Post about "EMRK 6"

Chambaz c. Suisse

Die 5. Kammer des EGMR verurteilt die Schweiz einmal mehr wegen Verletzung von Art. 6 EMRK, dies mit der Stimme der neuen Richterin aus der Schweiz (EGMR, Requête no 11663/04 vom 05.04.2012, Chambaz c. Suisse). Verletzt waren die Selbstbelastungsfreiheit und die Waffengleichheit. In einem Steuerhinterziehungsverfahren wurde der Beschwerdeführer in gutschweizerischer Tradition gebüsst, weil er sich geweigert hatte, selbstbelastende Unterlagen einzureichen. Zudem erhielt er keine vollständige Akteneinsicht.

Der Fall hatte im Kantons Waadt und vor Bundesgericht (zuletzt BGer 2P.278/2002 vom 02.10.2003) etliche Entscheide ausgelöst und wird nun wahrscheinlich wieder neu aufgerollt.

Eine Übersicht über den Entscheid findet sich in der Medienmitteilung.

Der Entscheid, so er denn rechtskräftig wird, wird sorgfältig zu analysieren sein. Er könnte das Steuerverfahrensrecht in der Schweiz nachhaltig beeinflussen.

Neues zum Konfrontationsrecht

HRRS publiziert in seiner aktuellen Ausgabe zwei Beiträge zum Konfrontationsrecht (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK) nach Al-Khawaja and Tahery vs. UK:

  • Frank Meyer, Die “sole or decisive”-Regel zur Würdigung nicht konfrontierter Zeugenaussagen – not so decisive anymore, Besprechung zum Urteil EGMR HRRS 2012 Nr. 1 (Al-Khawaja and Tahery vs. UK)
  • Antje du Bois-Pedain, Artikel 6 Abs. 3 lit. d EMRK und der nicht verfügbare Zeuge: Weist der modifizierte Lucà-Test den Weg aus der Sackgasse? Zugleich eine Besprechung von EGMR Nr. 26766/05 und 22228/06 (Große Kammer), Urteil vom 15. Dezember 2011 (Al-Khawaja und Tahery v. Großbritannien) = HRRS 2012 Nr. 1
  • Anklageprüfung begründet keine Vorbefassung

    Das Bundesgericht klärt eine weitere Frage zum neuen Strafprozessrecht und entscheidet, dass die Anklageprüfung (Art. 329 StPO) keinen Ablehnungsgrund schafft (BGer 1B_703/2011 vom 03.02.2012) anders noch: BGE 114 Ia 50 nach altem Recht mit Anklagezulassung).

    Mit der Prüfung der Anklage gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO verifiziert die Verfahrensleitung (des erstinstanzlich zuständigen Gerichts), ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind (lit. a), ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (lit. b) und ob Verfahrenshindernisse bestehen (lit. c).

