Überforderte Staatsanwaltschaft

Eine Staatsanwaltschaft, die nicht verwertbare Beweise produziert, sollte m.E. nicht durch mehrere Beschwerden bis nach Lausanne versuchen, ihren Fehler aus der Welt zu schaffen.

Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen tut dies dennoch (vgl. BGer 1B_275/2017 vom 03.10.2017 sowie meinen früheren Beitrag) und lässt dem Bundesgericht nicht einmal eine Chance, auf die Beschwerde einzutreten:

Beantragt wird einzig, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin stellt damit keinen Antrag in der Sache, was bei einem reformatorischen Rechtsmittel wie der Beschwerde in Strafsachen (Art. 107 Abs. 2 BGG; z.B. BGE 138 IV 232 E. 7 S. 249) unzulässig ist (BGE 133 II 409 E. 1.4.2; 130 III 136 E. 1.2) [E. 1.2.2].

Das Bundesgericht äussert sich dennoch zur Sache und beerdigt die Hoffnungen der Staatsanwaltschaft endgültig:

Mit dem angefochtenen Entscheid steht fest, dass die beiden umstrittenen Protokolle vom Bezirksgericht für die Urteilsfindung nicht verwertet werden dürfen. Das erstinstanzliche Strafurteil hat somit auf der Grundlage der übrigen Beweismittel zu ergehen. Ob die Beschwerdeführerin deswegen mit ihrer Anklage nicht durchdringt und dadurch einen Nachteil erleidet, ist offen und vom Bundesgericht im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. Auf jeden Fall erleidet sie keinen Nachteil rechtlicher Natur, der im Rechtsmittelverfahren nicht behoben werden könnte, weil das Berufungsgericht das erstinstanzliche Strafurteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO), mithin auch in Bezug auf die Frage, ob die beiden gemäss dem ersten in dieser Sache ergangenen Urteil des Bundesgerichts 1B_445/2013 vom 14. Februar 2014 an sich nicht verwertbaren Beweismittel nicht nach Art. 141 Abs. 2 letzter Satzteil StPO ausnahmsweise doch verwertbar sind (E. 1.2.3).