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	<title>strafprozess.ch &#187; EMRK 5</title>
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	<description>Aktuelles zum Straf- und Strafprozessrecht</description>
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		<title>Nochmals zur bedingten Entlassung aus der Verwahrung</title>
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		<pubDate>Fri, 09 Dec 2011 13:20:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Haft]]></category>
		<category><![CDATA[Strafen / Massnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Vollzug]]></category>
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		<category><![CDATA[StGB 64]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht begründet den hier bereits vermerkten, öffentlich verhandelten Entscheid, mit dem die Vorinstanzen die bedingte Entlassung aus der Verwahrung verweigern, obwohl gemäss den eingeholten Gutachten keine hinreichende Gefahr der Begehung einer Katalogtat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB bestand (BGer 6B_232/2011 vom 17.11.2011). Das Bundesgericht wirft der Vorinstanz vor, die Gutachten gleich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht begründet den <a href="http://www.strafprozess.ch/bedingte-aus-verwahrung-entlassen/">hier</a> bereits vermerkten, öffentlich verhandelten Entscheid, mit dem die Vorinstanzen die bedingte Entlassung aus der Verwahrung verweigern, obwohl gemäss den eingeholten Gutachten keine hinreichende Gefahr der Begehung einer Katalogtat im Sinne von <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a64.html" target="_blank">Art. 64 Abs. 1 StGB</a> bestand (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=17.11.2011_6B_232/2011" target="_blank">BGer 6B_232/2011</a> vom 17.11.2011). Das Bundesgericht wirft der Vorinstanz vor, die Gutachten gleich mehrfach und in unzulässiger Weise umzuinterpretieren: <span id="more-4546"></span></p>
<blockquote><p>Wie sich aus diesen Ausführungen ergibt, war die Einschätzung der Amtsgerichtspräsidentin keineswegs vorläufig und unpräjudiziell. Vielmehr spricht sie von ihrer Überzeugung, an der sich nichts mehr ändern werde, sowie davon, dass ihr der Fall offensichtlich erscheine und das Plädoyer noch bei der Strafzumessung wesentlich sein könne, womit sich durch Umkehrschluss ergibt, dass es ihrer Ansicht nach im Übrigen belanglos sei. Die Amtsgerichtspräsidentin hat sich damit in Bezug auf die Beweislage und die rechtliche Würdigung verfrüht festgelegt. Zwar ist es unvermeidlich und nicht zu beanstanden, dass sich der Richter eine vorläufige Meinung bildet. Er muss aber für die Argumente der Verteidigung im Plädoyer offen bleiben und prüfen, ob diese geeignet sind, seine vorläufige Meinung umzustossen. Gemäss Art. 346 StPO hat namentlich die beschuldigte Person oder ihre Verteidigung nach Abschluss des Beweisverfahrens das Recht auf einen Parteivortrag. Dieses ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Der Parteivortrag bildet geradezu das Kernstück des rechtlichen Gehörs. Zu Recht ist im Schrifttum insoweit von einem &#8220;temps fort du droit d&#8217;être endendu&#8221; die Rede (OLIVIER JORNOT, in: Code de procédure pénale suisse, Commentaire Romand, 2011, N. 33 zu Art. 346 StPO). Erst nach den Parteivorträgen (und dem Schlusswort des Beschuldigten) erklärt die Verfahrensleitung die Parteiverhandlung als geschlossen (Art. 347 Abs. 2 StPO) und ergeht das Urteil (Art. 348 ff. StPO). Dieses darf nicht bereits vorher feststehen (E. 3.1.3).</p></blockquote>
<p>Die Erwägungen des Bundesgerichts lassen den Verdacht begründen, der Vorderrichter habe sich über die Expertise der Gutachter hinweggesetzt, weil ihm die Schlussfolgerungen nicht passten. Das käme einer Bankrotterklärung der Justiz gleich.</p>
<p>Nicht beanstandet hat das Bundesgericht die Verfahrensdauer (über drei Monate bis zum Entscheid der Vollzugsbehörde):</p>
