Verfahrensgarantien im Rechtshilfeverfahren

Wenn gestützt auf ein schweizerisches Rechtshilfegesuch Zwangsmassnahmen im Ausland durchgeführt werden, dürfen die so erhobenen Beweise – in der Regel – erst verwendet (nicht bloss verwertet!) werden, wenn im ersuchten Staat ein rechtskräftiger Rechtshilfeentscheid vorliegt.

So jedenfalls verstehe ich die nachfolgend zitierte Erwägung eines neuen Bundesgerichtsentscheids (BGer 1B_282/2013 vom 14.02.2014, Fünferbesetzung):

Über Geheimnisinteressen von Kunden, welche  ausländische Banken im Rahmen von strafprozessualen Editionen  im Ausland (gestützt auf dortige Strafverfahren oder Rechtshilfeersuchen von Drittstaaten) zu wahren haben, hat hingegen nicht der schweizerische Zwangsmassnahmenrichter (nach StPO) zu entscheiden. Vielmehr fällt dies in die Zuständigkeit der Behörden des ausländischen Staates (Art. 3 Ziff. 1 EUeR i.V.m. Art. 54 StPO). Allerdings setzt die strafprozessuale Durchsuchung von erkennbar geheimnisgeschützten aus dem Ausland übermittelten Unterlagen durch schweizerische Strafverfolgungsbehörden einen  rechtskräftigen Rechtshilfeentscheid voraus. Bis zum Vorliegen eines solchen muss den Betroffenen grundsätzlich die Möglichkeit offen stehen, strafprozessualen vorsorglichen Rechtsschutz gegenüber verfrühter Durchsuchung zu erwirken (Art. 29-29a i.V.m. Art. 13 BV). Dies gilt besonders, wenn die zuständigen Justizbehörden des ersuchten ausländischen Staates – wie hier – ausdrücklich beantragen, die geheimnisgeschützten edierten Unterlagen bis zum rechtskräftigen Rechtshilfeentscheid “in keiner wie immer gearteten Weise” zu verwenden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1B_464/2012 vom 7. März 2013 E. 6.1-6.2) [E. 4.6].

Aus dieser Erwägung kann wohl so einiges gewonnen werden, etwa dass der Beschuldigte oder der Betroffene im ausländischen Rechtshilfeverfahren doch nicht bloss Verfahrensobjekt sein kann und dass es sich beim Verfahren im ersuchten Staat nicht um ein blosses Verwaltungsverfahren handeln kann. Entscheidend wird aber sein, dass es nicht in der Kompetenz des inländischen Zwangsmassnahmenrichters sein kann, über die Zulässigkeit der Rechtshilfemassnahmen zu entscheiden. Aber ich gebe zu, dass ich sehr unsicher bin, ob ich den Entscheid richtig verstehe und was seine Tragweite ist.