Das Bundesgericht kassiert ein Urteil, das den Begründungsanforderungen von Art. 50 Abs. 1 StGB nicht genügt. Es äussert sich zur Frage der Einsatzstrafe, zur Frage der Gesamtstrafenbildung (Gesamtverschulden!) und zum Vorgehen bei verminderter Schuldfähigkeit (BGer 6B_524/2010 vom 08.12.2011): [weiterlesen] »
Das Bundesgericht kassiert einen Entscheid, der sich nicht an die Methodik der Strafzumessung hielt und die Wahl der Sanktion nicht hinreichend begründet hat (BGer 6B_218/2010 vom 08.06.2010).
Hier (noch einmal), was gemäss Bundesgericht methodisch zu beachten ist: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht ändert (bzw. klärt) seine Praxis, wonach das Fehlen einer Vorstrafe zwingend einen Strafminderungsgrund darstellt (BGE 6B_390/2009 vom 14.01.2010; zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehen). In seinem Entscheid weist das Bundesgericht auf nicht publizierte Urteile hin, bei denen es von der publizierten Praxis abgewichen ist (BGer 6S.85/2006 vom 27.06.2006 E. 2.4; 6S.467/2004 vom 11.02.2005 E. 2.2.1; 6S.62/2001 vom 14.06.2001 E. 1d; 6S.684/2000 vom 22.03.2001 E. 3c/cc).
Mit dem neuen Urteil sollte die uneinheitliche Praxis ein Ende haben. Neu ist nicht schematisch zu entscheiden, sondern aufgrund der Umstände des Einzelfalls: [weiterlesen] »
In einem heute im Internet publizierten Entscheid stellt das Bundesgericht die bundesrechtlich verbindliche Technik der Strafzumessung (BGer 6B_384/2009 vom 05.11.2009) umfassen dar. Ich verzichte darauf, die Erwägungen hier wiederzugeben und beschränke mich darauf, die vom Bundesgericht festgestellte Verletzung zu kopieren:
Die Vorinstanz äussert sich bei der Bemessung der Zusatzstrafe nicht dazu, welches Delikt sie unter den bereits vom Amtsgericht Solothurn-Lebern abgeurteilten und den neu zu beurteilenden Taten als schwerstes erachtet. Sie setzt dafür auch keine Einsatzstrafe unter Berücksichtigung der straferhöhenden und strafmindernden Umstände fest [vgl. dazu aber unten]. Indem sie lediglich angibt, in welcher Höhe sie eine Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ausgefällt hätte, ist das Ausmass der Erhöhung für die weiteren Taten nicht nachvollziehbar. Der blosse Hinweis auf aArt. 68 Ziff. 1 und 2 StGB genügt nicht, da in der folgenden Begründung die entsprechenden Teilschritte der Strafzumessung nicht plausibel dargelegt werden. Die Vorinstanz verletzt ihre Begründungspflicht in Bezug auf die Strafzumessung nach der Bestimmung der retrospektiven Konkurrenz. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 3.5.5.).
Dies ändert offenbar nichts an der Rechtsprechung, wonach die bloss gedanklich zu bildende Einsatzstrafe nicht beziffert werden muss: [weiterlesen] »
Das Bundesgericht (BGer 6B_414/2009 vom 21.07.2009) heisst eine Beschwerde bezüglich Begründung der Strafzumessung mit folgenden Argumenten gut:
Die Einsatzstrafe von 12 Jahren für die vorsätzliche Tötung erscheint an sich vertretbar, ist jedoch gestützt auf die knappe Begründung des Kantonsgerichts nicht nachvollziehbar. Dies zumal das Kantonsgericht die angeklagte Qualifikation als Mord verneinte und es auch nicht auf die Ausführungen des Kreisgerichts verweisen konnte, welches von einer Einsatzstrafe von 8 Jahren ausging. Unklar bleiben die bei der Strafzumessung konkret berücksichtigten Beweggründe für die Tötung. Ob und in welchem Umfang Art. 68 Ziff. 2 aStGB bei der Strafzumessung Rechnung getragen wurde, ergibt sich aus der vorinstanzlichen Begründung ebenfalls nicht. Die Vorinstanz betrachtete die zu beurteilenden Straftaten für sich und kumulierte die so errechnete Freiheitsstrafe mit den Strafen aus den Jahren 2005 und 2006. Hypothetische Überlegungen, wie die Strafen ausgefallen wären, wenn die Taten vom 1. März 2005, die Vergehen gegen das Waffengesetz und die Verletzung der Erziehungs- oder Fürsorgepflicht zusammen mit den bereits rechtskräftigen Verurteilungen beurteilt worden wären, stellte sie nicht an. Ein solches Vorgehen wirkt sich grundsätzlich zuungunsten des Beschwerdeführers aus und ist mit Art. 68 Ziff. 2 aStGB nicht vereinbar. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen und die Sache für die Strafzumessung und Neubegründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine Prüfung der weiteren, im Zusammenhang mit der Strafzumessung erhobenen Rügen erübrigt sich damit (E. 3.8).