<blockquote><p>Einerseits bedurfte das umfangreiche psychiatrische Gutachten einer eingehenden Prüfung. Andererseits hat die Behörde bei der Strafanstalt Pöschwies einen Vollzugsbericht eingeholt, eine Risikoabklärung durch die Abteilung für Forensisch-Psychologische Abklärungen der Bewährungs- und Vollzugsdienste veranlasst, die am 1. August eintraf, und den Beschwerdeführer am 13. August angehört. Insgesamt liegt die Verfahrensdauer im Grenzbereich des Zulässigen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt indes noch nicht vor. Dies gilt auch für die gesamte Dauer des Verfahrens (E. 4.4).</p></blockquote>
<p>Zudem ruft das Bundesgericht in Erinnerung,</p>
<blockquote><p>dass das als überlang gerügte Verfahren die Prüfung von Amtes wegen und nicht ein Haftentlassungsgesuch nach Art. 5 Ziff. 4 EMRK betrifft. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht bei rechtskräftiger gerichtlicher Verurteilung und Anordnung einer stationären Massnahme kein Anspruch auf jederzeitige Anrufung des Haftrichters (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_796/2009 vom 25. Januar 2010 E. 3.4 mit Hinweis) (E. 4.4).</p></blockquote>
<p>.</p>
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		<title>Bedingte aus Verwahrung entlassen</title>
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		<pubDate>Fri, 18 Nov 2011 16:23:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Strafen / Massnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[EMRK 5]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 64a]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht weist den Kanton Zürich an, einen Mann bedingt aus der Verwahrung zu entlassen, den zwei Gutachter für nicht besonderes gefährlich hielten (BGer 6B_232/2011). Der Fall wurde gestern am Bundesgericht öffentlich verhandelt (vgl. dazu die Online-Berichterstattung des Tages-Anzeiger). Dass die Entlassung nicht bereits durch die Verwaltung bzw. das Verwaltungsgericht verfügt worden war, kann wahrscheinlich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht weist den Kanton Zürich an, einen Mann bedingt aus der Verwahrung zu entlassen, den zwei Gutachter für nicht besonderes gefährlich hielten (BGer 6B_232/2011). Der Fall wurde gestern am Bundesgericht öffentlich verhandelt (vgl. dazu die <a href="http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Zehn-Jahre-verwahrt--trotz-positivem-Gutachten/story/12329741" target="_blank">Online-Berichterstattung des Tages-Anzeiger</a>).</p>
<p>Dass die Entlassung nicht bereits durch die Verwaltung bzw. das Verwaltungsgericht verfügt worden war, kann wahrscheinlich nicht ohne die Angst der Vorinstanzen gewürdigt werden, für allfällige neue Delikte (mit-)verantwortlich gemacht zu werden. Diese scheint umgekehrt proportional zur &#8220;Höhe&#8221; der Instanz und zur örtlichen Distanz des Gerichts zu sein. Gut, dass in diesem Fall das Bundesgericht in Lausanne gereicht hat.</p>
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		<title>2 Monate Präventivhaft wegen (bestrittener) vager Drohung</title>
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		<pubDate>Thu, 10 Nov 2011 16:18:17 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Haft]]></category>
		<category><![CDATA[EMRK 5]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 221]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Kanton Aargau wurde ein Mann Ende August wegen Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO) in Untersuchungshaft genommen. Das Bundesgericht entlässt ihn nach über zwei Monaten auf Beschwerde hin direkt aus der Haft (BGer 1B_570/2011 vom 02.11.2011). Dass der Beschwerdeführer überhaupt verhaftet wurde und dass zwei Vorinstanzen die Haft dann auch noch bis 5. Dezember [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Kanton Aargau wurde ein Mann Ende August wegen Ausführungsgefahr (<a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/312_0/a221.html" target="_blank">Art. 221 Abs. 2 StPO</a>) in Untersuchungshaft genommen. Das Bundesgericht entlässt ihn nach über zwei Monaten auf Beschwerde hin direkt aus der Haft (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=02.11.2011_1B_570/2011" target="_blank">BGer 1B_570/2011</a> vom 02.11.2011). Dass der Beschwerdeführer überhaupt verhaftet wurde und dass zwei Vorinstanzen die Haft dann auch noch bis 5. Dezember 2011 verlängert hatten, würde ich nicht glauben, wenn ich es nicht dem Entscheid des Bundesgerichts entnehmen könnte. Danach lag der Präventivhaft folgender Sachverhalt zu Grunde:</p>
