<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>strafprozess.ch &#187; StGB 63b</title>
	<atom:link href="http://www.strafprozess.ch/tag/stgb-63b/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.strafprozess.ch</link>
	<description>Aktuelles zum Straf- und Strafprozessrecht</description>
	<lastBuildDate>Fri, 03 Feb 2012 13:02:28 +0000</lastBuildDate>
	<language>en</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.3.1</generator>
		<item>
		<title>Nachträgliche Umwandlung einer gescheiterten Massnahme</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/nachtragliche-umwandlung-einer-gescheiterten-massnahme/</link>
		<comments>http://www.strafprozess.ch/nachtragliche-umwandlung-einer-gescheiterten-massnahme/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 01 Nov 2010 15:09:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGE]]></category>
		<category><![CDATA[Strafen / Massnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Vollzug]]></category>
		<category><![CDATA[EMRK 5]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 59]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 63b]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.strafprozess.ch/?p=3581</guid>
		<description><![CDATA[Das Bundesgericht fällt einen weiteren Grundsatzentscheid zum neuen Massnahmerecht (BGE 6B_750/2010 vom 13.07.2010). Es ging um die Frage, ob eine ambulante Massnahme in eine stationäre umgewandelt werden kann, wenn der Verurteilte im Zeitpunkt des Entscheids keine Reststrafe zu verbüssen hat. Die Vorinstanz hat diese Frage verneint. Das Bundesgericht korrigiert sie und stellt sich gegen die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht fällt einen weiteren Grundsatzentscheid zum neuen Massnahmerecht (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=13.07.2010_6B_750/2009" target="_blank">BGE 6B_750/2010</a> vom 13.07.2010). Es ging um die Frage, ob eine ambulante Massnahme in eine stationäre umgewandelt werden kann, wenn der Verurteilte im Zeitpunkt des Entscheids keine Reststrafe zu verbüssen hat. Die Vorinstanz hat diese Frage verneint. Das Bundesgericht korrigiert sie und stellt sich gegen die wohl herrschende Lehre und m.E. auch gegen den Willen des Gesetzgebers und dessen Gesetzestext: <span id="more-3581"></span></p>
<blockquote><p>Scheitert eine ambulante Behandlung, ist bei Freiheitsstrafen nicht zwingend erforderlich, dass noch eine Reststrafe vorliegt, wenn eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet werden soll. In materieller Hinsicht bedarf es einer inhaltlichen Verknüpfung zwischen Verurteilung und Freiheitsentzug (das heisst der Anordnung einer stationären Therapie). Die Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme nach vollständiger Verbüssung der Strafe bleibt wie unter dem alten Recht in klaren Ausnahmefällen und unter strenger Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgebotes zulässig. Ob eine solche Ausnahmesituation vorliegend zu bejahen ist, hat die Vorinstanz zu entscheiden (E. 4.1).</p>
</blockquote>
<p>Vom Entscheid bis zur Publikation der schriftlichen Begründung vergingen aus nicht bekannten Gründen fast vier Monate. Bekannt ist aber, dass die psychisch kranke Beschwerdegegnerin im Verfahren vor Bundesgericht nicht vertreten war und sich offenbar auch nicht äusserte. Im Ergebnis wird ihr das vielleicht nicht schaden, denn die Vorinstanz kann ohne Weiteres wieder in ihrem Sinn entscheiden und aus materiellen Gründen von einer Umwandlung in eine stationäre Massnahme absehen. Ein solcher Entscheid würde allerdings mit einiger Sicherheit wieder von der Staatsanwaltschaft ans Bundesgericht gezogen werden.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.strafprozess.ch/nachtragliche-umwandlung-einer-gescheiterten-massnahme/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Fünf Bundesrichter für offensichtlich unbegründete Beschwerde</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/funf-bundesrichter-fur-offensichtlich-unbegrundete-beschwerde/</link>
		<comments>http://www.strafprozess.ch/funf-bundesrichter-fur-offensichtlich-unbegrundete-beschwerde/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 08 Feb 2010 12:45:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Strafen / Massnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[BGG]]></category>
		<category><![CDATA[EMRK 5]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 63b]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.strafprozess.ch/?p=3037</guid>
		<description><![CDATA[Das Bundesgericht hat in Fünferbesetzung eine Beschwerde als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen (BGer 6B_483/2009 vom 14.01.2010). Es wirft der Beschwerdeführerin vor, die Rügepflicht verletzt zu haben. Fünferbesetzung? Art. 20 Abs, 2 BGG lautet wie folgt: Über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder auf Antrag eines Richters oder einer Richterin entscheiden sie in Fünferbesetzung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen Entscheide der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht hat in Fünferbesetzung eine Beschwerde als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=14.01.2010_6B_483/2009" target="_blank">BGer 6B_483/2009</a> vom 14.01.2010). Es wirft der Beschwerdeführerin vor, die Rügepflicht verletzt zu haben. Fünferbesetzung?</p>
<p><a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/173_110/a20.html" target="_blank">Art. 20 Abs, 2 BGG</a> lautet wie folgt:<span id="more-3037"></span></p>
<blockquote><div id="_mcePaste">Über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder auf Antrag eines Richters oder einer Richterin entscheiden sie in Fünferbesetzung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen.</div>
</blockquote>
<p>Anlass zur Fünferbesetzung war wohl die Rüge gegen die nachträgliche Umwandlung einer ambulanten Massnahme in eine stationäre. Erstere habe sich gemäss dem angefochtenen Entscheid als ungenügend erwiesen. Darin hatte die Beschwerdeführerin eine Verletzung von <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a65.html" target="_blank">Art. 65 StGB</a>, <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/0_101/a5.html" target="_blank">Art. 5 EMRK</a> und des Grundsatzes  &#8221;ne bis in idem&#8221; erkannt. Das Bundesgericht hat sich der Beurteilung dieser Rüge wie folgt entzogen:</p>
<blockquote><p>Die Beschwerdeführerin hat sich weder mit den Art. 59 und 60 StGB noch insbesondere mit Art. 63b Abs. 5 StGB auseinandergesetzt, sondern sich lediglich auf den im vorliegend zu beurteilenden Fall nicht relevanten Art. 65 Abs. 1 StGB bezogen. Sie macht nur geltend, die Vorinstanz begründe die spezifischen Voraussetzungen von Art. 59 und 60 StGB nicht konkret, ohne aber diese Rüge in irgendeiner Form zu belegen.</p>
</blockquote>
<p>Die Beschränkung des Bundesgerichts auf formelle Positionen scheint jedenfalls nicht von Anfang an so klar gewesen zu sein. Die Beschwerdeführerin scheint ja wenigstens sinngemäss eine Verletzung von <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a63b.html" target="_blank">Art. 63b Abs. 5 StGB</a> gerügt zu haben.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.strafprozess.ch/funf-bundesrichter-fur-offensichtlich-unbegrundete-beschwerde/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>2</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

