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strafprozess.ch

[Aktuelles zum Straf- und Strafprozessrecht]
Dec
29
2008

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  1. Ebenso wenig haben Richter Konsequenzen zu fürchten, wenn sie eindeutig gegen geltendes Recht verstossen (wie z.B. in BGE 1P.626/2001, indem die Beschwerdelegitimation verneint wurde, im Gegensatz zu BGE 1P.59/2003, 1P.236/2005 und 1P.534/2005).

    Dies rührt auch daher, dass Bundesgerichtskorrespondenten wie Herr Felber über solche Amtsmissbräuche nicht berichten. Man könnte ja die Akkreditierung beim Gericht verlieren… Eine Hand wäscht die andere.

    Insofern erweist sich der NZZ-Artikel als reine Heuchelei.

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