<blockquote><p>Das mutmassliche Opfer hat im Rahmen der Strafuntersuchung ausgesagt, es habe den Beschwerdeführer am 26. August 2011 angerufen und ihm mitgeteilt, dass es ihn angezeigt habe. Es habe die Herausgabe von Fr. 1&#8217;900.&#8211; sowie eines Mobiltelefons gefordert. Im Rahmen des Telefongesprächs habe der Beschwerdeführer ihm sinngemäss mit den Worten gedroht, es wolle doch auch, dass es seiner Familie gut gehe und diese gesund bleibe. <span id="more-4483"></span>Es solle nun sofort zur Polizei gehen und die Anzeige zurückziehen. Er werde wieder anrufen, damit man sich treffen könne. Es könne dann sein Mobiltelefon wieder haben, sofern es belegen könne, dass es die Anzeige zurückgezogen habe. Es habe in der Folge die Anzeige zurückziehen wollen, was jedoch nicht möglich gewesen sei, weil es sich bei den in Frage stehenden Delikten um Offizialdelikte handle. Der Beschwerdeführer hat ebenfalls ausgesagt, dass er am 26. August 2011 vom mutmasslichen Opfer angerufen und über die Strafanzeige informiert worden sei. Er bestreitet aber, dem mutmasslichen Opfer ein schweres Verbrechen angedroht zu haben. Sollte eine Drohung tatsächlich erfolgt sein, sei jedenfalls keine Ausführungsgefahr gegeben (E. 3.2).</p></blockquote>
<p>Das Bundesgericht sieht darin zu Recht keinen Haftgrund:</p>
<blockquote><p>Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer dem mutmasslichen Opfer anlässlich des Telefongesprächs vom 26. August 2011 für den Fall, dass es die Strafanzeige nicht zurückziehe, implizit ein schweres Verbrechen angedroht hat. Für den Beschwerdeführer ist aber klar, dass das mutmassliche Opfer versucht hat, die Strafanzeige zurückzuziehen, was allerdings nicht möglich war, weil es sich bei den in Frage stehenden Delikten um Offizialdelikte handelt. Die angeblich geäusserte Drohung war somit auf ein bestimmtes Ziel gerichtet, welches sich nicht mehr erreichen lässt. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Untersuchungsverfahren zu erkennen gegeben hätte, ein möglicherweise angedrohtes schweres Verbrechen trotzdem noch ausführen zu wollen. Auch bestehen keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer ausser der einen vagen noch weitere Drohungen ausgesprochen hätte. Im Gegenteil hat er vor der Vorinstanz mit schriftlicher Erklärung versichert, er wolle dem mutmasslichen Opfer und seiner Familie keinen Schaden zufügen. Er werde im Falle einer Haftentlassung mit dem mutmasslichen Opfer und dessen Familie weder telefonisch noch persönlich in Kontakt treten und er verspreche, sich bis zum Abschluss des laufenden Verfahrens vom mutmasslichen Opfer und dessen Familie und vom Grossraum Bern/Thun fernzuhalten. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Buchs AG wohnt und damit nicht in unmittelbarer Nähe zum mutmasslichen Opfer, welches in Steffisburg im Kanton Bern lebt, spricht nicht dafür, dass er die angeblich ausgesprochene Drohung noch wahrmachen würde. Dass der Beschwerdeführer das dem mutmasslichen Opfer möglicherweise angedrohte schwere Verbrechen im Falle einer Entlassung aus der Untersuchungshaft unmittelbar ausführen würde, ist nach dem Gesagten nicht ernsthaft zu befürchten, weshalb der Haftgrund der Ausführungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 2 StPO nicht gegeben ist (E 3.3).</p></blockquote>
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		<title>Gefängnisse sind keine Massnahmevollzugsanstalten</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/gefangnisse-sind-keine-massnahmevollzugsanstalten/</link>
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		<pubDate>Wed, 28 Sep 2011 12:10:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Jugendstrafverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
		<category><![CDATA[BV 32]]></category>
		<category><![CDATA[EMRK 5]]></category>
