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	<title>strafprozess.ch &#187; StGB 89</title>
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	<description>Aktuelles zum Straf- und Strafprozessrecht</description>
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		<title>Rechtskraft schützt vor Vergesslichkeit nicht</title>
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		<pubDate>Mon, 11 May 2009 12:25:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 344]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 49]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 89]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht heisst in BGer 6B_944/2008 vom 22.04.2009 eine Beschwerde der zuständigen Staatsanwaltschaft gut und ordnet an, dass über einen Widerruf nachträglich zu entscheiden sei. Der zu beurteilende Sachverhalt lässt sich dem Bundesgerichtsentscheid wie folgt entnehmen: Am 03.08.2004 wird A. bedingt aus dem Strafvollzug entlassen bei einer Probezeit von drei Jahren (Reststrafe 637 Tage). Während [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<div class="para">Das Bundesgericht heisst in <a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=22.04.2009_6B_944/2008" target="_blank">BGer 6B_944/2008</a> vom 22.04.2009 eine Beschwerde der zuständigen Staatsanwaltschaft gut und ordnet an, dass über einen Widerruf nachträglich zu entscheiden sei.</div>
<div class="para">Der zu beurteilende Sachverhalt lässt sich dem Bundesgerichtsentscheid wie folgt entnehmen:<span id="more-2260"></span></div>
<div class="para">
<ul>
<li>Am 03.08.2004 wird A. bedingt aus dem Strafvollzug entlassen bei einer Probezeit von drei Jahren (Reststrafe 637 Tage).</li>
<li>Während der Probezeit begeht er weitere Delikte, wofür er am 26.04.2007 in einem neuen Urteil rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wird. Zum Widerruf der bedingten Entlassung äussert sich das Kriminalgericht nicht.</li>
<li>Am 23.01.2008 wird A. erneut bedingt entlassen und unmittelbar danach fremdenpolizeilich ausgeschafft.</li>
<li>Am 17.04.2008  hat das Kriminalgericht  aufgrund einer Meldung des Strafregisterbehörde die bedingte Entlassung vom 03.08.2004 in einem neuen Entscheid widerrufen.</li>
<li>A. führt dagegen erfolgreich Rekurs. Das Obergericht hebt den Widerrufsentscheid des Kriminalgerichts auf. Es ist der Meinung, dass eine nachträgliche Anordnung der Rückversetzung in einem separaten Entscheid nicht möglich sei (Rechtskraft, &#8220;ne bis in idem&#8221;). </li>
<li>Das Bundesgericht seinerseits stützt nun die Auffassung des Kriminalgerichts.</li>
</ul>
</div>
<div class="para">Das Urteil des Bundesgerichts überzeugt nur zum Teil (s. unten). Es stellt sich aber insbesondere auch die Frage, ob der Betroffene am Verfahren nach seiner Abschiebung in sein Heimatland überhaupt teilnehmen konnte. Geäussert hat er sich vor Bundesgericht jedenfalls nicht.</div>
<div class="para">In der Sache argumentiert das Bundesgericht wie folgt:</div>
<blockquote>
<div class="para"> 2.3 Es ist sachgerecht, diese Grundsätze [Asperationsprinzip bei retrospektiver Konkurrenz, Art. 49 und 344 ABs. 2 StGB] auch anzuwenden, wenn entgegen der Regelung von Art. 89 Abs. 6 StGB keine Gesamtstrafe ausgesprochen worden ist. Hat das Gericht &#8211; aus welchen Gründen auch immer &#8211; die offene Reststrafe bei der Bemessung der neuen (unbedingten) Freiheitsstrafe nicht berücksichtigt, so muss dies ähnlich der Regelung von Art. 344 Abs. 2 StGB korrigiert werden können. Andernfalls würde die Rückversetzung in den Strafvollzug verunmöglicht, was der gesetzlichen Regelung von Art. 89 Abs. 1 StGB widerspräche, wonach diese Sanktion bei Nichtbewährung zwingend anzuordnen ist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung kann es nicht darauf ankommen, ob der Verurteilte mit einem nachträglichen separaten Entscheid über die Rückversetzung zu rechnen hat oder nicht. Ein bedingt aus dem Strafvollzug Entlassener, der während der Probezeit rückfällig wird, muss davon ausgehen, dass über die Frage der Rückversetzung formell entschieden wird. Aus dem blossen Umstand, dass im neuen Strafurteil dazu nichts ausgeführt wird, lässt sich nicht herleiten, der Strafrest bleibe unangetastet. Selbst wenn der Betroffene sich darüber irren sollte, kann jedenfalls keine Rede davon sein, ein nachträglicher Widerruf sei nach Treu und Glauben ausgeschlossen. Weshalb im Übrigen das Prinzip &#8220;ne bis in idem&#8221; tangiert sein soll, ist nicht erkennbar. Bei der Bildung einer (nachträglichen) Gesamtstrafe werden die Straftaten, welche bereits in einem rechtskräftigen Urteil behandelt wurden, nicht erneut beurteilt, weshalb der Täter auch nicht zweimal verfolgt wird. Wie das Bundesgericht kürzlich entschieden hat (BGE 6B_765/2008 vom 7. April 2009 E. 2.4.1), ist bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 89 Abs. 6 StGB die neue Strafe als &#8220;Einsatzstrafe&#8221; durch einen zu widerrufenden Teil der noch offenen Reststrafe zu erhöhen. Die &#8220;Einsatzstrafe&#8221; bleibt damit unberührt und bei der &#8220;Erhöhungsstrafe&#8221; geht es um deren teilweisen nachträglichen Vollzug. Durch die sinngemässe Anwendung des Asperationsprinzips wird der rückfällige Täter im Vergleich zum Kumulationsprinzip sogar privilegiert (a.a.O.).</div>
