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	<title>strafprozess.ch &#187; StGB 59</title>
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	<description>Aktuelles zum Straf- und Strafprozessrecht</description>
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		<title>Von der Verhältnismässigkeit stationärer Massnahmen</title>
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		<pubDate>Fri, 03 Feb 2012 12:45:14 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Sexuelle Integrität]]></category>
		<category><![CDATA[Strafen / Massnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 56]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 59]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Kanton Bern wurde ein wegen Exhibitionismus vorbestrafter Mann wegen versuchter sexuellen Handlungen mit einem Kind und wegen sexueller Belästigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Zudem wurde eine stationäre Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB angeordnet. Das Bundesgericht heisst seine Beschwerde unter Verweis auf die Verhältnismässigkeit (Art. 56 Abs. 3 StGB) gut (BGer 596/2011 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Kanton Bern wurde ein wegen Exhibitionismus vorbestrafter Mann wegen versuchter sexuellen Handlungen mit einem Kind und wegen sexueller Belästigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Zudem wurde eine stationäre Massnahme i.S.v. <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a59.html" target="_blank">Art. 59 StGB</a> angeordnet. Das Bundesgericht heisst seine Beschwerde unter Verweis auf die Verhältnismässigkeit (<a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a56.html" target="_blank">Art. 56 Abs. 3 StGB</a>) gut (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=19.01.2012_6B_596/2011" target="_blank">BGer 596/2011</a> vom 19.01.2012).</p>
<p>Das Bundesgericht betont, dass die Bedeutung der Anlasstat in die Angemessenheitsprüfung einzubeziehen ist: <span id="more-4702"></span></p>
<blockquote><p>Nicht ausser Acht zu lassen ist bei der Beurteilung der Angemessenheit einer strafrechtlichen Massnahme auch die Anlasstat. Nach dem Wortlaut von Art. 59 StGB reicht hierfür zwar jedes Verbrechen oder Vergehen aus. Nur Übertretungen vermögen eine Einweisung in eine Klinik oder eine Massnahmevollzugseinrichtung von vorneherein nicht zu rechtfertigen. Indessen darf dem Täter in der Regel keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden, als in der Anlasstat zum Ausdruck kommt (BGE 127 IV 1 E. 2c/cc). Steht die Schwere des mit der Massnahme verbundenen Freiheitsverlusts des Betroffenen in einem Missverhältnis zum Gewicht des begangenen Delikts, sollte auf die Sanktionsanordnung grundsätzlich verzichtet werden (vgl. Urteil 6S.69/2006 vom 29. Mai 2006 E. 3.3). Mit andern Worten ist bei leichtem Verschulden/geringem Taterfolg sowie entsprechend geringfügigen Strafen aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips bzw. in Anbetracht der mit einer Massnahme einhergehenden Freiheitsbeschränkungen trotz Therapiebedürfnis beim Betroffenen im Prinzip von einer solchen im Sinne von Art. 59 StGB abzusehen (siehe BGE 136 IV 156 E. 3.2) [E. 3.2.5]</p></blockquote>
<p>Hinzuweisen ist auf eine Präzisierung der Rechtsprechung über die Berücksichtigung ausserstrafrechtlicher Massnahmen:</p>
<blockquote><p>Der Strafrichter ist nicht befugt, von der strafrechtlichen Massnahme abzusehen, weil er eine Massnahme vormundschaftlicher oder administrativer Natur im konkreten Fall für geeigneter oder zweckmässiger hält (&#8230;). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Sie ist allerdings in dem Sinne zu präzisieren, dass der Strafrichter, der bei der Beurteilung der Gefährlichkeit auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils abzustellen hat (&#8230;), nicht unberücksichtigt lassen darf, dass vormundschaftliche Massnahmen, wie beispielsweise eine FFE, bereits durchgeführt werden. Bei einer Prüfung der Notwendigkeit einer strafrechtlichen Massnahme und insbesondere der Legalprognose sind ausserstrafrechtliche Vorkehrungen insofern zu beachten, als die Gefahr, der die strafrechtliche Massnahme entgegenwirken soll, unter Umständen nicht mehr bzw. nicht mehr im gleichen Ausmass bestehen muss (&#8230;) [E. 3.4.2].</p></blockquote>
