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	<title>strafprozess.ch &#187; StPO/CH</title>
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	<description>Aktuelles zum Straf- und Strafprozessrecht</description>
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		<title>In wenigen Stunden &#8230;</title>
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		<pubDate>Fri, 31 Dec 2010 14:30:44 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Politik / Entwicklungen]]></category>
		<category><![CDATA[StPO/CH]]></category>

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		<description><![CDATA[&#8230; tritt die Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft &#8211; 163 Jahre nachdem die Gesandtschaft des Kantons Solothurn der Tagsatzung beantragt hatte, &#8220;die Gesetzgebung über Verbrechen und deren Bestrafung, sowie über das Verfahren in Kriminalsachen dem Bunde zu übertragen&#8221; (BBl 1896 IV 737). Die Bundesversammlung beschloss die Vereinheitlichung des Strafprozesses 1872, aber der entsprechende Verfassungsentwurf wurde verworfen. Der von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8230; tritt die Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft &#8211; 163 Jahre nachdem die Gesandtschaft des Kantons Solothurn der Tagsatzung beantragt hatte,</p>
<blockquote><p>&#8220;die Gesetzgebung über Verbrechen und deren Bestrafung, sowie über das Verfahren in Kriminalsachen dem Bunde zu übertragen&#8221; (<a href="http://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc.jsp?ID=10017635" target="_blank">BBl 1896 IV 737</a>).</p>
</blockquote>
<p>Die Bundesversammlung beschloss die Vereinheitlichung des Strafprozesses 1872, aber der entsprechende Verfassungsentwurf wurde verworfen. Der von Volk und Ständen angenommene Entwurf von 1874 enthielt keine Bundeskompetenz mehr.</p>
<p>Ganz vom Tisch war die Idee freilich nicht mehr zu kriegen, denn schon damals erkannte man beim Schweizerischen Juristenverein:</p>
<blockquote><p>Der Verbrecher flüchtet sich mit Hülfe der Dampfkraft in wenigen Stunden oder gar Minuten aus dem Kanton, in dem er die That beging (a.a.O., 740)</p>
</blockquote>
<p>Im Jahr 1896 schob die Politik die Vereinheitlichung u.a. deshalb auf, weil die Schweiz nicht über einen &#8220;<strong>gleichmässig ausgebildeten&#8221;</strong> Beamtenstand verfügte (Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Revision der Bundesverfassung zur Einführung der Rechtseinheit vom 28.11.1896; <a href="http://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc.jsp?ID=10017635" target="_blank">BBl 1896 IV 734 f.</a>).</p>
<p>In wenigen Stunden ist es also soweit. Das Leben wird sich dadurch nicht ändern, auch nicht für die Direktbetroffenen. In etlichen Kantonen werden aber immerhin Dutzende oder Hunderte von &#8220;gleichmässig ausgebildeten&#8221; Staatsanwälten zu gar nicht ausgebildeten Quasi-Richtern, die voraussichtlich über 95% aller Straffälle mit Strafbefehl erledigen werden (aktuell dazu der Beitrag im <a href="http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Staatsanwaelte-haben-eine-enorme-Macht/story/22643653#kommentar" target="_blank">Tages-Anzeiger</a>). Die Inquisition holt sich zurück, was ihr die Aufklärung entrissen hatte.</p>
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		<title>Gesetzliche Haftverfahrensfristen sind blosse Ordnungsfristen</title>
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		<pubDate>Fri, 06 Aug 2010 12:11:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[Haft]]></category>
		<category><![CDATA[BV 31]]></category>
		<category><![CDATA[EMRK 5]]></category>
		<category><![CDATA[StPO 227]]></category>
		<category><![CDATA[StPO/CH]]></category>

