Das Bundesgericht begründet den hier bereits vermerkten, öffentlich verhandelten Entscheid, mit dem die Vorinstanzen die bedingte Entlassung aus der Verwahrung verweigern, obwohl gemäss den eingeholten Gutachten keine hinreichende Gefahr der Begehung einer Katalogtat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB bestand (BGer 6B_232/2011 vom 17.11.2011). Das Bundesgericht wirft der Vorinstanz vor, die Gutachten gleich mehrfach und in unzulässiger Weise umzuinterpretieren: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht weist den Kanton Zürich an, einen Mann bedingt aus der Verwahrung zu entlassen, den zwei Gutachter für nicht besonderes gefährlich hielten (BGer 6B_232/2011). Der Fall wurde gestern am Bundesgericht öffentlich verhandelt (vgl. dazu die Online-Berichterstattung des Tages-Anzeiger).
Dass die Entlassung nicht bereits durch die Verwaltung bzw. das Verwaltungsgericht verfügt worden war, kann wahrscheinlich nicht ohne die Angst der Vorinstanzen gewürdigt werden, für allfällige neue Delikte (mit-)verantwortlich gemacht zu werden. Diese scheint umgekehrt proportional zur “Höhe” der Instanz und zur örtlichen Distanz des Gerichts zu sein. Gut, dass in diesem Fall das Bundesgericht in Lausanne gereicht hat.
Im Kanton Aargau wurde ein Mann Ende August wegen Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) in Untersuchungshaft genommen. Das Bundesgericht entlässt ihn nach über zwei Monaten auf Beschwerde hin direkt aus der Haft (BGer 1B_570/2011 vom 02.11.2011). Dass der Beschwerdeführer überhaupt verhaftet wurde und dass zwei Vorinstanzen die Haft dann auch noch bis 5. Dezember 2011 verlängert hatten, würde ich nicht glauben, wenn ich es nicht dem Entscheid des Bundesgerichts entnehmen könnte. Danach lag der Präventivhaft folgender Sachverhalt zu Grunde:
Das mutmassliche Opfer hat im Rahmen der Strafuntersuchung ausgesagt, es habe den Beschwerdeführer am 26. August 2011 angerufen und ihm mitgeteilt, dass es ihn angezeigt habe. Es habe die Herausgabe von Fr. 1’900.– sowie eines Mobiltelefons gefordert. Im Rahmen des Telefongesprächs habe der Beschwerdeführer ihm sinngemäss mit den Worten gedroht, es wolle doch auch, dass es seiner Familie gut gehe und diese gesund bleibe. [weiterlesen] »
Ein Jugendlicher wurde nach Aufhebung der Untersuchungshaft in der Jugendabteilung eines Gefängnisses belassen, dies im Rahmen einer vorsorglichen (stationären) Unterbringung. Eine geeignete Institution konnte noch nicht gefunden werden.
Das Bundesgericht (BGer 1B_437/2011 vom 14.09.2011) heisst die Beschwerde des Jugendlichen teilweise gut und empfiehlt für solche Fälle folgendes Vorgehen: [weiterlesen] »
Der Entscheid des Bundesgerichts, der Staatsanwaltschaft gegen den Wortlaut des Gesetzes ein Beschwerderecht gegen Urteile des Zwangsmassnahmengerichts zu erteilen (vgl. dazu meinen früheren Beitrag), treibt immer weitere Blüten. Während das Bundesgericht zuletzt noch die superprovisorische Haftverlängerung ermöglichte (s. meinen früheren Beitrag), holt es nun zum wohl finalen Schlag aus und entscheidet, die aufschiebende Wirkung sei Teil des Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft (BGE 1B_273/2011 vom 31.08.2011; Publikation in der AS vorgesehen): [weiterlesen] »
Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung, wonach auch die Sicherheitshaft alle drei bzw. sechs Monate überprüft werden muss (BGer 1B_386/2011 vom 26.08.2011; Fünferbesetzung). Im konkreten Fall führte diese Rechtsprechung dazu, dass die Haft einer Beschwerdeführerin vom 19. bis 22. Juni 2011 illegal war. Das Bundesgericht entschädigt die Beschwerdeführerin direkt mit CHF 1,000.00 (Art. 68 1 und 2 BGG), den unentgeltlichen Vertreter ebenso, lehnt aber die Haftentlassung ab.
Das Bundesverfassungsgericht hat gemäss heutiger Pressemitteilung entschieden, dass alle Vorschriften über die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung verfassungswidrig sind, weil sie den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Abstandsgebots nicht genügen (BVerfG, 2 BvR 2365/09 vom 04.05.2011). Hier sei mit Blick auf das schweizerische Recht nur aus Leitsatz 3b) zitiert: [weiterlesen] »