		<category><![CDATA[JStG 15]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Jugendlicher wurde nach Aufhebung der Untersuchungshaft in der Jugendabteilung eines Gefängnisses belassen, dies im Rahmen einer vorsorglichen (stationären) Unterbringung. Eine geeignete Institution konnte noch nicht gefunden werden. Das Bundesgericht (BGer 1B_437/2011 vom 14.09.2011) heisst die Beschwerde des Jugendlichen teilweise gut und empfiehlt für solche Fälle folgendes Vorgehen: Zwar erscheint im jetzigen Zeitpunkt ein (provisorischer) [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Jugendlicher wurde nach Aufhebung der Untersuchungshaft in der Jugendabteilung eines Gefängnisses belassen, dies im Rahmen einer vorsorglichen (stationären) Unterbringung. Eine geeignete Institution konnte noch nicht gefunden werden.</p>
<p>Das Bundesgericht (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=14.09.2011_1B_437/2011" target="_blank">BGer 1B_437/2011</a> vom 14.09.2011) heisst die Beschwerde des Jugendlichen teilweise gut und empfiehlt für solche Fälle folgendes Vorgehen:<span id="more-4346"></span></p>
<blockquote><p>Zwar erscheint im jetzigen Zeitpunkt ein (provisorischer) Vollzug der vorsorglichen stationären Unterbringung in der Jugendabteilung des Gefängnisses Limmattal (bis zum Auffinden einer geeigneteren Einrichtung) noch bundesrechtskonform. Eine provisorische vorsorgliche Schutzmassnahme nach Art. 15 Abs. 2 JStG verletzt in Fällen wie dem vorliegenden auch nicht die Unschuldsvermutung von Art. 32 Abs. 1 BV. Die Jugendanwaltschaft ist jedoch anzuhalten, weiterhin intensiv nach einem Platz in einer geeigneten erzieherisch-therapeutischen Massnahmeneinrichtung Ausschau zu halten. Spätestens einen Monat nach Eröffnung des vorliegenden Urteils wird sie zu entscheiden haben, ob eine Versetzung aus dem Jugendgefängnis in eine spezialisierte Massnahmeneinrichtung für Jugendliche möglich ist. Nötigenfalls (und auf einen beschränkte Zeithorizont hin) haben analoge weitere Prüfungen (nach jeweils spätestens einem Monat) zu erfolgen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG) (E. 5.6).</p></blockquote>
<p>Im Ergebnis beugt sich das Bundesgericht der Tatsache, dass der Vollzug für die grosse Zahl der zugewiesenen Personen schlicht nicht vorbereitet ist. Das gilt insbesondere auch für Massnahmen an Erwachsenen, die nicht &#8211; jedenfalls nicht in den vorgesehenen Anstalten &#8211; vollzogen werden können.</p>
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		<title>Aufschiebende Wirkung als Teil des Beschwerderechts</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/aufschiebende-wirkung-als-teil-des-beschwerderechts/</link>
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		<pubDate>Thu, 15 Sep 2011 10:44:48 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGE]]></category>
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		<category><![CDATA[Rechtsmittel]]></category>
		<category><![CDATA[StPO]]></category>
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		<category><![CDATA[BV 29]]></category>
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		<category><![CDATA[EMRK 5]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 226]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 228]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 387]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 388]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Entscheid des Bundesgerichts, der Staatsanwaltschaft gegen den Wortlaut des Gesetzes ein Beschwerderecht gegen Urteile des Zwangsmassnahmengerichts zu erteilen (vgl. dazu meinen früheren Beitrag), treibt immer weitere Blüten. Während das Bundesgericht zuletzt noch die superprovisorische Haftverlängerung ermöglichte (s. meinen früheren Beitrag), holt es nun zum wohl finalen Schlag aus und entscheidet, die aufschiebende Wirkung sei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Entscheid des Bundesgerichts, der Staatsanwaltschaft gegen den Wortlaut des Gesetzes ein Beschwerderecht gegen Urteile des Zwangsmassnahmengerichts zu erteilen (vgl. dazu meinen <a href="http://www.strafprozess.ch/bonne-administration-de-la-justice/" target="_blank">früheren Beitrag</a>), treibt immer weitere Blüten. Während das Bundesgericht zuletzt noch die superprovisorische Haftverlängerung ermöglichte (s. meinen <a href="http://www.strafprozess.ch/untersuchungshaft-neu-auch-mittels-superprovisorium/" target="_blank">früheren Beitrag</a>), holt es nun zum wohl finalen Schlag aus und entscheidet, die aufschiebende Wirkung sei Teil des Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=31.08.2011_1B_273/2011" target="_blank">BGE 1B_273/2011</a> vom 31.08.2011; Publikation in der AS vorgesehen): <span id="more-4313"></span></p>
