Das Bundesgericht kassiert ein kantonales Urteil, das dem Verurteilten (mehrfache Veruntreuung im Amt, mehrfache Urkundenfälschung, anerkannter Schaden knapp CHF 1M, Freiheitsstrafe von drei Jahren) den teilbedingten Strafvollzug verweigert hatte, ohne eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGer 6B_341/2011 vom 10.11.2011). Die Vorinstanz hatte einzig wegen unterlassener Schadenbehebung auf Vollzug der Freiheitsstrafe erkannt, was bundesrechtswidrig ist: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht kassiert zum zweiten Mal ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, das sich der Sache nun ein drittes Mal annehmen muss (BGer 6B_165/2011 vom 19.07.2011, Fünferbesetzung). Diesmal stolperte das Obergericht über Fragen des (teil-)bedingten Vollzugsaufschubs sowie über das Verschlechterungsverbot.
Zur Frage des (teil-)bedingten Aufschub des Vollzugs: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht heisst eine Laienbeschwerde in Fünferbesetzung aus mehreren Gründen gut. Die Vorinstanz hat bei den Sanktionen praktisch alles falsch gemacht. Hier zitiere ich nur eine Erwägung, die sich zum Verhältnis der bedingten Strafe und der Massnahme äussert, über das ich trotz mittlerweile fester Praxis auch schon gestolpert bin: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung zum Verhältnis von Straf- und Massnahnmevollzug (BGer 6B_107/2011 vom 23.05.2011).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Strafaufschub anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, welche der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde. Dabei sind einerseits die Auswirkungen des Strafvollzugs, die Erfolgsaussichten der ambulanten Behandlung und die bisherigen Therapiebemühungen zu berücksichtigen, andererseits aber auch das kriminalpolitische Erfordernis, Straftaten schuldangemessen zu ahnden bzw. rechtskräftige Strafen grundsätzlich zu vollziehen. Wo ein Therapieerfolg wahrscheinlich ist, sollte nach der Praxis des Bundesgerichts – tendenziell – zunächst ärztlich behandelt werden. Ein Aufschub rechtfertigt sich aber nur, wenn die ambulante Therapie (ausserhalb des Strafvollzugs) im konkreten Einzelfall aktuelle und günstige Bewährungsaussichten eröffnet, die durch den Strafvollzug zunichte gemacht oder erheblich vermindert würden. Ein Aufschub muss sich folglich aus Gründen der Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen (BGE 129 IV 161 E. 4.1 S. 162 f. mit Hinweisen) (E. 5.2).
Das Bundesgericht erinnert in BGer 6B_989/2010 vom 07.04.2011 daran, dass für die Gewährung des bedingten Vollzugs gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB nicht eine positive Prognose erforderlich ist, sondern lediglich das Fehlen einer ungünstigen Prognose.
Im konkreten Fall hat das Bundesgericht klar gestellt, dass einschlägige Vorstrafen allein den bedingten Vollzug nicht ausschliessen. [weiterlesen] »
Ein kantonales Gericht hat einem Verurteilten nebst einer bedingten Geldstrafe als Hauptstrafe die Jagdberechtigung als Nebenstrafe verweigert (Art. 20 JSG). Strittig vor Bundesgericht (BGer 6B_17/2010 vom 06.07.2010) war, ob der Vollzug der Nebenstrafe bedingt aufgeschoben werden könne. Dass im revidierten Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs (AT StGB) im Rahmen des bedingten Vollzugs Nebenstrafen nicht mehr erwähnt werden, erachtete die Vorinstanz als qualifiziertes Schweigen, während der Beschwerdeführer darin eine ausfüllungsbedürftige Lücke sah. Das Bundesgericht folgt ihm: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht kassiert in Fünferbesetzung ein Urteil, mit dem einem Beschuldigten der teilbedingte Strafvollzug gewährt wurde als bundesrechtswidrig, weil die Vorinstanz dessen Nachtatverhalten nicht gewürdigt habe (BGer 6B_459/2009 vom 10.12.2009). Die Vorinstanz habe
bei der Beurteilung der Legal- und Zukunftsprognose des Beschwerdegegners im Sinne der Art. 42 und 43 StGB durch die Nichtbeachtung des von diesem eingestandenen Nachtatverhaltens einen rechtlich massgeblichen Gesichtspunkt nicht berücksichtigt und hierdurch Bundesrecht verletzt (E. 1.3).
Im Einzelnen lautet die Begründung des Bundesgerichts wie folgt:
Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird, gebietet eine umfassende Beurteilung der Zukunfts- und Legalprognose die Berücksichtigung sämtlicher relevanten Aspekte, vorliegend mithin auch des vom Beschwerdegegner eingestandenen Betäubungsmittelverkaufs. Dass dieser sein Geständnis widerrufen kann, ändert hieran nichts Entscheidendes. So entschied das Bundesgericht, dass der Einbezug von in einem hängigen Strafverfahren zugegebenen Tatsachen bei der Prognosebeurteilung zulässig ist (Urteil 6P.31/2003 vom 8. August 2003 E. 1.3), respektive dass auch nicht abgeurteilte Vortaten, welche Schlüsse auf das Vorleben und den Charakter eines Täters zulassen, mit der erforderlichen Zurückhaltung bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten beachtet werden dürfen (Urteil 6S.145/2004 vom 6. Oktober 2004 E. 6.2). Ebenso wenig steht die Tatsache, dass der Beschwerdegegner im Falle einer späteren Verurteilung wegen Drogenhandels mit einer Zusatzstrafe zu rechnen hat, einer Berücksichtigung des anerkannten Nachtatverhaltens im vorliegenden Verfahren entgegen, zumal eine solche Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB die Einsatzstrafe und damit auch die Gewährung des hier in Frage stehenden teilbedingten Strafvollzugs in ihrem Bestand unangetastet liesse (E. 1.2).
Vor nicht einmal einem Jahr hatte das Bundesgericht anders entschieden (s. dazu meinen früheren Beitrag). Damals (BGer 6B_1017/2008 vom 24.03.2009) lautete die Begründung wie folgt:
Die Vorinstanz hat für die Frage der Prognose unter anderem auf ein hängiges Ermittlungsverfahren abgestellt. Dies ist unzulässig, weil der Verfahrensausgang nicht feststeht (E. 5.2.1).
Ja was gilt denn nun?