Das Bundesgericht schützt ein Urteil der Vorinstanz gegen eine Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft und äussert sich darin zur Strafzumessung im Betäubungsmittelstrafrecht (BGer 6B_156/2011 vom 17.10.2011, Fünferbesetzung). Es begründet, dass auch bei einem mengenmässig nicht qualifizierten Fall und erheblichem Tatverschulden eine Einsatzstrafe von sieben Monaten im Ermessensbereich des Sachrichter liegen kann. Allgemein und unabhängig vom Rechtsgebiet bestätigt das Urteil, dass die Strafe auch bei einem als “erheblich” eingestuften Tatverschulden noch nicht (zwingend) im mittleren oder oberen Bereich des vorgegebenen Strafrahmens festzusetzen ist: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht korrigiert in Fünferbesetzung ein kantonales Urteil gegen einen Dolmetscher, das die Strafzumessung auf sachfremde Kriterien stützte (BGer 6B_722/2010 vom 17.02.2011).
Nicht sachfremd war die Berücksichtigung der guten Arbeitsleistungen des Dolmetschers: [weiterlesen] »
In einem zur BGE-Publikation vorgesehenen Fall stellt das Bundesgericht klar, dass die Strafe eines Mittäters nicht an diejenige eines zu milde bestraften anderen Mittäters anzupassen ist (BGE 6B_112/2009 vom 16.07.2009): [weiterlesen] »
Das Bundesgericht (6B_132/2007 vom 17.01.2008) kassiert ein Urteil der Genfer Justiz, welche dem Verurteilten den teilbedingten Vollzug seiner Freiheitsstrafe (2.5 Jahre) mit der Begründung verweigert hatte, die Gewährung einer teilbedingten Freiheitsstrafe liege im Ermessen des Richters und sei bei entsprechender Schwere der Schuld zu verweigern.
Nach der Rechtsprechung zum alten Strafzumessungsrecht war unter bestimmten Voraussetzungen möglich, Freiheitsstrafen von über 18 bis maximal 21 Monaten auf 18 Monate zu reduzieren, um den bedingten Vollzug zu ermöglichen. Damit ist nun nach einem zur BGE-Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesgerichts (6B_131/2007 vom 22.11.2007) unter dem neuen Recht Schluss: