Telefonat aus dem Untersuchungsgefängnis?

Eine kleine Anekdote aus dem Alltag eines Strafverteidigers:

Beim Versuch, mit einem nach seiner Flucht aus dem Massnahmenvollzug wieder verhafteten Klienten kurz telefonisch zu sprechen, wurde mir heute von der Gefängnisleitung beschieden, sowas sei bekanntlich in der ganzen Schweiz ausgeschlossen. Ich könne meinen Mandanten mit der entsprechenden Bewilligung ja besuchen.

Die Verfahrensleitung war gleicher Meinung. Für den Besuch könne ich aber immerhin auch nachträglich noch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen. Dieses werde allerdings nur gutgeheissen, wenn der Besuch notwendig war.

Wahrscheinlich wird das Gesuch dann abgewiesen werden, weil ich gemäss JVV ja hätte telefonieren können:

§ 33. Telefon und weitere Kommunikationsmittel

1 Die eingewiesene Person hat die Möglichkeit, auf eigene Kosten Telefongespräche zu führen.
2 Die Kommunikation der eingewiesenen Personen kann aus Sicherheitsgründen auf Anordnung der Leitung der Vollzugseinrichtung überwacht oder aufgezeichnet werden. Geschieht die Kontrolle ohne Kenntnis der eingewiesenen Person, so ist sie nachträglich zu informieren.
3 Der Besitz und die Benützung von privaten Mobiltelefonen und Funkrufempfängern sowie von anderen privaten Kommunikations- und Datenübermittlungsgeräten sind verboten.

In den meisten Kantonen ist ein solches Telefonat mit den entsprechenden Mühen wohl möglich. Dafür wird je nach Einrichtung  der Gesprächsinhalt aufgezeichnet.