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		<title>Nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme</title>
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		<pubDate>Tue, 12 Jul 2011 11:39:19 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Strafen / Massnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 59]]></category>

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		<description><![CDATA[Gemäss Bundesgericht ist es zulässig, eine ambulante Massnahme nachträglich und ohne neues Gutachten in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB umzuwandeln (BGer 6B_437/2011 vom 04.07.2011). Über den Sachverhalt wird aus dem Urteil leider nicht allzuviel bekannt. Aus der Begründung: Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sich auf ein zwei Jahre zuvor erstelltes Gutachten stützen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gemäss Bundesgericht ist es zulässig, eine ambulante Massnahme nachträglich und ohne neues Gutachten in eine stationäre Massnahme nach <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a59.html" target="_blank">Art. 59 StGB</a> umzuwandeln (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=04.07.2011_6B_437/2011" target="_blank">BGer 6B_437/2011</a> vom 04.07.2011). Über den Sachverhalt wird aus dem Urteil leider nicht allzuviel bekannt. Aus der Begründung: <span id="more-4119"></span></p>
<blockquote><p>Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sich auf ein zwei Jahre zuvor erstelltes Gutachten stützen konnte, welches sich bereits zur Frage äusserte, ob und in welchem Fall eine stationäre Massnahme angeordnet werden soll. Unter diesen Umständen ist es <strong>nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zusätzlich aus den verschiedenen Äusserungen des Therapeuten ihre Schlüsse zog.</strong> Diesen Angaben und nicht zuletzt den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung ist zu entnehmen, dass von einem nachhaltigen Erfolg der vollzugsbegleitenden Therapie zurzeit nicht die Rede sein kann. Der Beschwerdeführer äussert z.B. bereits heute, dass er in Aussicht nehme, die notwendigen Medikamente nach der Entlassung ein Jahr lang zu nehmen. Dies zeugt nicht von besonderer Einsicht, denn er wird die notwendigen Medikamente so lange nehmen müssen, als dies notwendig ist. Inwieweit es z.B. zu dieser Aussage eines neuen Gutachtens bedurft hätte, wie der Beschwerdeführer verlangt, ist nicht ersichtlich. Davon, dass die Vorinstanz &#8220;abenteuerlich anmutende&#8221; Schlüsse gezogen hätte, kann nicht die Rede sein (E. 2, Hervorhebungen durch mich).</p></blockquote>
<p>Nicht klar ist, ob das vorbestehenden Gutachtens aus dem Jahr 2008 bereits eine stationäre Massnahme empfohlen hatte und das Gericht trotzdem eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet hatte. Unklar bleibt auch, in welchen Fällen auf die Äusserungen der Therapeuten abgestellt werden kann. Wahrscheinlich darf man das nur, wenn sie zu Ungunsten des Betroffenen ausfallen.</p>
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		<title>Kurzgutachten genügt</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/kurzgutachten-genugt/</link>
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		<pubDate>Tue, 17 May 2011 12:00:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Strafen / Massnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 56]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 59]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Kurzgutachten genügt nach einem neuen Entscheid des Bundesgerichts (BGer 6B_620/2010 vom 03.05.2011), um eine stationäre Massnahme auch bei eher geringfügigen Anlasstaten (mehrfache Drohung, mehrfache Nötigung und mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage) begründen zu können (Art. 56 Abs. 3 StGB). Dass sich Gutachter bisweilen ihre Anstalten selbst gleich selbst füllen, ist für das Bundesgericht ein abwegiges [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Kurzgutachten genügt nach einem neuen Entscheid des Bundesgerichts (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=03.05.2011_6B_620/2010">BGer 6B_620/2010</a> vom 03.05.2011), um eine stationäre Massnahme auch bei eher geringfügigen Anlasstaten (mehrfache Drohung, mehrfache Nötigung und mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage) begründen zu können (<a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a56.html">Art. 56 Abs. 3 StGB</a>).<br />