<blockquote><p>Eine von der Staatsanwaltschaft unmittelbar nach Kenntnis des Haftentlassungsentscheids, aber vor der tatsächlichen Entlassung des Beschuldigten eingereichte Beschwerde hat somit zur Folge, dass die Untersuchungshaft vorläufig weiterbesteht, bis die zuständige Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz (superprovisorisch) über weitere Massnahmen im Sinne von Art. 388 StPO entscheiden kann. Es handelt sich dabei in der Regel um eine Verlängerung der Haft um einige Stunden, was im Interesse der Erreichung des Untersuchungszwecks bei bestehenden Haftgründen und zur Gewährleistung eines wirksamen Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft mit Art. 226 Abs. 5 StPO vereinbar erscheint. Da dieser Aufschub der Freilassung zur Gewährleistung des vom Gesetz vorausgesetzten wirksamen Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft unabdingbar ist, steht ihm auch Art. 387 StPO nicht entgegen. In diesem Sinne ist die genannte aufschiebende Wirkung Teil des Beschwerderechts der Staatsanwaltschaft. Sie ist zeitlich eng begrenzt bis die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz in der Lage ist, über Massnahmen nach Art. 388 StPO zu entscheiden (vgl. BGE 1B_232/2011 vom 12. Juli 2011 E. 2.3) (E. 2.5).</p></blockquote>
<p>Damit haben die ZMG in Haftsachen nur noch eine einzige Aufgabe, nämlich die Haftanträge der Staatsanwaltschaft gutzuheissen. Weisen sie ab, ist die unverzügliche Freilassung, die <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/312_0/a226.html" target="_blank">Art. 226 Abs. 5 StPO</a>  vorschreibt, toter Buchstabe.</p>
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		<title>Ungesetzliche Sicherheitshaft</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/ungesetzliche-sicherheitshaft/</link>
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		<pubDate>Wed, 07 Sep 2011 12:07:03 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
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		<category><![CDATA[StPO 229]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung, wonach auch die Sicherheitshaft alle drei bzw. sechs Monate überprüft werden muss (BGer 1B_386/2011 vom 26.08.2011; Fünferbesetzung). Im konkreten Fall führte diese Rechtsprechung dazu, dass die Haft einer Beschwerdeführerin vom 19. bis 22. Juni 2011 illegal war. Das Bundesgericht entschädigt die Beschwerdeführerin direkt mit CHF 1,000.00 (Art. 68 1 und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung, wonach auch die Sicherheitshaft alle drei bzw. sechs Monate überprüft werden muss (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=26.08.2011_1B_386/2011" target="_blank">BGer 1B_386/2011</a> vom 26.08.2011; Fünferbesetzung). Im konkreten Fall führte diese Rechtsprechung dazu, dass die Haft einer Beschwerdeführerin vom 19. bis 22. Juni 2011 illegal war. Das Bundesgericht entschädigt die Beschwerdeführerin direkt mit CHF 1,000.00 (<a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/173_110/a68.html" target="_blank">Art. 68 1 und 2 BGG</a>), den unentgeltlichen Vertreter ebenso, lehnt aber die Haftentlassung ab.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Verfassungswidrige Sicherungsverwahrung</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/verfassungswidrige-sicherungsverwahrung/</link>
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		<pubDate>Wed, 04 May 2011 11:58:32 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafen / Massnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[EMRK 5]]></category>
