Überempfindliche Privatkläger

Privatkläger können sich gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung bis vor Bundesgericht beschweren, wenn sie sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Dabei betont das Bundesgericht immer wieder, dass es an die entsprechende Begründung “strenge Anforderungen” stellt. Diese sind mittlerweile so streng, dass sie sogar im Einzelrichterverfahren (Art. 108 BGG) abgeschmettert werden können.

Das ist einem Beschwerdeführer widerfahren, der es sich offenbar zu einfach gemacht hat, obwohl er im Vorverfahren ja noch gar keine Zivilforderungen stellen konnte (BGer 6B_397/2017 vom 16.08.2017):

Der Beschwerdeführer führt zur Legitimation aus, er habe sich als Privatkläger konstituiert. Die Nichtanhandnahme des Verfahrens und der sie bestätigende, angefochtene Entscheid habe Auswirkungen auf Zivilansprüche, insbesondere auf Genugtuungsansprüche gegen den Verzeigten wegen Persönlichkeitsverletzung (Beschwerde S. 3 f.). Mit diesen allgemeinen Ausführungen genügt er den strengen Begründungsanforderungen nicht. Aufgrund des zur Anzeige gebrachten Vorfalls sind Zivilforderungen nicht ohne Weiteres ersichtlich. Weder liegen Schadenersatzforderungen auf der Hand noch geht aus dem Sachverhalt hervor, welche Ansprüche aus Persönlichkeitsverletzung der Beschwerdeführer ableiten könnte. Nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit kann als rechtlich relevante Verletzung verstanden werden. Die Verletzung muss eine gewisse Intensität erreichen. Auf die subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen kommt es dabei nicht an (Urteil 6B_918/2015 vom 16. Oktober 2015 E. 1.3 mit Hinweis). Dass es sich vorliegend um eine Persönlichkeitsverletzung handelt, die im Sinne der Rechtsprechung die erforderliche Schwere erreicht haben könnte, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist jedenfalls nicht ohne Weiteres ersichtlich. Dem Beschwerdeführer fehlt es damit an der Legitimation (E. 2, Hervorhebungen durch mich).