… tritt die Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft – 163 Jahre nachdem die Gesandtschaft des Kantons Solothurn der Tagsatzung beantragt hatte,
“die Gesetzgebung über Verbrechen und deren Bestrafung, sowie über das Verfahren in Kriminalsachen dem Bunde zu übertragen” (BBl 1896 IV 737).
Die Bundesversammlung beschloss die Vereinheitlichung des Strafprozesses 1872, aber der entsprechende Verfassungsentwurf wurde verworfen. Der von Volk und Ständen angenommene Entwurf von 1874 enthielt keine Bundeskompetenz mehr.
Ganz vom Tisch war die Idee freilich nicht mehr zu kriegen, denn schon damals erkannte man beim Schweizerischen Juristenverein:
Der Verbrecher flüchtet sich mit Hülfe der Dampfkraft in wenigen Stunden oder gar Minuten aus dem Kanton, in dem er die That beging (a.a.O., 740)
Im Jahr 1896 schob die Politik die Vereinheitlichung u.a. deshalb auf, weil die Schweiz nicht über einen “gleichmässig ausgebildeten” Beamtenstand verfügte (Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Revision der Bundesverfassung zur Einführung der Rechtseinheit vom 28.11.1896; BBl 1896 IV 734 f.).
In wenigen Stunden ist es also soweit. Das Leben wird sich dadurch nicht ändern, auch nicht für die Direktbetroffenen. In etlichen Kantonen werden aber immerhin Dutzende oder Hunderte von “gleichmässig ausgebildeten” Staatsanwälten zu gar nicht ausgebildeten Quasi-Richtern, die voraussichtlich über 95% aller Straffälle mit Strafbefehl erledigen werden (aktuell dazu der Beitrag im Tages-Anzeiger). Die Inquisition holt sich zurück, was ihr die Aufklärung entrissen hatte.
Nicht zum ersten Mal zieht das Bundesgericht die neue Schweizerische Strafprozessordnung zur Auslegung kantonalen Rechts heran. In BGer 1B_94/2010 vom 22.07.2010 erkennt es, dass es sich bei den Fristen von § 113d StPO/TG bzw. eben von Art. 227 Abs. 2 StPO um blosse Ordnungsfristen handelt, deren Verletzung materiell keine Konsequenzen für den Betroffenen hat: [weiterlesen] »
Gemäss Tages-Anzeiger kommt die Strafbefehlskompetenz der Schweizerischen Strafprozessordnung, die am 01.01.2011 in Kraft treten soll, unter Beschuss. Art. 352 StPO sieht vor, dass die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl erlassen kann, wenn sie eine der folgenden Strafen für ausreichend hält:
a) eine Busse;
b) eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen;
c) eine gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden;
d) eine Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten.
Voraussichtlich werden damit über ca. 96 % aller Strafverfahren im besonderen Strafbefehlsverfahren erledigt werden. Vor einem Richter erscheinen muss nur noch, wer den Strafbefehl nicht akzeptiert. Darauf verzichten übrigens etliche Unschuldige, bloss um zu vermeiden, an einer öffentlichen Gerichtsverhandlung teilnehmen zu müssen. [weiterlesen] »
Der Kanton Solothurn regelt das Verfahren bei der Durchsuchung von Berufsgeheimnisträgern. Darüber berichtet das Solothurner Tagblatt unter der Schlagzeile “Richter behält Staatsanwalt im Auge“. Das Wesentliche aus dem Artikel:
Will die Staatsanwaltschaft Büros von Rechtsanwälten durchsuchen, ist künftig ein Oberrichter mit dabei. Dieser soll dafür sorgen, dass die Klientendaten geschützt werden. Dieser Kompromiss beendet einen jahrelangen Streit.
Die Justizkommission des Solothurnischen Kantonsrats hat eine Medienmitteilung “Organisationsüberprüfung der Staatsanwaltschaft” publiziert. Das Wichtigste vorweg: Die Staatsanwaltschaft funktioniert “recht gut” und es liegen keine Befunde vor,
die darauf hinweisen würden, dass durch die Faktoren Strategie, Struktur, Potenzial oder Kultur der Staatsanwaltschaft die Durchführung der Strafverfolgung im Kanton Solothurn akut gefährdet wäre.
Würde man nun davon ausgehen, dass die Medienmitteilung in erster Linie “politisch korrekt” verfasst ist, könnte man mit etwas bösem Willen aus folgenden Passagen ein veritables Führungsproblem herauslesen:
In dieser Lage hat die Führungsspitze situationsbedingt einen eher autoritären, zentralistischen und regulatorischen Führungsansatz gewählt, der die Staatsanwaltschaft heute prägt. Die besondere Situation habe für den Übergang einen spezifischen Führungsstil gerechtfertigt. Obwohl – oder gerade weil – die Staatsanwaltschaft auch heute noch im Aufbau ist und immer noch eine „Baustelle“ darstelle, sei jetzt der Zeitpunkt gekommen, eine Konsolidierung vorzunehmen und die Staatsanwaltschaft in organisatorischer, betrieblicher und kultureller Hinsicht zu optimieren.