Dass sich Gutachter bisweilen ihre Anstalten selbst gleich selbst füllen, ist für das Bundesgericht ein abwegiges Argument gegen die Unabhängigkeit der Gutachter:</p>
<blockquote><p>Es erscheint abwegig, der fachlich ausgewiesenen Gutachterin die Unabhängigkeit wegen eines Interessenkonflikts abzusprechen, weil sie als Leiterin der Forensischen Therapie in jenem Massnahmezentrum &#8220;es als Gutachterin überspitzt formuliert selber in der Hand [hätte], ob die Zellen ihres Arbeitgebers ausgelastet sind oder nicht&#8221; (E. 2.3).</p></blockquote>
<p>Warum das abwegig erscheint, sagt das Bundesgericht leider nicht und ich weiss es auch nicht. Was ich aber weiss ist, dass in diesem Land zu viele Menschen nach <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a59.html">Art. 59 StGB</a> weggesperrt werden und dass sie &#8211; einmal weggesperrt &#8211; kaum mehr entlassen werden; alles mit der Folge, dass kaum noch Therapieplätze vorhanden sind.</p>
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		<title>Verfassungswidrige Sicherungsverwahrung</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/verfassungswidrige-sicherungsverwahrung/</link>
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		<pubDate>Wed, 04 May 2011 11:58:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesverfassungsgericht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafen / Massnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[EMRK 5]]></category>
		<category><![CDATA[EMRK 7]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 59]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesverfassungsgericht hat gemäss heutiger Pressemitteilung entschieden, dass alle Vorschriften über die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung verfassungswidrig sind, weil sie den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Abstandsgebots nicht genügen (BVerfG, 2 BvR 2365/09 vom 04.05.2011). Hier sei mit Blick auf das schweizerische Recht nur aus Leitsatz 3b) zitiert:  Die Freiheitsentziehung ist – in deutlichem Abstand zum Strafvollzug („Abstandsgebot“, vgl. BVerfGE 109, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverfassungsgericht hat gemäss heutiger <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg11-031" target="_blank">Pressemitteilung</a> entschieden, dass alle Vorschriften über die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung verfassungswidrig sind, weil sie den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Abstandsgebots nicht genügen (<a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20110504_2bvr236509.html" target="_blank">BVerfG, 2 BvR 2365/09</a> vom 04.05.2011). Hier sei mit Blick auf das schweizerische Recht nur aus Leitsatz 3b) zitiert: <span id="more-3941"></span></p>
<blockquote><p>Die Freiheitsentziehung ist – in deutlichem Abstand zum Strafvollzug („Abstandsgebot“, vgl. BVerfGE 109, 133 &lt;166&gt;) – so auszugestalten, dass die Perspektive der Wiedererlangung der Freiheit sichtbar die Praxis der Unterbringung bestimmt.</p>
</blockquote>
<p>Es wird zu analysieren sein, was aus dem Entscheid (und den früheren Entscheidungen der Strassburger Organe) für die schweizerische &#8220;kleine Verwahrung&#8221; nach <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a59.html" target="_blank">Art. 59 StGB</a> übernommen werden könnte.</p>
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		<title>Zu kurze Freiheitsstrafe?</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/zu-kurze-freiheitsstrafe/</link>
		<comments>http://www.strafprozess.ch/zu-kurze-freiheitsstrafe/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 12 Jan 2011 13:43:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten und Entschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[Strafen / Massnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 59]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht weist eine Beschwerde wegen Verletzung von Art. 59 Abs. 3 StGB (kleine Verwahrung) als aussichtslos ab und verweigert dem Beschwerdeführer damit die unentgeltliche Rechtspflege, obwohl die erste Instanz lediglich eine ambulante Massnahme angeordnet hatte (BGer 6B_913/2010 