Das Bundesgericht hat in Fünferbesetzung eine Beschwerde als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen ( BGer 6B_483/2009 vom 14.01.2010). Es wirft der Beschwerdeführerin vor, die Rügepflicht verletzt zu haben. Fünferbesetzung?
Art. 20 Abs, 2 BGG lautet wie folgt: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht kassiert einen Haftverlängerungsentscheid der Vorinstanz. Statt die Sache wie üblich an die Vorinstanz zurückzuweisen, entscheidet das Bundesgericht selbst und entlässt die Beschwerdeführerin aus der Haft ( BGer 1B_379/2009 vom 19.10.2010). Wieso das Bundesgericht hier von der Norm abweicht, erklärt es mit dem Beschleunigungsgebot. Massgebend dafür dürfte nebst den Umständen des Falles auch sein, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich einen Entscheid des Bundesgerichts verlangt hat: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht ( BGer 1B_372/2009 vom 12.01.2010) kassiert erneut einen Haftentscheid, weil die Vorinstanz es versäumt hat, mildere Massnahmen zu prüfen, welche den Zweck einer Sicherheitshaft erfüllen könnten. Das Haftentlassungsgesuch hat es wie üblich abgewiesen, um der Vorinstanz Gelegenheit zu geben, ihren Job doch noch zu machen, dies obwohl der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer gemäss Bundesgericht in seiner persönlichen Freiheit verletzt (und damit mindestens bis zum neuen Entscheid weiterhin verletzt): [weiterlesen] »
Erneut kassiert das Bundesgericht einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug ( BGer 1B_325/2009 vom 07.12.2009; vgl. dazu meine früheren Beiträge hier, hier und hier). Die Serie scheint das Zuger Obergericht nicht sonderlich zu beeindrucken. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts scheint kaum zur Kenntnis genommen zu werden. Dieser Eindruck entsteht jedenfalls bei der Lektüre des aktuellen Entscheids, der die langjährige Rechtsprechung darstellt und wie folgt subsumiert :
In Anbetracht dieser Rechtsprechung ist der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehörs verletzt worden. Weder hat er die Vernehmlassung im Voraus erhalten, noch hatte er Gelegenheit zu einer Äusserung. Daran ändert nichts, dass die Strafprozessordnung einen Entscheid innert fünf Tagen verlangt (vgl. BGE 114 Ia 84 E. 3 S. 87). Diesem Erfordernis ist mit entsprechenden organisatorischen Vorkehren Rechnung zu tragen. Im Übrigen ist die Frist im vorliegenden Fall nicht eingehalten worden. Schliesslich hat der Betroffene Anspruch auf das letzte Wort, sodass eine Duplikmöglichkeit von Seiten der Staatsanwaltschaft entfällt. Unerheblich ist, ob im angefochtenen Entscheid tatsächlich auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft abgestellt worden ist (E. 2.2).
Hier erübrigt sich ein Kommentar.
Das Bundesgericht entlässt einen Sicherheitshäftling nach fünf Monaten Untersuchungshaft ( BGer 1B_280/2008 vom 06.11.2008), weil die bereits erstandene Haftdauer in die Nähe der zu erwartenden Strafe gerückt ist:
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 9. Juni 2008 und damit heute knapp fünf Monate in Haft. Dem Urteil des Einzelrichters darf nicht vorgegriffen werden. Der Antrag des Staatsanwalts kann aber als noch vertretbar bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer hat somit mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu rechnen. Damit ist im Lichte des Urteils 1B_234/2008 vom 8. September 2008 auch hier anzunehmen, dass die Haft in grosse Nähe der zu erwartenden Strafe gerückt ist. Dies gilt auch, wenn man annehmen wollte, dass im Falle des Beschwerdeführers die Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach zwei Drittel der Strafe gemäss Art. 86 Abs. 1 StGBvoraussichtlich nicht gegeben wären. Die Sicherheitshaft ist somit nicht mehr verhältnismässig (E. 2.6).
Daran änderte auch nichts, dass die Staatsanwaltschaft eine stationäre Massnahme (Suchtbehandlung) beantragt hatte, da diese nach einem Gutachten ohnehin nur drei Monate beanspruchen würde. [weiterlesen] »