		<category><![CDATA[EMRK 7]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 59]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht hat gemäss heutiger Pressemitteilung entschieden, dass alle Vorschriften über die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung verfassungswidrig sind, weil sie den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Abstandsgebots nicht genügen (BVerfG, 2 BvR 2365/09 vom 04.05.2011). Hier sei mit Blick auf das schweizerische Recht nur aus Leitsatz 3b) zitiert:  Die Freiheitsentziehung ist – in deutlichem Abstand zum Strafvollzug („Abstandsgebot“, vgl. BVerfGE 109, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat gemäss heutiger <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg11-031" target="_blank">Pressemitteilung</a> entschieden, dass alle Vorschriften über die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung verfassungswidrig sind, weil sie den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Abstandsgebots nicht genügen (<a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20110504_2bvr236509.html" target="_blank">BVerfG, 2 BvR 2365/09</a> vom 04.05.2011). Hier sei mit Blick auf das schweizerische Recht nur aus Leitsatz 3b) zitiert: <span id="more-3941"></span></p>
<blockquote><p>Die Freiheitsentziehung ist – in deutlichem Abstand zum Strafvollzug („Abstandsgebot“, vgl. BVerfGE 109, 133 &lt;166&gt;) – so auszugestalten, dass die Perspektive der Wiedererlangung der Freiheit sichtbar die Praxis der Unterbringung bestimmt.</p>
</blockquote>
<p>Es wird zu analysieren sein, was aus dem Entscheid (und den früheren Entscheidungen der Strassburger Organe) für die schweizerische &#8220;kleine Verwahrung&#8221; nach <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a59.html" target="_blank">Art. 59 StGB</a> übernommen werden könnte.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Verschlepptes Haftentlassungsgesuch durch vorbefassten Richter</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/verschlepptes-haftentlassungsgesuch-durch-vorbefassten-richter/</link>
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		<pubDate>Thu, 18 Nov 2010 13:02:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beschleunigungsgebot]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht stellt in BGer 1B_347/2010 vom 10.11.2010 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK). Es hatte folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 24. August 2010 ging am 25. August 2010 beim Bezirksgericht Winterthur ein. Tags darauf setzte der Bezirksgerichtspräsident der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht stellt in <a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=10.11.2010_1B_347/2010" target="_blank">BGer 1B_347/2010</a> vom 10.11.2010 eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest (Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK). Es hatte folgenden Sachverhalt zu beurteilen:</p>
<blockquote><p>Das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 24. August 2010 ging am 25. August 2010 beim Bezirksgericht Winterthur ein. Tags darauf setzte der Bezirksgerichtspräsident der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eine Frist von 10 Tagen an, um zum Gesuch Stellung zu nehmen. Die Präsidialverfügung wurde gemäss Ausgangsstempel gleichentags &#8211; am Donnerstag, dem 26. August 2010 &#8211; versandt und <strong>ging am 30. August 2010 (gemäss Eingangsstempel) oder am 31. August 2010 (gemäss Unterschrift auf dem Empfangsschein) bei der Staatsanwaltschaft</strong> ein. Mit Eingabe vom 9. September 2010 (Donnerstag), welche am 13. September 2010 (Montag) beim Bezirksgericht einging, gab die Staatsanwaltschaft eine kurze Stellungnahme von 15 Zeilen zum Entlassungsgesuch ab, worauf der Bezirksgerichtspräsident das Gesuch am Mittwoch, dem 29. September 2010 ohne Weiterungen abwies. Die Staatsanwaltschaft sowie der Beschwerdeführer und sein Verteidiger erhielten die Verfügung am 4. Oktober 2010 zugestellt (E. 3.2, Hervorhebungen durch mich). <span id="more-3625"></span></p>
</blockquote>
<p>Abgesehen von der als offensichtlich erscheinenden Verletzung des Beschleunigungsgebots wirft auch die Tatsache, dass der Zeitpunkt der Zustellung von behördeninterner Post kaum je zuverlässig beurteilt werden kann, ein schiefes Licht auf den Sachverhalt.</p>