vom 22.12.2010). Das Bundesgericht eröffnet dem Beschwerdeführer damit, dass er keinen Anspruch auf anwaltlichen Beistand für die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht weist eine Beschwerde wegen Verletzung von <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a59.html" target="_blank">Art. 59 Abs. 3 StGB</a> (kleine Verwahrung) als aussichtslos ab und verweigert dem Beschwerdeführer damit die unentgeltliche Rechtspflege, obwohl die erste Instanz lediglich eine ambulante Massnahme angeordnet hatte (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=22.12.2010_6B_913/2010" target="_blank">BGer 6B_913/2010</a> vom 22.12.2010). Das Bundesgericht eröffnet dem Beschwerdeführer damit, dass er keinen Anspruch auf anwaltlichen Beistand für die  einzige Möglichkeit einer Überprüfung eines Freiheitsentzugs von voraussichtlich fünf Jahren haben soll. <span id="more-3717"></span></p>
<p>Offenbar wurde dem Beschwerdeführer zum Verhängnis,</p>
<blockquote><p>dass der Gutachter eine ambulante Massnahme nur empfiehlt, wenn sie vollzugsbegleitend in geschütztem bzw. geschlossenem Rahmen bei gleichzeitiger einzel- und gruppentherapeutischer Behandlung durchgeführt wird und mindestens zwei Jahre dauert (E. 1.1).</p>
</blockquote>
<p>Die Freiheitsstrafe von 24 Monaten, zu welcher der Beschwerdeführer verurteilt wurde, erwies sich damit aber als zu kurz. Das folgende Argument des Beschwerdeführers erscheint mir daher als verständlich:</p>
<blockquote><p>Damit führe die psychiatrische Massnahme quasi zur Verlängerung der Strafe, was unzulässig sei. Gesetzlich sei nur vorgesehen, die Strafe aus psychiatrischen Gründen zugunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben, nicht jedoch das Gegenteil.</p>
</blockquote>
<p>Dazu das Bundesgericht:</p>
<blockquote><p>Dass es allenfalls wünschenswert gewesen wäre, sofort mit der Massnahme zu beginnen (&#8230;), ist vorliegend nicht zu beurteilen.</p>
</blockquote>
<p>Mich stört jedenfalls die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege, zumal sie im bundesgerichtlichen Verfahren erst mit dem Hauptentscheid eröffnet wird. Die Anwälte, die solche Beschwerden vertreten, gehen damit in der Regel nicht nur in Bezug auf ihr Honorar leer aus, sie setzen sich auch noch dem Vorwurf aus, aussichtslose Beschwerden zu führen. Im vorliegenden Fall erscheint dies als stossend, denn immerhin war die erste Instanz auch der Meinung, eine stationäre Massnahme sei nicht nötig. Deren Anordnung konnte somit gar nie tatrichterlich überprüft werden.</p>
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		<title>Nachträgliche Umwandlung einer gescheiterten Massnahme</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/nachtragliche-umwandlung-einer-gescheiterten-massnahme/</link>
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		<pubDate>Mon, 01 Nov 2010 15:09:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGE]]></category>
		<category><![CDATA[Strafen / Massnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Vollzug]]></category>
		<category><![CDATA[EMRK 5]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 59]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 63b]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht fällt einen weiteren Grundsatzentscheid zum neuen Massnahmerecht (BGE 6B_750/2010 vom 13.07.2010). Es ging um die Frage, ob eine ambulante Massnahme in eine stationäre umgewandelt werden kann, wenn der Verurteilte im Zeitpunkt des Entscheids keine Reststrafe zu verbüssen hat. Die Vorinstanz hat diese Frage verneint. Das Bundesgericht korrigiert sie und stellt sich gegen die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht fällt einen weiteren Grundsatzentscheid zum neuen Massnahmerecht (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=13.07.2010_6B_750/2009" target="_blank">BGE 6B_750/2010</a> vom 13.07.2010). Es ging um die Frage, ob eine ambulante Massnahme in eine stationäre umgewandelt werden kann, wenn der Verurteilte im Zeitpunkt des Entscheids keine Reststrafe zu verbüssen hat. Die Vorinstanz hat diese Frage verneint. Das Bundesgericht korrigiert sie und stellt sich gegen die wohl herrschende Lehre und m.E. auch gegen den Willen des Gesetzgebers und dessen Gesetzestext: <span id="more-3581"></span></p>