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		<description><![CDATA[Nicht zum ersten Mal zieht das Bundesgericht die neue Schweizerische Strafprozessordnung zur Auslegung kantonalen Rechts heran. In BGer 1B_94/2010 vom 22.07.2010 erkennt es, dass es sich bei den Fristen von § 113d StPO/TG bzw. eben von Art. 227 Abs. 2 StPO um blosse Ordnungsfristen handelt, deren Verletzung materiell keine Konsequenzen für den Betroffenen hat: Die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nicht zum ersten Mal zieht das Bundesgericht die neue Schweizerische Strafprozessordnung zur Auslegung kantonalen Rechts heran. In <a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=22.07.2010_1B_94/2010" target="_blank">BGer 1B_94/2010</a> vom 22.07.2010 erkennt es, dass es sich bei den Fristen von § 113d StPO/TG bzw. eben von Art. 227 Abs. 2 StPO um blosse Ordnungsfristen handelt, deren Verletzung materiell keine Konsequenzen für den Betroffenen hat:<span id="more-3379"></span></p>
<blockquote><div>Die Frist von drei Tagen gemäss § 113d Abs. 2 StPO/TG hat denselben Zweck wie jene von vier Tagen nach Art. 227 Abs. 2 StPO. Sie soll es der Vorinstanz ermöglichen, vor Ablauf der Haftdauer diese zumindest provisorisch zu verlängern. Dies hat die Vorinstanz hier mit Verfügung vom 25. Februar 2010 getan. Sie hat darin die Untersuchungshaft einstweilen bis zum Entscheid über das Haftverlängerungsgesuch als zulässig erklärt. Die Frist von drei Tagen bezweckt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht, für den Inhaftierten die Ungewissheit darüber zu beenden, ob die Haft über die ursprünglich angeordnete Dauer hinaus verlängert werde. Diese Funktion kommt dem haftrichterlichen Entscheid zu, welcher entweder &#8211; wie hier &#8211; noch innerhalb der ursprünglich angeordneten Haftdauer oder &#8211; bei provisorischer Verlängerung der Haft &#8211; jedenfalls kurz danach ergeht. Es besteht deshalb kein sachlicher Grund, bei Missachtung der Frist von drei Tagen nach § 113d Abs. 2 StPO/TG die Verwirkung des Rechts auf Haftverlängerung anzunehmen. Ein derartiger formeller Mangel führt nach der Rechtsprechung nicht zur Haftentlassung, sofern die materiellen Haftvoraussetzungen gegeben sind. Vielmehr hat es bei der Feststellung der Verletzung der EMRK bzw. der Bundesverfassung sein Bewenden (BGE 116 Ia 60 E. 3b S. 65; 114 Ia 88 E. 5d S. 92 f.; Urteile 1P.495/2005 vom 14. September 2005 E. 2.3, in: SJ 2006 I S. 57; 1P.42/2005 vom 10. Februar 2005 E. 3.2, in: Pra 2005 Nr. 84 S. 628). Ein Hafthindernis hätte im Übrigen selbst dann nicht bestanden, wenn der Untersuchungsrichter das Haftverlängerungsgesuch nach Ablauf der ursprünglich angeordneten Haftdauer eingereicht hätte. Diesfalls hätte die Vorinstanz die Haft neu anordnen können (BGE 109 Ia 320 E. 3e S. 324; Urteile 1P.230/2000 vom 8. Mai 2000 E. 2b und c, in: Pra 2000 Nr. 145 S. 849; 1C.5/1999 vom 23. Oktober 2000 E. 2b).</div>
</blockquote>
<blockquote><div>Nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz handelt es sich bei der Frist von drei Tagen gemäss § 113d Abs. 2 StPO/TG danach um keine Verwirkungs-, sondern eine Ordnungsfrist. Die Vorinstanz durfte somit die Haft verlängern, obgleich der Untersuchungsrichter das Haftverlängerungsgesuch einen Tag zu spät gestellt hatte (E. 3.3.2).</div>
</blockquote>
<div>Entsprechend hat das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gutgeheissen:</div>
<blockquote><div>Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Freiheitsentzug auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise im Sinne vonArt. 5 Ziff. 1 EMRK und Art. 31 Abs. 1 BV verletzt worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.</div>
</blockquote>
<div>Diese Rechtsprechung ist unbefriedigend. Sie kann den Betroffenen unter unzumutbaren Zeitdruck führen, denn die ihm gesetzten richterlichen Fristen sind selbstverständlich Verwirkungsfristen. Da sie aber grundsätzlich erstreckbar sind, hat der Betroffene es selbst zu verantworten, wenn er sich unter Zeitdruck gesetzt fühlt:</div>
<blockquote><div>Wie die Vorinstanz (angefochtener Entscheid S. 6) darlegt, ist die Thurgauer Praxis bei der Beurteilung von Fristerstreckungen grosszügig und stellt an entsprechende Gesuche keine hohen Anforderungen. Wenn der Verteidiger um keine Fristerstreckung ersucht hat, hat er sich den geltend gemachten Zeitdruck selber zuzuschreiben und kann er sich nicht darüber beklagen (E. 4.4).</div>
</blockquote>
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		<title>Strafbefehlsverfahren in der Kritik</title>
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		<pubDate>Mon, 29 Jun 2009 20:59:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Politik / Entwicklungen]]></category>
		<category><![CDATA[StPO/CH]]></category>

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		<description><![CDATA[Gemäss Tages-Anzeiger kommt die Strafbefehlskompetenz der Schweizerischen Strafprozessordnung, die am 01.01.2011 in Kraft treten soll, unter Beschuss. Art. 352 StPO sieht vor, dass die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl erlassen kann, wenn sie eine der folgenden Strafen für ausreichend hält: a) eine Busse; b) eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen; c) eine gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden; d) [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Gemäss <a href="http://www.tagesanzeiger.ch/schweiz/standard/Blochers-Strafbefehl-kommt-unter-Beschuss/story/23038448" target="_blank">Tages-Anzeiger</a> kommt die Strafbefehlskompetenz der <a href="http://www.gjkn.ch/GJKN/images/FHNW/stpo%20referendumsvorlage.pdf" target="_blank">Schweizerischen Strafprozessordnung</a>, die am 01.01.2011 in Kraft treten soll, unter Beschuss. Art. 352 StPO sieht vor, dass die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl erlassen kann, wenn sie eine der folgenden Strafen für ausreichend hält:</p>
<p>a) eine Busse;</p>
<p>b) eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen;</p>
<p>c) eine gemeinnützige Arbeit von höchstens 720 Stunden;</p>
<p>d) eine Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten.</p>
<p>Voraussichtlich werden damit über ca. 96 % aller Strafverfahren im besonderen Strafbefehlsverfahren erledigt werden. Vor einem Richter erscheinen muss nur noch, wer den Strafbefehl nicht akzeptiert. Darauf verzichten übrigens etliche Unschuldige, bloss um zu vermeiden, an einer öffentlichen Gerichtsverhandlung teilnehmen zu müssen.<span id="more-2425"></span></p>
<p>Abgesehen davon, dass das Strafbefehlsverfahren rechtsstaatlich unhaltbar ist, droht es, das Strafrecht weitgehend zu bagatellisieren. Die Kritik von <a href="http://www.parlament.ch/d/suche/seiten/biografie.aspx?biografie_id=3871" target="_blank">NR Primin Bischof</a> erscheint als berechtigt. Unschön ist die mit ihr notwendigerweise verbundene Forderung, die StPO zu ändern, bevor sie in Kraft tritt (vgl. dazu seine <a href="http://www.parlament.ch/D/Suche/Seiten/geschaefte.aspx?gesch_id=20093494" target="_blank">Motion 09.3494</a>). Damit verbunden sind erhebliche Unsicherheiten bezüglich der Gerichtsorganisation, welche die Kantone im Hinblick auf das Inkrafttreten der StPO (und im Übrigen auch der Schweizerischen Zivilprozessordnung) anpassen müssen.</p>
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		<title>Richter behält Staatsanwalt im Auge</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/richter-behalt-staatsanwalt-im-auge/</link>
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		<pubDate>Wed, 21 Nov 2007 23:10:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Durchsuchung]]></category>
		<category><![CDATA[Politik / Entwicklungen]]></category>
		<category><![CDATA[StPO/CH]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Kanton Solothurn regelt das Verfahren bei der Durchsuchung von Berufsgeheimnisträgern. Darüber berichtet das Solothurner Tagblatt unter der Schlagzeile &#8220;Richter behält Staatsanwalt im Auge&#8220;.  Das Wesentliche aus dem Artikel: Will die Staatsanwaltschaft Büros von Rechtsanwälten durchsuchen, ist künftig ein Oberrichter mit dabei. Dieser soll dafür sorgen, dass die Klientendaten geschützt werden. Dieser Kompromiss beendet einen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Kanton Solothurn regelt das Verfahren bei der Durchsuchung von Berufsgeheimnisträgern. Darüber berichtet das <a target="_blank" href="http://www.espace.ch/page_331.html">Solothurner Tagblatt</a> unter der Schlagzeile &#8220;<a target="_blank" href="http://www.espace.ch/artikel_448346.html#forum">Richter behält Staatsanwalt im Auge</a>&#8220;.  Das Wesentliche aus dem Artikel:</p>
<blockquote><p>Will die Staatsanwaltschaft Büros von Rechtsanwälten durchsuchen, ist künftig ein Oberrichter mit dabei. Dieser soll dafür sorgen, dass die Klientendaten geschützt werden. Dieser Kompromiss beendet einen jahrelangen Streit.</p></blockquote>
]]></content:encoded>
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		<title>Strafverfolgung im Kanton Solothurn nicht akut gefährdet</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/strafverfolgung-im-kanton-solothurn-nicht-akut-gefahrdet/</link>
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		<pubDate>Thu, 27 Sep 2007 17:29:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Politik / Entwicklungen]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverfolgungsbehörden]]></category>
		<category><![CDATA[StPO/CH]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Justizkommission des Solothurnischen Kantonsrats hat eine Medienmitteilung &#8220;Organisationsüberprüfung der Staatsanwaltschaft&#8221; publiziert. Das Wichtigste vorweg: Die Staatsanwaltschaft funktioniert &#8220;recht gut&#8221; und es liegen keine Befunde vor, die darauf hinweisen würden, dass durch die Faktoren Strategie, Struktur, Potenzial oder Kultur der Staatsanwaltschaft die Durchführung der Strafverfolgung im Kanton Solothurn akut gefährdet wäre. Würde man nun davon [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Justizkommission des Solothurnischen Kantonsrats hat eine <a target="_blank" href="http://www.so.ch/fileadmin/internet/parlament/pdf/medien/juko/juko_070927.pdf">Medienmitteilung &#8220;Organisationsüberprüfung der Staatsanwaltschaft&#8221;</a> publiziert. Das Wichtigste vorweg: Die Staatsanwaltschaft funktioniert &#8220;recht gut&#8221; und es liegen <strong>keine Befunde</strong> vor,</p>
<blockquote><p>die darauf hinweisen würden, dass durch die Faktoren Strategie, Struktur, Potenzial oder Kultur der Staatsanwaltschaft die Durchführung der Strafverfolgung im Kanton Solothurn akut gefährdet wäre.</p></blockquote>
<p>Würde man nun davon ausgehen, dass die Medienmitteilung in erster Linie &#8220;politisch korrekt&#8221; verfasst ist, könnte man mit etwas bösem Willen aus folgenden Passagen ein veritables Führungsproblem herauslesen:</p>
<blockquote><p>In dieser Lage hat die Führungsspitze situationsbedingt einen eher autoritären, zentralistischen und regulatorischen Führungsansatz gewählt, der die Staatsanwaltschaft heute prägt. Die besondere Situation habe für den Übergang einen spezifischen Führungsstil gerechtfertigt. Obwohl – oder gerade weil – die Staatsanwaltschaft auch heute noch im Aufbau ist und immer noch eine „Baustelle“ darstelle, sei jetzt der Zeitpunkt gekommen, eine Konsolidierung vorzunehmen und die Staatsanwaltschaft in organisatorischer, betrieblicher und kultureller Hinsicht zu optimieren.</p>
<p>Hinsichtlich des Potenzials wird festgestellt, dass einerseits die personellen Ressourcen zu knapp bemessen seien und dass gleichzeitig das fachliche Potenzial suboptimal sei, einerseits wegen der ungenügenden Ausbildung und Erfahrung der Untersuchungsbeamten, andererseits wegen des weitgehenden Fehlens einer adäquaten Führungsausbildung bei den Leitungsfunktionen.</p>
<p>Ein wesentliches Optimierungspotenzial liege schliesslich im Bereich der Kultur: Die Aufgaben- und Rollenverteilung zwischen dem Oberstaatsanwalt und seiner Stellvertreterin wird als suboptimal bezeichnet. Zudem sei – nachdem die Übergangsphase einen situativ besonderen Führungsstil gerechtfertigt habe – ein Wandel von Kultur und Führungsstil angezeigt, welcher mit dem Projekt „Stawa Flow“ auch schon teilweise eingeleitet worden ist.</p></blockquote>
<p>Ach ja, ein erster Beschluss, der einem oft anzutreffenden politischen Reflex zu entsprechen scheint, wurde auch bereits gefasst: eine zusätzliche Staatsanwaltsstelle.</p>
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		<title>Solothurner Staatsanwälte wollen mehr Lohn</title>
		<link>http://www.strafprozess.ch/solothurner-staatsanwalte-wollen-mehr-lohn/</link>
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		<pubDate>Thu, 03 May 2007 11:08:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kuriositäten]]></category>
		<category><![CDATA[Strafverfolgungsbehörden]]></category>
		<category><![CDATA[StPO/CH]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Staatsanwälte des Kantons Solothurn sehen nicht ein, wieso sie gleich eingestuft werden wie die früheren Untersuchungsrichter. Sie begründen die entsprechenden Lohnforderungen gemäss Solothurner Zeitung (für Normalbürger nicht online) damit, dass sie nach dem neuen Strafverfolgungsmodell über höhere Strafkompetenzen im Strafverfügungsverfahren verfügen und die Anklage vor Gericht vertreten müssen, was freilich nur ausnahmsweise und in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Staatsanwälte des Kantons Solothurn sehen nicht ein, wieso sie gleich eingestuft werden wie die früheren Untersuchungsrichter. Sie begründen die entsprechenden Lohnforderungen gemäss Solothurner Zeitung (für Normalbürger nicht online) damit, dass sie nach dem neuen Strafverfolgungsmodell über höhere Strafkompetenzen im Strafverfügungsverfahren verfügen und die Anklage vor Gericht vertreten müssen, was freilich nur ausnahmsweise und in der Praxis selten zutrifft. Als Kunde der Staatsanwaltschaft möchte ich hier ein paar zusätzliche Lohnerhöhungsargumente ins Feld führen, die mindestens ebenso treffend sind:</p>
<ul>
<li>Staatsanwälte dürfen nicht mehr Untersuchungshaft anordnen, sondern diese nur noch beantragen: Kompetenzverlustzulage.</li>
<li>Staatsanwälte werden öffentlich kritisiert: Frustzulage.</li>
<li>Staatsanwälte bzw. einzelne von ihnen sind trotz der Vereinfachungen im neuen Strafverfolgungsmodell überlastet, was niemand wirklich begreift: Stresszulage.</li>
<li>Staatsanwälte überhitzen im Zeitalter der Klimaerwärmung rascher: Hitzezulage.</li>
<li>Staatsanwälte werden von Verteidigern kritisiert: Qualitätszulage.</li>
</ul>
<p>Abgesehen davon verlangen die Staatsanwälte neue Staatsanwälte, und zwar nicht nur, um ihrer Lohnklage noch mehr Gewicht zu verleihen. Offenbar können sie ihre Arbeitslast schlicht nicht bewältigen, obwohl mittlerweile Kanzleiangestellte und Gerichtsschreiber der Richterämter aushelfen (es lebe die Gewaltentrennung!). Im Januar 2007 hatte übrigens die Justizkommission noch verlauten lassen, es komme jetzt alles gut (<a href="http://www.jeno.ch/weblog/2007/01/die-effizienz-der-staatsanwaltschaft.html">s. meinen Beitrag</a>).</p>
<p>Weiteres zum Thema: s. meine frühreren Beiträge <a href="http://www.jeno.ch/weblog/2005/11/update-3-annahme-verweigert.html">hier</a>, <a href="http://www.jeno.ch/weblog/2005/11/update-2-annahme-verweigert.html">hier</a>, <a href="http://www.jeno.ch/weblog/2005/11/update-annahme-verweigert.html">hier</a> und <a href="http://www.jeno.ch/weblog/2005/11/annahme-verweigert.html">hier</a>.</p>
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		<title>Hausdurchsuchung im Goetheanum</title>
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		<pubDate>Wed, 14 Mar 2007 14:02:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafverfolgungsbehörden]]></category>
		<category><![CDATA[Zwangsmassnahmen]]></category>
		<category><![CDATA[StPO/CH]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach einer Darstellung auf der Website des Goetheanum fanden am 6. März 2007 in Dornach umfangreiche Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durch die Straatsanwaltschaft Solothurn statt. Aus der Darstellung: Wie sich herausstellte, hatten Angehörige der Gruppierung „Gelebte Weihnachtstagung“ (GWT) bereits im Sommer 2006 eine Strafanzeige gegen die Mitglieder des Vorstandes eingereicht und darin den Vorwurf der Veruntreuung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einer <a href="http://www.goetheanum.org/797.html?&amp;tx_ttnews[tt_news]=483&amp;tx_ttnews[backPid]=45&amp;cHash=fb14592f2d">Darstellung auf der Website des Goetheanum</a> fanden am 6. März 2007 in Dornach umfangreiche Durchsuchungen und Beschlagnahmungen durch die Straatsanwaltschaft Solothurn statt. Aus der Darstellung:</p>