    Diese Prüfung durch die Verfahrensleitung erfolgt nicht in einem formalisierten Verfahren, das mit einem Zulassungs- oder Nichtzulassungsentscheid endet. Die Verfahrensleitung entscheidet diesbezüglich nichts. Hinsichtlich des Tatverdachts hat sie bloss summarisch zu prüfen, ob dem Beschuldigten überhaupt ein strafbares Verhalten vorgeworfen wird und sich die Durchführung eines Verfahrens rechtfertigt (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1278 Ziff. 2.7.1). Stellt die Verfahrensleitung Mängel oder Prozesshindernisse fest, kann sie nur dem Gericht die geeigneten Vorkehren beantragen (Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung oder Berichtigung [Art. 329 Abs. 2 Satz 2 StPO]; Sistierung [Abs. 2 Satz 1]; Einstellung des Verfahrens [Abs. 4 und 5]). Sie hat aber darüber selber keinen Entscheid zu fällen; dies obliegt dem Gericht. Im Übrigen trifft sie die zur Durchführung der Hauptverhandlung notwendigen verfahrensleitenden Anordnungen (Art. 330-332 StPO). Derartige Vorbereitungshandlungen und Instruktionsmassnahmen sind in jedem Gerichtsverfahren erforderlich und lassen den verfahrensleitenden bzw. instruierenden Richter nicht als befangen oder vorbefasst erscheinen. Eine andere Sichtweise würde das Vorantreiben des Verfahrens und die Beurteilung innert nützlicher Frist und mit vertretbarem Aufwand erschweren, wenn nicht gar verunmöglichen und wäre auch unpraktikabel. Die in Art. 329 Abs. 1 StPO umschriebene Prüfung durch die Verfahrensleitung geht nicht über die in jedem (Straf-)Gerichtsverfahren unumgänglichen ersten Vorkehrungen hinaus und begründet keine Ausstandspflicht (vgl. auch Niklaus Schmid, Praxiskommentar StPO, 2009, N. 8 zu Art. 56 StPO; Markus Boog, a.a.O., N. 31 zu Art. 56 StPO; ferner – zum bisherigen Strafprozessrecht des Kantons St. Gallen – Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2005, S. 85 N. 184). Die abweichende Lehrmeinung von Yvona Griesser (in: Zürcher Kommentar StPO, 2010, N. 12 zu Art. 329 StPO) übersieht, dass das separate Zwischenverfahren über die Anklagezulassung weggefallen ist und die Verfahrensleitung im Rahmen von Art. 329 StPO keinen entsprechenden Entscheid fällt. Mit der Erfüllung der in dieser Bestimmung umschriebenen Obliegenheiten allein legt sich die Verfahrensleitung nicht in einem Mass fest, dass sie nicht mehr als unvoreingenommen gelten könnte und das Verfahren nicht mehr als offen erschiene. Das gilt auch für die Abweisung von Beweisanträgen der Verteidigung, zumal abgelehnte Beweisanträge an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden können (Art. 331 Abs. 3 StPO). Weitere Umstände, die den im vorliegenden Fall verfahrensleitenden Kreisrichter als befangen erscheinen lassen könnten, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Eine Verletzung der konventions- und verfassungsmässigen Garantien ist daher nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet (E. 2.6).

    Erneut stelle ich fest, dass die Praktikabilität über allem steht. Mit der von Griesser vertretenen und vom Bundesgericht verworfenen Auffassung, die sich immerhin auf etliche Lehrmeinungen stützt, setzt sich das Bundesgericht materiell gar nicht auseinander. Dass Vorbereitungshandlungen und Instruktionsmassnahmen notwendig sind, heisst m.E. noch lange nicht, dass solche keine Vorbefassung begründen können. Vielleicht ist das der Grund, warum der Entscheid über diese doch wichtige Frage nicht in der AS publiziert wird.

    Keine Akteneinsicht vor Konfrontationseinvernahme

    Das Bundesgericht weist die Beschwerde eines Beschuldigten ab, der vor einer Konfrontationseinvernahme erfolglos Einsicht in die Befragungsprotokoll zweier Mitbeschuldigter beantragt hatte (BGer 1B_597/2011 vom 07.02.2012). Zu beurteilen waren behauptete Verletzungen von Art. 101 Abs. 1 und Art. 107 StPO sowie der Waffengleichheit. Alle drei Beschuldigten waren bereits einvernommen worden, aber eine an sich vorgesehene Konfrontationseinvernhame mit allen drei Beschuldigten konnte nicht durchgeführt werden, weil offenbar nicht alle erschienen waren. Der Staatsanwalt teilte den Parteien sodann mit, die Akten könnten nach der Konfrontationseinvernahme eingesehen werden.

    Dass das Bundesgericht überhaupt auf die Beschwerde eintritt, wird wie folgt begründet:

    En l’occurrence, les prévenus ont tous été auditionnés, de sorte que la première condition de l’art. 101 al. 1 CPP est réalisée. La deuxième condition, relative à « l’administration des preuves principales », relève du fond et doit être tranchée à la lumière des particularités du cas d’espèce. Ainsi, sous l’angle de la recevabilité, il apparaît qu’à ce stade de la procédure le recourant peut en principe se prévaloir d’un droit à consulter le dossier sur la base de l’art. 101 al. 1 CPP, si bien que la décision attaquée est susceptible de lui causer un préjudice juridique irréparable au sens de l’art. 93 al. 1 let. a LTF. Les autres conditions de recevabilité étant remplies, il y a lieu d’entrer en matière sur le recours (E. 1.2).

    Eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 StPO erkennt das Bundesgericht nicht. Es stützt sich dabei auf die zweite Voraussetzung der “Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise”: (more…)