<blockquote><p>Scheitert eine ambulante Behandlung, ist bei Freiheitsstrafen nicht zwingend erforderlich, dass noch eine Reststrafe vorliegt, wenn eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet werden soll. In materieller Hinsicht bedarf es einer inhaltlichen Verknüpfung zwischen Verurteilung und Freiheitsentzug (das heisst der Anordnung einer stationären Therapie). Die Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme nach vollständiger Verbüssung der Strafe bleibt wie unter dem alten Recht in klaren Ausnahmefällen und unter strenger Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgebotes zulässig. Ob eine solche Ausnahmesituation vorliegend zu bejahen ist, hat die Vorinstanz zu entscheiden (E. 4.1).</p>
</blockquote>
<p>Vom Entscheid bis zur Publikation der schriftlichen Begründung vergingen aus nicht bekannten Gründen fast vier Monate. Bekannt ist aber, dass die psychisch kranke Beschwerdegegnerin im Verfahren vor Bundesgericht nicht vertreten war und sich offenbar auch nicht äusserte. Im Ergebnis wird ihr das vielleicht nicht schaden, denn die Vorinstanz kann ohne Weiteres wieder in ihrem Sinn entscheiden und aus materiellen Gründen von einer Umwandlung in eine stationäre Massnahme absehen. Ein solcher Entscheid würde allerdings mit einiger Sicherheit wieder von der Staatsanwaltschaft ans Bundesgericht gezogen werden.</p>
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		<title>Weitere fünf Jahre verhältnismässig</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/weitere-funf-jahre-verhaltnismassig/</link>
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		<pubDate>Mon, 18 Oct 2010 13:42:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Strafen / Massnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Strafvollzug]]></category>
		<category><![CDATA[Vollzug]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 59]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht hatte sich mit der Verlängerung einer stationären Massnahme um fünf Jahre zweimal zu befassen. Im ersten Entscheid (BGer 6B_951/2009 vom 26.02.2010) erkannte es eine Verletzung des Prinzips der Verhältnismässigkeit: Die Vorinstanz verletzt jedoch Bundesrecht, indem sie bei Prüfung der Verhältnismässigkeit nicht erwägt, allenfalls auch eine Verlängerung der bisherigen Massnahme von weniger als der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht hatte sich mit der Verlängerung einer stationären Massnahme um fünf Jahre zweimal zu befassen. Im ersten Entscheid (<a href="http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&amp;type=highlight_simple_query&amp;page=1&amp;from_date=&amp;to_date=&amp;sort=relevance&amp;insertion_date=&amp;top_subcollection_aza=all&amp;query_words=6B_951/2009+&amp;rank=1&amp;azaclir=aza&amp;highlight_docid=aza://26-02-2010-6B_951-2009&amp;number_of_ranks=2" target="_blank">BGer 6B_951/2009</a> vom 26.02.2010) erkannte es eine Verletzung des Prinzips der Verhältnismässigkeit:</p>
<blockquote><p>Die Vorinstanz verletzt jedoch Bundesrecht, indem sie bei Prüfung der Verhältnismässigkeit nicht erwägt, allenfalls auch eine Verlängerung der bisherigen Massnahme von weniger als der maximal möglichen fünf Jahre auszusprechen. Es genügt für die vorzunehmende Verhältnismässigkeitsprüfung nicht, die Empfehlung des Psychiatriezentrums Rheinau ohne weitere Begründung zu übernehmen (E. 3.4). <span id="more-3557"></span></p>
</blockquote>
<p>Im Neubeurteilungsverfahren holte die Vorinstanz bei den behandelnden Ärzten einen &#8220;klärenden Bericht&#8221; ein und begründete die Verlängerung dementsprechend. Das Bundesgericht folgt ihr nun und weist die Beschwerde des Betroffenen als aussichtslos ab (<a title="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=04.10.2010_6B_489/2010" href="http://" target="_blank">BGer 6B_489/20010</a> vom 04.10.2010):</p>
