen Debatten und auch vor dem Bundesverfassungsgericht sorgt, interessiert sich in der Schweiz ausser den Strafverfolgern und den Staatsschützern kaum jemand dafür. Umso verdankenswerter ist, dass sich die SonntagsZeitung ab und zu damit befasst, was auch in der heutigen Aussage mit dem kostenpflichtigen Artikel ”Trojaner schnüffeln für den Schweizer Staatsschutz” der Fall ist. Danach werden Trojaner, für die es in der Schweiz (noch) keine gesetzliche Grundlage gibt (s. dazu meinen früheren Beitrag)

zu Testzwecken bereits eingesetzt.

Nähere Angaben dazu wollte das EJPD

aus ermittlungstaktischen Gründen

nicht machen. Dafür lässt sich ein Staatsanwalt und Überwachungsexperte wie folgt zitieren:

Die BWIS-Revision nützt nur was, wenn auch die Eidgenössische Strafprozessordnung entsprechend angepasst wird.» Würde nämlich der Schweizer Staatsschutz Hinweise an eine Staatsanwaltschaft liefern, dürfte diese die Informationen gar nicht verwerten – mangels gesetzlicher Grundlage. Staatsanwalt Hansjakob: «Warum erhält der Staatsschutz rechtliche Möglichkeiten, die wir Strafverfolger nicht haben?»

Die gesetzliche Grundlage im Entwurf des Projekts BWIS II lautet übrigens wie folgt:

Art. 18m (neu) Geheimes Durchsuchen eines Datenverarbeitungssystems

Lassen konkrete und aktuelle Tatsachen oder Vorkommnisse vermuten, dass ein mutmasslicher Gefährder oder eine mutmassliche Gefährderin ein ihm oder ihr zur Verfügung stehendes und gegen Zugriff besonders gesichertes Datenverarbeitungssystem benutzt, kann dieses vom Bundesamt durchsucht werden. Die Durchsuchung kann ohne Wissen des mutmasslichen Gefährders oder der mutmasslichen Gefährderin erfolgen.

Wenn die Schweiz nicht doch noch erwacht, was ich nicht erwarte, wird diese Bestimmung bald (für das Bundesgericht verbindliches) Gesetz.

Schnittstelle Agent – Strafverfolger

Im staatspolitischen Forum der NZZ (kostenpflichtig) sind zwei lesenswerte Beiträge zu den Schnittstellen zwischen den Nachrichtendiensten und den Strafverfolgungsbehörden erschienen, welche mit BWIS II in problematischer Weise verwischt werden.

Der Beitrag von Prof. Helen Keller steht unter dem Titel Geheimdienstmethoden in der Terrorismusbekämpfung, Bedenkliche Annäherung von Strafverfolgung und Staatsschutz in der Verbrechensprävention. Keller weist insbesondere auf die Gefahr hin, dass die in BWIS II vorgesehenen Regeln missbraucht werden könnten:

Der Bundesrat schlägt nun in seiner Botschaft die ersatzlose Streichung der in Art. 14 Abs. 3 BWIS verankerten Schranke für den Nachrichtendienst vor. Damit wird nicht nur die klare Trennung von Staatsschutz und Strafverfolgung aufgegeben. Es wird auch ein Einfallstor für weitreichende Überwachungsmassnahmen im Bereich des Staatsschutzes geschaffen. Die Gefahr des Missbrauchs solcher Instrumente ist gross. Das zeigt die Erfahrung in den Vereinigten Staaten, wo die Administration Bush nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 breit angelegte, verfassungswidrige Abhöraktionen angeordnet hat.

Dem ist hinzuzufügen, dass das Missbrauchsrisiko in der Schweiz deshalb grösser ist, weil wir im Gegensatz zu den (anderen) modernen Rechtsstaaten keine wirksame  Verfassungsgerichtsbarkeit kennen. Wir schaffen verfassungswidrige Gesetze, die dann auch verfassungswidrig angewendet werden. Sie sind für das Bundesgericht verbindlich.

Der Beitrag von Prof. Wolfgang Wohlers Informationsverbund von Nachrichtendienst und Strafbehörden, Rütteln an den Eckwerten des modernen Strafverfahrens denkt die Materie etwas weiter. Er kritisiert insbesondere, dass der Nachrichtendienst nach BWIS II Informationen mit Zwangsmassnahmen beschaffen kann und diese an die Strafverfolgungsbeshörden weiterleiten muss:

Werden nun Erkenntnisse, die im Rahmen dieser präventivgeheimdienstlichen Überwachungseingriffe gewonnen werden, auch für Zwecke der Strafverfolgung verwendet, verliert der strafprozessuale Anfangsverdacht seine Funktion als Grund und Grenze strafprozessualer Sachverhaltsaufklärung: Gehen geheimdienstliche und strafprozessuale Ermittlungen praktisch nahtlos ineinander über, setzt das Strafverfahren zwar noch rein formal gesehen einen Anfangsverdacht für eine Tat voraus, de facto reicht es aber aus, dass eine Person irgendwie verdächtig erscheint. Der Einsatz des Strafrechts als Instrument zur Bekämpfung von Personen, die das Land gefährden könnten, ist historisch gesehen zwar nichts Neues. Er kehrt aber die Entwicklung vom am Täter orientierten (Täterstrafrecht) zum auf die Tat ausgerichteten Strafrecht (Tatstrafrecht) um und kann vor diesem Hintergrund nur als rechtskultureller Rückschritt eingestuft werden.

Dass ein Beschuldigter aufgrund von Erkenntnissen verurteilt wird, die mit Massnahmen gewonnen worden sind, deren sich die Strafverfolgungsbehörden nicht hätten bedienen dürfen, würde den Grundsatz, dass die strafprozessuale Wahrheit nur mit Mitteln gefunden werden darf, die sich auf das Gesetz abstützen, grundlegend in Frage stellen.

(s. dazu auch meine früheren Beiträge zu BWIS II.)