</blockquote>
<div class="para">(vgl. zur Bildung der Gesamtstrafe meinen <a href="http://strafprozess.ch/how-to-gesamtstrafenbildung-im-ruckversetzungsverfahren/" target="_self">früheren Beitrag</a>).</div>
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		<title>How-To: Gesamtstrafenbildung im Rückversetzungsverfahren</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/how-to-gesamtstrafenbildung-im-ruckversetzungsverfahren/</link>
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		<pubDate>Wed, 29 Apr 2009 17:23:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Strafen / Massnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[Strafzumessung]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 49]]></category>
		<category><![CDATA[StGB 89]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesgericht (BGer 6B_765/2008 vom 07.04.2009, BGE-Publikation) hat eine weitere Frage zum neuen Allgemeinen Teil des StGB geklärt und sich zur Methodik der Gesamtstrafenbildung im Rückversetzungsverfahren geäussert. Zudem hat es festgehalten, dass im Rückversetzungsverfahren die Anordnung des  bedingten oder teilbedingten Vollzugs ausgeschlossen ist: Offenkundig kann es deshalb nicht die mutmassliche Meinung des Gesetzgebers (gewesen) sein, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesgericht (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=07.04.2009_6B_765/2008" target="_blank">BGer 6B_765/2008</a> vom 07.04.2009, BGE-Publikation) hat eine weitere Frage zum neuen Allgemeinen Teil des StGB geklärt und sich zur Methodik der Gesamtstrafenbildung im Rückversetzungsverfahren geäussert. Zudem hat es festgehalten, dass im Rückversetzungsverfahren die Anordnung des  bedingten oder teilbedingten Vollzugs ausgeschlossen ist:<span id="more-2223"></span></p>
<blockquote><p>Offenkundig kann es deshalb nicht die mutmassliche Meinung des Gesetzgebers (gewesen) sein, das System von Art. 49 StGB bei der Gesamtstrafenbildung im Rückversetzungsverfahren unbesehen zu übernehmen. Ebenso wenig soll es insoweit aber zulässig sein, den Vorstrafenrest und die ausgefällte Strafe für die neuen Straftaten gemäss dem Kumulationsprinzip wie bisher einfach zu addieren (vgl. Botschaft, a.a.O.). Es kann deshalb im Rahmen von Art. 89 Abs. 6 StGB in Verbindung mit Art. 49 StGB nur darum gehen, dem Täter bei der Festlegung der Sanktion in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips &#8211; im Vergleich zum Kumulationsprinzip &#8211; eine gewisse Privilegierung zu gewähren, wenn sowohl die Freiheitsstrafe für das neue Delikt als auch die konkrete Reststrafe zum Vollzug anstehen. Das Gericht hat dabei methodisch stets von derjenigen Strafe als &#8220;Einsatzstrafe&#8221; auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausgefällt hat. Das gilt insbesondere deshalb, weil sich der noch zu vollziehende Vorstrafenrest in der Regel keiner, also auch nicht einer allfällig schwersten Tat, zuordnen lässt, da insbesondere bei Vorliegen mehrerer Straftaten nicht gesagt werden kann, welche Delikte des Täters durch Strafverbüssung bereits &#8220;abgegolten&#8221; bzw. welche noch &#8220;offen&#8221; sind. Die für die neuen Straftaten ausgefällte Freiheitsstrafe bildet als Einsatzstrafe die Grundlage der Asperation. Das Gericht hat diese folglich mit Blick auf den Vorstrafenrest angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe im Rückversetzungsverfahren (E. 2.4.1).</p></blockquote>
<p>Im Rückversetzungsverfahren ist die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Vollzugs ausgeschlossen:</p>
<blockquote><p>Dass die im Verfahren nach Art. 89 Abs. 6 StGB gebildete Gesamtstrafe unbedingt anzuordnen und damit in jedem Fall vollständig zu vollziehen ist, ergibt sich ohne weiteres daraus, dass eine solche überhaupt nur gebildet werden kann, wenn die Voraussetzungen für einen unbedingten Vollzug der neuen Freiheitsstrafe vorliegen und die Reststrafe ebenfalls für vollziehbar erklärt worden ist. Die Gewährung sowohl des bedingten (Art. 42 StGB) als auch des teilbedingten Strafvollzugs (Art. 43 StGB) fallen bei einer gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB gebildeten Gesamtstrafe mithin ausser Betracht (E. 2.4.2).</p></blockquote>
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