Gegen Urteile des Bundesstrafgerichts soll kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Darauf haben sich die eidgenössischen Räte letzte Woche geeinigt, womit alle Differenzen zum StBOG ausgeräumt sind (vgl. die Debatten zum Geschäft 08.066). Das “Argument” der Justizministerin im Nationalrat:
Dogmatisch konsequent müsste man auf dieser Ebene die Berufung einführen. Aber es ist manchmal auch vertretbar, einen pragmatischen Ansatz zu wählen und zu schauen, worum es denn wirklich geht: Es geht um sehr wenige Fälle, die wir in einem Beschwerdeverfahren durchaus auch angemessen behandeln können. [weiterlesen] »
Gemäss Tages-Anzeiger hat der Nationalrat heute entschieden, den Bundesanwalt künftig durch das Parlament wählen zu lassen und ihn von einem noch zu schaffenden Aufsichtsgremium beaufsichtigen zu lassen (vgl. dazu das Amtliche Bulletin und meine früheren Beiträge).
Die Schweiz ist halt doch ein Sonderfall und wird immer sonderbarer.
Botschaft und Entwurf des StBOG sind online verfügbar. Politisch umstritten (allerdings weniger aus sachlichen Gründen) dürfte nach wie vor sein, dass die ungeteilte Aufsicht über die Bundesanwaltschaft dem Bundesrat zukommen soll (vgl. meine früheren Beiträge zum StBOG).
In seiner Vernehmlassung zum Vorentwurf des Strafbehördenorganisationsgesetzes(StBOG, vgl. meinen früheren Beitrag) schlägt das Bundesstrafgericht einen neuen Weg zur Aufsicht über die Bundesanwaltschaft vor. Es will die ungeteilte Aufsicht einem “Conseil de la Magistrature” (CdM) unterstellen, der alle drei Gewalten einbinden soll:
Dieser CdM soll vom Parlament (Vereinigte Bundesversammlung) für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt werden und sich aus Vertretern des Parlaments, der fachkundigen Justiz (BGr/BStGer) sowie Exekutiv- und Verwaltungsvertretern (EJPD) zusammensetzen. Der CdM soll die ungeteilte Aufsicht über die BA ausüben. Die Weisungsbefugnisse des CdM im Bereich der fachlichen Tätigkeit (Einleitung, Durchführung oder Abschluss von Strafverfahren, Vertretung der Anklage, Ergreifung von Rechtsmitteln) ist auf generell–abstrakte Weisungen zu beschränken. Im Bereich der nicht fachlichen Aufsicht (Budget, Rechnungswesen, Personalwesen, Logistik etc.) sollen hingegen auch Weisungen im Einzelfall möglich sein. Der CdM soll Budget und Rechnung der BA gegenüber den Finanzkommissionen der Räte vertreten. Berichterstattungs- und Auskunftspflicht der BA gegenüber dem CdM können ähnlich definiert werden, wie dies in den Art. 21 und 22 VE vorgesehen ist.
Der Bundesrat hat den Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz StBOG) in die Vernehmlassung geschickt.
Eine Kurzübersicht kann der Medienmitteilung des EJPD entnommen werden. Diese erklärt, dass die Aufsicht über die Bundesanwaltschaft beim Bundesrat liegt, was die sachlich einzig richtige Lösung ist. Die Bundesanwaltschaft wird nicht nur dadurch aufgewertet, sondern auch durch die Abschaffung des Eidg. Untersuchungsrichteramts. Nach dem Vorentwurf führt die Bundesanwaltschaft das Vorverfahren von Anfang bis zum Schluss und erhebt anschliessend die Anklage. Für die Genehmigung der Zwangsmassnahmen sind die kantonalen Gerichte am Sitz der Bundesanwaltschaft oder ihrer Zweigstellen zuständig. Gegen deren Entscheide kann Beschwerde beim Bundesstrafgericht geführt werden. Weiter sieht der Entwurf vor, dass das Bundesgericht Berufungsgericht gegen erstinstanzliche Sachrichterentscheide des Bundesstrafgerichts werden soll. Damit hätten wir dann auch im Bundesstrafprozess ein ordentliches Rechtsmittel, das bisher fehlt.
Wer das alles genauer wissen will, kann den Vorentwurf und den Erläuternden Bericht herunterladen.
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