<blockquote><p>Wie sich herausstellte, hatten Angehörige der Gruppierung „Gelebte Weihnachtstagung“ (GWT) bereits im Sommer 2006 eine Strafanzeige gegen die Mitglieder des Vorstandes eingereicht und darin den Vorwurf der Veruntreuung im Zusammenhang mit vergangenen Prozeßkosten erhoben. Dem ersten Durchsuchungsteam folgten zwei weitere, so daß bald über 40 Beamte im Archiv des Goetheanum, den Büros der Vorstandsetage sowie der Finanzbuchhaltung Akten sichteten, in Kisten verstauten, sowie Schubladen durchforsteten und Computerdaten kopierten. Das unwirkliche Treiben dauerte den ganzen Tag und die Mitarbeitenden fragten sich, wie eine Anzeige der bekannten Randgruppe den Anlaß für solch ein Aufgebot in solchem Ausmaß geben kann. Prof. Dr. Christian Brückner, der Anwalt des Goetheanum traf gegen 9.30 Uhr am Goetheanum ein und vermutete schon bald, daß die Durchsuchung in keinem Verhältnis zur Lage der Tatsachen stand. Parallel zur Durchsuchung wurden die Mitglieder des Vorstandes viele Stunden zu Fragen der Entscheidungswege und Details des Konstitutionsprozesses einzeln vernommen. In vielen Fragen spiegelte sich die Sichtweise der GWT wieder. Am Abend, als es am Goetheanum wieder still wurde, trafen nach und nach die Vorstandsmitglieder ein und berichteten von ihren Verhören. Es stellte sich heraus, dass die Fragen sich im wesentlichen darauf bezogen, ob die Vorstände persönlich für die Kosten in den Auseinandersetzungen um die Konstitution aufzukommen haben oder ob es legitim sei, dass sie von der Allgemeinen Anthroposophischen Gesellschaft bezahlt werden, obwohl sie in mancher gerichtlichen Auseinandersetzung nicht direkt als Beklagte angesprochen war. Aus diesem Zusammenhang ergab sich der Vorwurf der „ungetreuen eschäftsführung“ oder gar der „Veruntreuung“.</p></blockquote>
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		<title>Die Effizienz der Staatsanwaltschaft Solothurn</title>
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		<pubDate>Wed, 17 Jan 2007 15:27:00 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Strafverfolgungsbehörden]]></category>
		<category><![CDATA[StPO/CH]]></category>

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		<description><![CDATA[Laut einer Medienmitteilung der Justizkommission vom 16. Januar 2007 darf festgestellt werden, dass die Pendenzen zwischenzeitlich weitestgehend abgebaut worden sind und dass sich der Betrieb der Staatsanwaltschaft weiter konsolidiert hat. Und weil nun alles so gut läuft, hat man beschlossen, eine Prüfung der operativen Aspekte der Organisation durch einen externen Experten durchführen zu lassen. Auf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Laut einer <a href="http://www.so.ch/de/data/pdf/parlament/medien/juko070116.pdf">Medienmitteilung</a> der <a href="http://www.so.ch/de/pub/parlament/grundlagen/kommissionen/juko.htm">Justizkommission</a> vom 16. Januar 2007 darf festgestellt werden,</p>
<blockquote><p>dass die Pendenzen zwischenzeitlich weitestgehend abgebaut worden sind und dass sich der Betrieb der Staatsanwaltschaft weiter konsolidiert hat.</p>
</blockquote>
<p>Und weil nun alles so gut läuft, hat man beschlossen,</p>
<blockquote><p>eine Prüfung der operativen Aspekte der Organisation durch einen externen Experten durchführen zu lassen. Auf Wunsch der Kommission ist das Departement bereit, sie miteinzubeziehen. Damit ist gewährleistet, dass die JUKO ihrer Aufgabe als Organ der parlamentarischen Oberaufsicht gerecht werden kann. Im Rahmen der Überprüfung, die unter Beizug von Andreas Lienhard, Professor für Staats- und Verwaltungsrecht sowie geschäftsführender Direktor am Kompetenzzentrum für Public Management der Universität Bern, durchgeführt wird, soll nicht das Staatsanwaltschaftsmodell an sich in Frage gestellt werden, ebenso wenig kann die rechtsprecherische Tätigkeit der Staatsanwaltschaft Gegenstand sein. Hingegen sollen Organisationsstruktur und Abläufe der Staatsanwaltschaft kritisch beleuchtet und auf Optimierungsmöglichkeiten geprüft werden. Ziel der Kommission ist es, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn möglichst zweckmässig organisiert werden und zielgerichtet arbeiten kann.</p>
</blockquote>
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		<title>Kalte Dusche für die Staatsanwaltschaft Solothurn</title>