<blockquote><p>Die Vorinstanz legt aber entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hinreichend dar, weshalb vorliegend eine Verlängerung der stationären Massnahme um fünf Jahre notwendig ist. So weist sie etwa auf die Schwierigkeit hin, beim Beschwerdeführer eine Krankheitseinsicht zu erzielen und diese deliktsspezifisch zu thematisieren, weshalb die Therapie daher weiterhin im Anfangsstadium stehe. Nur eine um fünf Jahre verlängerte Massnahme erscheine als geeignet, um ein solches Mass an Heilung oder Stabilisierung zu erreichen, die eine bedingte Entlassung aus der Massnahme möglich mache. Die Vorinstanz weist damit zumindest sinngemäss auf die bestehende Gefahr der Verübung weiterer mit der Erkrankung des Beschwerdeführers im Zusammenhang stehender Verbrechen oder Vergehen hin, wenn die erst im Anfangsstadium stehende Therapie beendet würde. Dies gilt umso mehr, als die Krankheit des Beschwerdeführers nicht ohne weiteres von der Frage seiner Gefährlichkeit, weitere Verbrechen oder Vergehen zu begehen, getrennt werden kann (so das Bundesgericht im Verfahren 6B_951/2009 vom 26. Februar 2010 E. 2.5) (E. 3.4).</p>
</blockquote>
<p>Damit bleibt der Beschwerdeführer weitere fünf Jahre in der Anstalt. Ein neues Gutachten wurde gegen die Empfehlungen der Therapeuten übrigens nicht eingeholt.</p>
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		<title>Über den Beweiswert von Gutachten und die Verlängerung von Massnahmen</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/3136/</link>
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		<pubDate>Thu, 11 Mar 2010 20:57:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Beweisrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[rechtliches Gehör]]></category>
		<category><![CDATA[Strafen / Massnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Vollzug]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 59]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht kassiert einen Entscheid, mit welchem eine kleine Verwahrung (Art. 59 StGB) ohne weitere Begründung der Verhältnismässigkeit um fünf Jahre verlängert wurde (BGer 6B_951/2009 vom 26.02.2010). Das Bundesgericht setzt sich in einem ersten Teil des Urteils ausführlich mit Fragen über den Beweiswert von gerichtlichen und privaten Gutachten sowie über denjenigen von Berichten behandelnder Ärzte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht kassiert einen Entscheid, mit welchem eine kleine Verwahrung (<a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a59.html" target="_blank">Art. 59 StGB</a>) ohne weitere Begründung der Verhältnismässigkeit um fünf Jahre verlängert wurde (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=26.02.2010_6B_951/2009" target="_blank">BGer 6B_951/2009</a> vom 26.02.2010).</p>
<p>Das Bundesgericht setzt sich in einem ersten Teil des Urteils ausführlich mit Fragen über den Beweiswert von gerichtlichen und privaten Gutachten sowie über denjenigen von Berichten behandelnder Ärzte auseinander. Prozessual ist dabei zu beachten, dass es sich dabei um Beweiswürdigungsfragen handelt, die das Bundesgericht nur auf Willkür hin überprüft: <span id="more-3136"></span></p>
<blockquote><p>Ob ein Gericht die im psychiatrischen Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen des Gutachtens folgen oder ein Ergänzungsgutachten beziehungsweise eine Oberexpertise einholen soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die mit Beschwerde in Strafsachen wegen Verletzung des Willkürverbots aufgeworfen werden kann. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein psychiatrisches Gutachten in sich schlüssig ist oder nicht. Eine entsprechende Kritik muss als Verletzung des Willkürverbots substantiiert dargelegt werden (BGE 132 II 257 E. 4.4.1; 130 I 337 E. 5.4.2 mit Hinweisen) (E. 2.4).</p>
</blockquote>
<p>Willkür vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun. Obsiegt hat er lediglich mit der Rüge, die Vorinstanz habe den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt, indem sie die stationäre Massnahme um fünf Jahre verlängert hat. Im Grunde war allerdings bloss die Begründungspflicht der Vorinstanz unvollständig:</p>
<blockquote><p>Die Vorinstanz verletzt jedoch Bundesrecht, indem sie bei Prüfung der Verhältnismässigkeit nicht erwägt, allenfalls auch eine Verlängerung der bisherigen Massnahme von weniger als der maximal möglichen fünf Jahre auszusprechen. Es genügt für die vorzunehmende Verhältnismässigkeitsprüfung nicht, die Empfehlung des Psychiatriezentrums Rheinau ohne weitere Begründung zu übernehmen (E. 3.4).</p>
</blockquote>
<p>Es ist daher wohl damit zu rechnen, dass die Vorinstanz eine bundesrechtlich nicht zu beanstandende Begründung für ihre Verlängerung um fünf Jahre finden wird.</p>
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