<blockquote><p>Der Bezirksgerichtspräsident war mit dem Fall vertraut, und es wurden im Haftentlassungsverfahren von keiner Seite neue oder überraschende Aspekte ins Verfahren eingebracht, die zeitraubender Abklärungen bedurft hätten. Dass er sich nach Eingang der staatsanwaltschaftlichen Stellungnahme noch über zwei Wochen Zeit liess mit der Behandlung des Gesuchs, ist mit dem verfassungs- und konventionsrechtlichen Beschleunigungsgebot nicht zu vereinbaren. Dies umso weniger, als das Verfahren auch administrativ wenig beförderlich vorangetrieben wurde, dauerte doch jede Zustellung mehrere Tage, ohne dass dafür nachvollziehbare Gründe ersichtlich wären (E. 3.3).</p>
</blockquote>
<p>Der Gerichtspräsident war mit dem Fall übrigens deshalb vertraut, weil er an der Verurteilung des Beschwerdeführers mitgewirkt hatte. Auf die entsprechende Rüge trat das Bundesgericht nicht ein, weil sie zu spät vorgetragen worden war:</p>
<blockquote><p>Aufgrund dieser klaren gesetzlichen Zuständigkeitsregelung musste der Beschwerdeführer (bzw. sein Verteidiger) von vornherein davon ausgehen, dass das vor der Überstellung der Akten vom Bezirks- ans Obergericht gestellte Haftentlassungsgesuch vom Bezirksgerichtspräsidenten behandelt werden würde. Unter diesen Umständen wäre er aber verpflichtet gewesen, dessen Ausstand unverzüglich, d.h. bereits bei der Einreichung des Haftentlassungsgesuchs, zu verlangen (E. 2).</p>
</blockquote>
<p>Man muss immer damit rechnen, dass Richter nicht von sich aus erkennen, dass sie wegen Vorbefassung nicht mehr entscheiden dürften.</p>
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		<title>Gesetzliche Haftverfahrensfristen sind blosse Ordnungsfristen</title>
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		<pubDate>Fri, 06 Aug 2010 12:11:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Haft]]></category>
		<category><![CDATA[BV 31]]></category>
		<category><![CDATA[EMRK 5]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 227]]></category>
		<category><![CDATA[StPO/CH]]></category>

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		<description><![CDATA[Nicht zum ersten Mal zieht das Bundesgericht die neue Schweizerische Strafprozessordnung zur Auslegung kantonalen Rechts heran. In BGer 1B_94/2010 vom 22.07.2010 erkennt es, dass es sich bei den Fristen von § 113d StPO/TG bzw. eben von Art. 227 Abs. 2 StPO um blosse Ordnungsfristen handelt, deren Verletzung materiell keine Konsequenzen für den Betroffenen hat: Die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nicht zum ersten Mal zieht das Bundesgericht die neue Schweizerische Strafprozessordnung zur Auslegung kantonalen Rechts heran. In <a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=22.07.2010_1B_94/2010" target="_blank">BGer 1B_94/2010</a> vom 22.07.2010 erkennt es, dass es sich bei den Fristen von § 113d StPO/TG bzw. eben von Art. 227 Abs. 2 StPO um blosse Ordnungsfristen handelt, deren Verletzung materiell keine Konsequenzen für den Betroffenen hat:<span id="more-3379"></span></p>
<blockquote><div>Die Frist von drei Tagen gemäss § 113d Abs. 2 StPO/TG hat denselben Zweck wie jene von vier Tagen nach Art. 227 Abs. 2 StPO. Sie soll es der Vorinstanz ermöglichen, vor Ablauf der Haftdauer diese zumindest provisorisch zu verlängern. Dies hat die Vorinstanz hier mit Verfügung vom 25. Februar 2010 getan. Sie hat darin die Untersuchungshaft einstweilen bis zum Entscheid über das Haftverlängerungsgesuch als zulässig erklärt. Die Frist von drei Tagen bezweckt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht, für den Inhaftierten die Ungewissheit darüber zu beenden, ob die Haft über die ursprünglich angeordnete Dauer hinaus verlängert werde. Diese Funktion kommt dem haftrichterlichen Entscheid zu, welcher entweder &#8211; wie hier &#8211; noch innerhalb der ursprünglich angeordneten Haftdauer oder &#8211; bei provisorischer Verlängerung der Haft &#8211; jedenfalls kurz danach ergeht. Es besteht deshalb kein sachlicher Grund, bei Missachtung der Frist von drei Tagen nach § 113d Abs. 2 StPO/TG die Verwirkung des Rechts auf Haftverlängerung anzunehmen. Ein derartiger formeller Mangel führt nach der Rechtsprechung nicht zur Haftentlassung, sofern die materiellen Haftvoraussetzungen gegeben sind. Vielmehr hat es bei der Feststellung der Verletzung der EMRK bzw. der Bundesverfassung sein Bewenden (BGE 116 Ia 60 E. 3b S. 65; 114 Ia 88 E. 5d S. 92 f.; Urteile 1P.495/2005 vom 14. September 2005 E. 2.3, in: SJ 2006 I S. 57; 1P.42/2005 vom 10. Februar 2005 E. 3.2, in: Pra 2005 Nr. 84 S. 628). Ein Hafthindernis hätte im Übrigen selbst dann nicht bestanden, wenn der Untersuchungsrichter das Haftverlängerungsgesuch nach Ablauf der ursprünglich angeordneten Haftdauer eingereicht hätte. Diesfalls hätte die Vorinstanz die Haft neu anordnen können (BGE 109 Ia 320 E. 3e S. 324; Urteile 1P.230/2000 vom 8. Mai 2000 E. 2b und c, in: Pra 2000 Nr. 145 S. 849; 1C.5/1999 vom 23. Oktober 2000 E. 2b).</div>