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		<pubDate>Mon, 15 Jan 2007 12:10:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[amtliche Verteidigung]]></category>
		<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[StPO/CH]]></category>

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		<description><![CDATA[Manchmal ist es halt einfach beruhigend, dass selbst Topspezialisten peinliche Fehler unterlaufen. Gleich eine ganze Reihe sind einem heute online gestellten Urteil des Bundesgerichts (6S.546/2006 vom 28.12.2006) gegen die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn zu entnehmen. Aus dem Sachverhalt: Mit Verfügung des Leitenden Staatsanwalts vom 18. September 2006 wurde Rechtsanwalt Dr. Y. mit sofortiger Wirkung von [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Manchmal ist es halt einfach beruhigend, dass selbst Topspezialisten peinliche Fehler unterlaufen. Gleich eine ganze Reihe sind einem heute online gestellten Urteil des Bundesgerichts (<a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=28.12.2006_6S.546/2006">6S.546/2006</a> vom 28.12.2006) gegen die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn zu entnehmen. Aus dem Sachverhalt:</p>
<blockquote><p>Mit Verfügung des Leitenden Staatsanwalts vom 18. September 2006 wurde Rechtsanwalt Dr. Y. mit sofortiger Wirkung von der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten entbunden und Rechtsanwalt A. als neuer amtlicher Verteidiger eingesetzt. Dagegen legte X. Beschwerdean die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn ein, welche das Rechtsmittel des Beschuldigten am 15. November 2006 guthiess und die Verfügung des Leitenden Staatsanwalts vom 18.<br />
September 2006 aufhob.</p></blockquote>
<p>Gegen das Urteil des Obergerichts beschwerte sich die Staatsanwaltschaft mit folgender Begründung in Lausanne:</p>
<blockquote><p>Nach ihrem Dafürhalten verstösst der angefochtene Entscheid gegen das in § 9 StPO/SO geregelte Institut der notwendigen Verteidigung. Sie macht dabei insbesondere eine Verletzung von <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/101/a32.html">Art. 32 Abs. 2 BV</a>, <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/312_0/a36.html">Art. 36 BStP</a> und <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/935_61/a12.html">Art. 12 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte</a> (BGFA [SR 935.61]) geltend.</p></blockquote>
<p>Dass das Bundesgericht auf diese Rügen nicht eingetreten konnte, erscheint als offensichtlich. Dazu kam nun aber ein formaler Killer, der aus dem Sachverhalt nicht hervorgeht. Dazu das Bundesgericht:</p>
<blockquote><p>Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerdeschrift ist nicht originalhandschriftlich unterzeichnet (vgl. BGE 112 Ia 173 E. 1). Da auf das erhobene Rechtsmittel aus den nachfolgenden Gründen nicht eingetreten werden kann, erübrigt es sich, die Beschwerdeschrift zur Behebung dieses Mangels an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen (E. 2).</p></blockquote>
<p>Im Weiteren stellte das Bundesgericht fest:</p>
<blockquote><p>[...] Aus diesem Grund ist der öffentliche Ankläger in Strafsachen von der Ergreifung dieses Rechtsmittels ausgeschlossen (vgl. BGE 48 I 106). Daran ändert entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nichts, dass das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht(&#8230;) per 1. Januar 2007 kurz bevorsteht. Dieses Gesetz ist auf ein Beschwerdeverfahren nämlich nur anwendbar, wenn der angefochtene Entscheid nach dessen Inkrafttreten ergangen ist (Art. 132 Abs.1 BGG).Soweit die Beschwerdeführerin überdies eine unzutreffende Anwendung von Art. 36 BStP und Art. 12 BGFA geltend macht, gehen ihre Rügen offensichtlich an der Sache vorbei. Denn Art. 36 BStP findet ausschliesslich Anwendung auf Bundesstrafverfahren, und Art. 12 BGFA kodifiziert lediglich die anwaltlichen Berufsregeln bzw. Verhaltenspflichten, bei deren Vernachlässigung der Anwalt aufsichtsrechtliche Konsequenzen zu gewärtigen hat (Art. 17 BGFA). Auf die Beschwerde ist mithin nicht einzutreten (E. 3.1).</p></blockquote>
