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strafprozess.ch

[Aktuelles zum Straf- und Strafprozessrecht]
Apr
24
2009

No Responses

  1. Noch schlimmer: «Unternehmensjurist» würde damit zum geschützten Begriff … wollen wir das?

  2. Was ist dagegen einzuwenden?

  3. Eigentlich wollte man ja wohl nur das Berufsgeheimnis dieser Juristen regeln, konnte dann aber nicht widerstehen, eine Art Pseudo-Titel daraus zu machen. Das Motiv ist offensichtlich auch ein hehres, wie man aus dem Vorwort der Botschaft erfährt:

    “Mit der vorgeschlagenen Regelung dürften sich auch Schweizer Unternehmensjuristinnen und -juristen vor US-Zivilgerichten vermehrt auf das „attorney-client privilege“ berufen können. Damit wird ein Wettbewerbsnachteil für Schweizer Unternehmen gemindert.”

    Eine Lex UBS, sozusagen. Den Schnellschüssen unserer Regierung sind wohl keine Grenzen gesetzt.

  4. @daz:

    Die Lex UBS ist kein Schnellschuss, sondern zielgerichtete Gefälligkeit nach dem Prinzip “Eine Hand wäscht die andere”.

    Schliesslich wurden bestimmte politische Parteien jahrelang von der UBS mitfinanziert.

    Zudem sind zahlreiche Bundesräte und Parlamentarier UBS-Aktionäre, welche somit ein unmittelbares Interesse an der finanziellen und rechtlichen Situation der UBS haben.

    Böse Zungen würden diese Situation als institutionalisierte Korruption bezeichnen.

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