Hinsichtlich des Potenzials wird festgestellt, dass einerseits die personellen Ressourcen zu knapp bemessen seien und dass gleichzeitig das fachliche Potenzial suboptimal sei, einerseits wegen der ungenügenden Ausbildung und Erfahrung der Untersuchungsbeamten, andererseits wegen des weitgehenden Fehlens einer adäquaten Führungsausbildung bei den Leitungsfunktionen.
Ein wesentliches Optimierungspotenzial liege schliesslich im Bereich der Kultur: Die Aufgaben- und Rollenverteilung zwischen dem Oberstaatsanwalt und seiner Stellvertreterin wird als suboptimal bezeichnet. Zudem sei – nachdem die Übergangsphase einen situativ besonderen Führungsstil gerechtfertigt habe – ein Wandel von Kultur und Führungsstil angezeigt, welcher mit dem Projekt „Stawa Flow“ auch schon teilweise eingeleitet worden ist.
Ach ja, ein erster Beschluss, der einem oft anzutreffenden politischen Reflex zu entsprechen scheint, wurde auch bereits gefasst: eine zusätzliche Staatsanwaltsstelle.
Die Staatsanwälte des Kantons Solothurn sehen nicht ein, wieso sie gleich eingestuft werden wie die früheren Untersuchungsrichter. Sie begründen die entsprechenden Lohnforderungen gemäss Solothurner Zeitung (für Normalbürger nicht online) damit, dass sie nach dem neuen Strafverfolgungsmodell über höhere Strafkompetenzen im Strafverfügungsverfahren verfügen und die Anklage vor Gericht vertreten müssen, was freilich nur ausnahmsweise und in der Praxis selten zutrifft. Als Kunde der Staatsanwaltschaft möchte ich hier ein paar zusätzliche Lohnerhöhungsargumente ins Feld führen, die mindestens ebenso treffend sind:
Abgesehen davon verlangen die Staatsanwälte neue Staatsanwälte, und zwar nicht nur, um ihrer Lohnklage noch mehr Gewicht zu verleihen. Offenbar können sie ihre Arbeitslast schlicht nicht bewältigen, obwohl mittlerweile Kanzleiangestellte und Gerichtsschreiber der Richterämter aushelfen (es lebe die Gewaltentrennung!). Im Januar 2007 hatte übrigens die Justizkommission noch verlauten lassen, es komme jetzt alles gut (s. meinen Beitrag).
Weiteres zum Thema: s. meine frühreren Beiträge hier, hier, hier und hier.
Nach einer Darstellung auf der Website des Goetheanum fanden am 6. März 2007 in Dornach umfangreiche Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durch die Straatsanwaltschaft Solothurn statt. Aus der Darstellung:
Wie sich herausstellte, hatten Angehörige der Gruppierung „Gelebte Weihnachtstagung“ (GWT) bereits im Sommer 2006 eine Strafanzeige gegen die Mitglieder des Vorstandes eingereicht und darin den Vorwurf der Veruntreuung im Zusammenhang mit vergangenen Prozeßkosten erhoben. Dem ersten Durchsuchungsteam folgten zwei weitere, so daß bald über 40 Beamte im Archiv des Goetheanum, den Büros der Vorstandsetage sowie der Finanzbuchhaltung Akten sichteten, in Kisten verstauten, sowie Schubladen durchforsteten und Computerdaten kopierten. Das unwirkliche Treiben dauerte den ganzen Tag und die Mitarbeitenden fragten sich, wie eine Anzeige der bekannten Randgruppe den Anlaß für solch ein Aufgebot in solchem Ausmaß geben kann. Prof. Dr. Christian Brückner, der Anwalt des Goetheanum traf gegen 9.30 Uhr am Goetheanum ein und vermutete schon bald, daß die Durchsuchung in keinem Verhältnis zur Lage der Tatsachen stand. Parallel zur Durchsuchung wurden die Mitglieder des Vorstandes viele Stunden zu Fragen der Entscheidungswege und Details des Konstitutionsprozesses einzeln vernommen. In vielen Fragen spiegelte sich die Sichtweise der GWT wieder. Am Abend, als es am Goetheanum wieder still wurde, trafen nach und nach die Vorstandsmitglieder ein und berichteten von ihren Verhören. Es stellte sich heraus, dass die Fragen sich im wesentlichen darauf bezogen, ob die Vorstände persönlich für die Kosten in den Auseinandersetzungen um die Konstitution aufzukommen haben oder ob es legitim sei, dass sie von der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft bezahlt werden, obwohl sie in mancher gerichtlichen Auseinandersetzung nicht direkt als Beklagte angesprochen war. Aus diesem Zusammenhang ergab sich der Vorwurf der „ungetreuen eschäftsführung“ oder gar der „Veruntreuung“.