<p>Das Bundesgericht fand schliesslich sogar noch einen weiteren Grund, um die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuschmettern:</p>
<blockquote><p>Im angefochtenen Entscheid wird der vom Leitenden Staatsanwalt verfügte Wechsel des amtlichen Verteidigers aufgehoben. Hierbei handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid, der jederzeit wieder abgeändert oder aufgehoben werden kann. Ein solcher Entscheid kann mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefochten werden. Auf das erhobene Rechtsmittel ist daher auch aus diesem Grund nicht einzutreten (E. 3.2).</p></blockquote>
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		<title>Ausgetrickst und reingefallen</title>
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		<pubDate>Tue, 21 Nov 2006 22:28:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>kj</dc:creator>
				<category><![CDATA[Bundesgericht BGer]]></category>
		<category><![CDATA[StPO/CH]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn hat im Jahr 2002 ein umfangreiches Wirtschaftsstrafverfahren eröffnet, das nach Abtretung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt eingestellt wurde. Diese hat dem zu Unrecht Beschuldigten eine Partientschädigung von CHF 550.00 zugesprochen und erwogen, für die Kosten bis zur Übernahme des Verfahrens habe der Kanton Solothurn aufzukommen. Die kantonalen Rechtsmittel dagegen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn hat im Jahr 2002 ein umfangreiches Wirtschaftsstrafverfahren eröffnet, das nach Abtretung an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt eingestellt wurde. Diese hat dem zu Unrecht Beschuldigten eine Partientschädigung von CHF 550.00 zugesprochen und erwogen, für die Kosten bis zur Übernahme des Verfahrens habe der Kanton Solothurn aufzukommen. Die kantonalen Rechtsmittel dagegen blieben weitgehend erfolglos.</p>
<p>Parallel dazu beantragte der Beschuldigte beim Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn eine Parteientschädigung von CHF 28,376.80. Auch dieses Begehren wurde abgewiesen und erfolglos weitergezogen, zuletzt mit Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht, das auf die Beschwerde allerdings nicht eintreten konnte (Urteil <a href="http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=09.11.2006_6S.435/2006">6S.435/2006</a> vom 09.11.2006).<br />
Das Bundesgericht verweist auf seine Rechtsprechung, wonach die örtliche Zuständigkeit nach <a href="http://www.admin.ch/ch/d/sr/311_0/a346.html">Art. 346 ff. StGB</a> auch die Kompetenz umfasse, im Endurteil über die Tragung der Kosten des Verfahrens und der Untersuchungshaft durch den Angeschuldigten zu entscheiden, die in einem anderen Kanton erwachsen sind (BGE 121 IV 34). Danach stellte das Bundesgericht zur Natur der Entschädigungsforderung folgendes fest:</p>
<blockquote><p>Entschädigungsforderungen eines Angeschuldigten nach Einstellung eines gegen ihn geführten Strafverfahrens folgen indessen nicht aus Bundesstrafrecht, sondern aus kantonalem öffentlichen Recht (BGE 108 Ia 13 E. 3). Dieses allein bestimmt, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein entsprechender Anspruch besteht. Anders verhielte es sich nur, wenn Entschädigungsansprüche gegenüber Bundesbehörden zu beurteilen wären (Art.122 BStP; vgl. hierzu BGE 126 IV 203).</p></blockquote>
<p>Damit stand fest, dass der Beschwerdeführer das falsche Rechtsmittel ergriffen hatte. Die Nichtigkeitsbeschwerde konnte das Bundesgericht auch nicht in eine staatsrechtliche Beschwerde uminterpretieren, weil der Beschwerdeführer weder eine Verfassungsverletzung noch einen Verstoss gegen kantonales Recht geltend machte.</p>
<p>Damit bleibt der Beschwerdeführer wohl auf seinen Kosten der Verteidigung und derjenigen der diversen Rechtsmittel sitzen, die wohl nicht wesentlich tiefer zu beziffern sind. Er wurde von den beiden Kantonen schlicht und einfach ausgetrickst. Er hätte nicht den Solothurner Entscheid anfechten sollen, sondern den Basler. Dabei hätte er nicht Nichtigkeitsbeschwerde, sondern staatsrechtliche Beschwerde führen sollen. Ob er damit letztlich zum Ziel gelangt wäre, bleibt allerdings offen.</p>
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