Verbrecherliste zum Schutz Unschuldiger

Ein Beschwerdeführer hat sich bis vor Bundesgericht erfolglos gegen seine erkennungsdienstliche Erfassung gewehrt. In einem gegen ihn geführten Strafverfahren (Verdacht der  Urkundenfälschung, der Fälschung von Ausweisen und des Diebstahls) ordnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau die erkennungsdienstliche Erfassung an.

Vor Obergericht AG hat der Beschuldigte dann immerhin erstritten, dass der abgenommene Wangenschleimhautabstrich und das DNA-Profil zu vernichten waren. Mehr gestand im auch das Bundesgericht nicht zu (BGer 1B_185/2017 vom 21.08.2017). Sein Argument, er dürfe nicht in eine Verbrecherliste aufgenommen werden, verfing nicht:

Da nach dem Gesagten erhebliche und konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beschwerdeführer weitere Delikte unter Verwendung falscher Personalien begangen hat, erweist sich die von der Staatsanwaltschaft angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführer ohne Weiteres als verhältnismässig, zumal damit, auch wenn dies der Beschwerdeführer mit Hinweis auf seine zerrüttete Lebenssituation bestreitet, nur leicht in seine Grundrechte eingegriffen wird. Von einer Aufnahme in eine “Verbrecherliste” kann keine Rede sein. Im Strafverfahren besteht hingegen ein erhebliches öffentliches Interesse, Personenverwechslungen zu vermeiden und dadurch zu verhindern, dass allenfalls die falsche Person beschuldigt oder sogar verurteilt wird. Damit hält der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vor Bundesrecht stand (E. 4.3, Hervorhebungen durch mich).

Damit gibt das Bundesgericht dem Beschwerdeführer im Grunde doch Recht, oder? Die Beschwerde war dennoch aussichtslos.