</blockquote>
<blockquote><div>Nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz handelt es sich bei der Frist von drei Tagen gemäss § 113d Abs. 2 StPO/TG danach um keine Verwirkungs-, sondern eine Ordnungsfrist. Die Vorinstanz durfte somit die Haft verlängern, obgleich der Untersuchungsrichter das Haftverlängerungsgesuch einen Tag zu spät gestellt hatte (E. 3.3.2).</div>
</blockquote>
<div>Entsprechend hat das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gutgeheissen:</div>
<blockquote><div>Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Freiheitsentzug auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise im Sinne vonArt. 5 Ziff. 1 EMRK und Art. 31 Abs. 1 BV verletzt worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.</div>
</blockquote>
<div>Diese Rechtsprechung ist unbefriedigend. Sie kann den Betroffenen unter unzumutbaren Zeitdruck führen, denn die ihm gesetzten richterlichen Fristen sind selbstverständlich Verwirkungsfristen. Da sie aber grundsätzlich erstreckbar sind, hat der Betroffene es selbst zu verantworten, wenn er sich unter Zeitdruck gesetzt fühlt:</div>
<blockquote><div>Wie die Vorinstanz (angefochtener Entscheid S. 6) darlegt, ist die Thurgauer Praxis bei der Beurteilung von Fristerstreckungen grosszügig und stellt an entsprechende Gesuche keine hohen Anforderungen. Wenn der Verteidiger um keine Fristerstreckung ersucht hat, hat er sich den geltend gemachten Zeitdruck selber zuzuschreiben und kann er sich nicht darüber beklagen (E. 4.4).</div>
</blockquote>
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		<title>Was kann ein Haftrichter alles falsch machen?</title>
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		<pubDate>Mon, 26 Jul 2010 17:11:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Haft]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliches Gehör]]></category>
		<category><![CDATA[BV 31]]></category>
		<category><![CDATA[EMRK 5]]></category>

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		<description><![CDATA[Nun, er kann den Gehörsanspruch des Hàftlings verletzen und er kann das Vorliegen des allgemeinen Haftgrunds (dringender Tatverdacht) und dasjenige eines der speziellen Haftgründe falsch beurteilen. In BGer 1B_161/2010 vom 12.07.2010 hat der Haftrichter nichts ausgelassen. Die Gehörsverletzung bestand darin, dass er den Anwalt des Beschuldigten gar nicht erst über die Haftverhandlung orientiert hat. Dazu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nun, er kann den Gehörsanspruch des Hàftlings verletzen und er kann das Vorliegen des allgemeinen Haftgrunds (dringender Tatverdacht) und dasjenige eines der speziellen Haftgründe falsch beurteilen.</p>
<p>In <a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=12.07.2010_1B_161/2010" target="_blank">BGer 1B_161/2010</a> vom 12.07.2010 hat der Haftrichter nichts ausgelassen. Die Gehörsverletzung bestand darin, dass er den Anwalt des Beschuldigten gar nicht erst über die Haftverhandlung orientiert hat. Dazu das Bundesgericht: <span id="more-3355"></span></p>
<blockquote><p>Mit ihrem Vorgehen missachtete die Vorinstanz offensichtlich die Bestimmung von § 61 Abs. 1 StPO/ZH. Dieser Verstoss gegen die massgeblichen kantonalen Verfahrensvorschriften bedeutet nach dem Gesagten zugleich eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 EMRK und Art. 31 Abs. 1 BV. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Gehörsverletzungen dieser Art im Dispositiv des Haftprüfungsentscheids förmlich festzustellen und bei der Kostenverlegung mitzuberücksichtigen (vgl. Urteile BGE 1B_326/2009 vom 11. Mai 2010 E. 2.3 und 1B_166/2010 vom 14. Juni 2010 E. 2.4) (E. 2.3).</p>
</blockquote>
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