Das Bundesgericht wendet sich in BGer 6B_169/2011 vom 08.06.2011 einmal mehr gegen jeglichen Schematismus bei der Bemessung von Freiheitsstrafen. Das hat den Nachteil, dass die Strafzumessung vor Bundesgericht kaum je mit Erfolg beanstandet werden kann. Massgebend ist am Ende allein, ob die ausgefällte Strafe bundesrechtskonform ist, was sie aber angesichts des erheblichen richterlichen Ermessens eigentlich per definitionem ist: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht hält in einem zur Publikation vorgesehenen Urteil fest, dass eine Zusatzstrafe mit der Grundstrafe gleichartig sein muss (BGE 6B_460/2010 vom 04.02.2011):
Die Bildung einer Gesamtstrafe ist bei ungleichartigen Strafen nicht möglich (Urteil 6B_785/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5.5 mit Hinweisen). [weiterlesen] »
Das Bundesgericht (BGer 6B_712/2010 vom 13.12.2010) kassiert in derselben Sache zum zweiten Mal ein Urteil der Vorinstanz (hier der erste Entscheid: BGer 6B_172/2010 vom 29.10.2009). Diesmal hat die Vorinstanz übersehen, dass eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu gemeinnütziger Arbeit nicht in Frage kommt: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht kassiert ein kantonales Urteil, mit dem der Beschwerdeführer zu schwer bestraft wurde (BGer 6B_323/2010 vom 23.06.2010). Die Vorinstanz hat möglicherweise Fehler bei der Bildung der Gesamtstrafe gemacht, diese aber jedenfalls ungenügend begründet. Dazu das Bundesgericht: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht hält an seiner in BGE 134 IV 241 publizierten Rechtsprechung fest, wonach die Bildung einer Gesamtstrafe in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB nicht in Betracht kommt, wenn die widerrufene Strafe und die neue Strafe gleichartig sind (BGer 6B_632/2009 vom 26.10.2009)
1.3 Gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird (Satz 1). Es kann die Art der widerrufenen Strafe ändern, um mit der neuen Strafe in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden (Satz 2). [weiterlesen] »
Das Bundesgericht (BGer 6B_765/2008 vom 07.04.2009, BGE-Publikation) hat eine weitere Frage zum neuen Allgemeinen Teil des StGB geklärt und sich zur Methodik der Gesamtstrafenbildung im Rückversetzungsverfahren geäussert. Zudem hat es festgehalten, dass im Rückversetzungsverfahren die Anordnung des bedingten oder teilbedingten Vollzugs ausgeschlossen ist: [weiterlesen] »