Nicht zum ersten Mal zieht das Bundesgericht die neue Schweizerische Strafprozessordnung zur Auslegung kantonalen Rechts heran. In BGer 1B_94/2010 vom 22.07.2010 erkennt es, dass es sich bei den Fristen von § 113d StPO/TG bzw. eben von Art. 227 Abs. 2 StPO um blosse Ordnungsfristen handelt, deren Verletzung materiell keine Konsequenzen für den Betroffenen hat: [weiterlesen] »
Nun, er kann den Gehörsanspruch des Hàftlings verletzen und er kann das Vorliegen des allgemeinen Haftgrunds (dringender Tatverdacht) und dasjenige eines der speziellen Haftgründe falsch beurteilen.
In BGer 1B_161/2010 vom 12.07.2010 hat der Haftrichter nichts ausgelassen. Die Gehörsverletzung bestand darin, dass er den Anwalt des Beschuldigten gar nicht erst über die Haftverhandlung orientiert hat. Dazu das Bundesgericht: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht ( BGer 1B_166/2010 vom 14.06.2010) hat eine Verletzung von Art. 31 Abs. 3 BV festgestellt und im Urteilsdispositiv festgehalten. Die Vorinstanz hat einen leider immer wieder anzutreffenden “Trick” angewendet, um die Vorführung als “unverzüglich” qualifizieren und die Verfassung unterlaufen zu können: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht hat in Fünferbesetzung eine Beschwerde als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen ( BGer 6B_483/2009 vom 14.01.2010). Es wirft der Beschwerdeführerin vor, die Rügepflicht verletzt zu haben. Fünferbesetzung?
Art. 20 Abs, 2 BGG lautet wie folgt: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht kassiert einen Haftverlängerungsentscheid der Vorinstanz. Statt die Sache wie üblich an die Vorinstanz zurückzuweisen, entscheidet das Bundesgericht selbst und entlässt die Beschwerdeführerin aus der Haft ( BGer 1B_379/2009 vom 19.10.2010). Wieso das Bundesgericht hier von der Norm abweicht, erklärt es mit dem Beschleunigungsgebot. Massgebend dafür dürfte nebst den Umständen des Falles auch sein, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich einen Entscheid des Bundesgerichts verlangt hat: [weiterlesen] »
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