Wie bereits der Presse zu entnehmen war hat die Eidgenössische Rekurskommission für die Staatshaftung eine Klage von Dieter Behring abgewiesen (HRK-2005-10). Dem Entscheid liegt folgende Chronologie zu Grunde:
Behring hatte im Staatshaftungsverfahren zusammengefasst folgendes geltend gemacht:
Das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) ist mit Entscheid vom 24. November 2004 auf den Haftverlängerungsantrag der Bundesanwaltschaft nicht eingetreten und hat die Beschwerde von X. gegen die Ablehnung des Haftentlassungsgesuchs mit der Begründung gutgeheissen, dass die 14-Tagesfrist von Art. 51 Abs. 2 BStP am 3. November 2004 abgelaufen und eine nach der Bundesstrafprozessordnung gültige Haftverfügung nach diesem Datum nicht mehr vorhanden gewesen sei. Der Beschwerdeführer leitet die Widerrechtlichkeit der Haft nach dem 3. November 2004 aus diesem Urteil ab (E. 3a).
Dazu die HRK:
Nachdem die Bundesanwaltschaft in der unangefochten gebliebenen Übernahmeverfügung vom 25. Oktober 2004 festgestellt hat, dass die gestützt auf kantonales Recht erfolgten Ermittlungshandlungen und Verfügungen nicht wiederholt werden müssten und weiterhin Geltung hätten, ergibt sich demnach, dass eine Hafterstreckung nicht bereits am 3. November 2004, sondern erst am 17. November 2004 erforderlich war. Nachdem das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) mit Entscheid vom 24. November 2004 nicht auf das von der Bundesanwaltschaft am 16. November 2004 gestellte Haftverlängerungsgesuch eintrat, erfolgte unmittelbar nach der Eröffnung des Entscheids am 25. November 2004 die erneute Verhaftung des Beschwerdeführers durch die Bundesanwaltschaft. Der Beschwerdeführer befand sich demnach nach dem 3. November 2004 zu keinem Zeitpunkt widerrechtlich in Haft, weshalb das Begehren um Schadenersatz und Genugtuung schon aus diesem Grunde abzuweisen ist (E. 4b).
Fassen wir also zusammen …
… und fragen uns:
Gegen den Entscheid der HRK steht Behring die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht zur Verfügung. Es würde mich wundern, wenn er sie nicht führen würde. Wundern würde mich allerdings auch, wenn er sie erfolgreich führen würde, obwohl er nach meiner Ansicht eigentlich für die Zeit vom 17. bis 25. November einen Entschädigungsanspruch hat.