Unanständiger Verteidiger

Ein Einzelrichter am Bundesstrafgericht, Strafkammer, hat in einem aufwändig begründeten Entscheid eine Ordnungsbusse (Art. 64 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 205 Abs. 4 StPO) gegen einen Beschuldigten ausgesprochen, der – nach Rückzug seiner Einsprache gegen einen Strafbefehl – nicht zur Hauptverhandlung erschienen ist (BStGer SK.2016.20 vom 03.03.2017).

Der Entscheid befasst sich aber primär mit dem Verhalten des Verteidigers, das in mehrfacher Hinsicht standeswidrig sein könne. Die Verfügung wird daher auch der zuständigen Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte zur Prüfung disziplinarischer Massnahmen gegen den Verteidiger zugestellt.

Es geht mir hier nicht darum, den Kollegen zu verteidigen, aber der Entscheid des Einzelrichters und der damit verbundene Aufwand ist bemerkenswert. Er enthält Spekulationen über Berufsgeheimnisverletzungen, Interessenverletzungen und Honorarreiterei, die zumindest als gewagt erscheinen.

Der Einzelrichter scheint in seiner spürbaren Erregung aber auch Mühe mit dem Berufsrecht zu haben. Die Aufsichtsbehörde befasst sich nicht mit den gerügten Verletzungen des Standesrechts und dem fehlenden Anstand des Anwalts. Das Standesrecht geben sich die Anwälte selbst. Was ihnen gegeben wird und was die Aufsichtsbehörde interessiert, sind die Berufsregeln und die stehen im BGFA.

Danke übrigens für den Hinweis auf den Entscheid, @martinsteiger.